Während Vergewaltigung und sexuelle Nötigung erst nach 20 Jahren verjähren, verjährt sexueller Missbrauch innerhalb von nur 10 Jahren (im Falle von minderjährigen Schutzbefohlenen innerhalb von nur 5 Jahren). Im Zivilrecht verjähren die Ansprüche Betroffener „sexuellen Missbrauchs“ sogar innerhalb von nur 3 Jahren. Zwar beginnt gemäß §208 (BGB) die Verjährungsfrist im Zivilrecht erst mit der Vollendung des 21. Lebensjahres bzw. der Beendigung der häuslichen Lebensgemeinschaft (im Strafrecht mit Vollendung des 18. Lebensjahrs), dennoch erweisen sich die Verjährungsfristen prinzipiell als unangemessen.
Klärt die Kirche Missbrauchsfälle auf?
Die katholischen Bischöfe in Deutschland haben eine umfangreiche Studie in Auftrag gegeben: Sie soll das Ausmaß sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in der Kirche klären. Geplant ist, Fallzahlen aus allen Bistümern zu erheben, den Einfluss der Kirche auf Täter und Opfer zu analysieren. Kann das gelingen? Ein Pro- und Contra – und Thema unserer aktuellen Umfrage. Machen Sie mit! Weiter lesen...