Während Vergewaltigung und sexuelle Nötigung erst nach 20 Jahren verjähren, verjährt sexueller Missbrauch innerhalb von nur 10 Jahren (im Falle von minderjährigen Schutzbefohlenen innerhalb von nur 5 Jahren). Im Zivilrecht verjähren die Ansprüche Betroffener „sexuellen Missbrauchs“ sogar innerhalb von nur 3 Jahren. Zwar beginnt gemäß §208 (BGB) die Verjährungsfrist im Zivilrecht erst mit der Vollendung des 21. Lebensjahres bzw. der Beendigung der häuslichen Lebensgemeinschaft (im Strafrecht mit Vollendung des 18. Lebensjahrs), dennoch erweisen sich die Verjährungsfristen prinzipiell als unangemessen.
Für eine Strafverfolgung ist es oft zu spät
Von Christoph Lüttgen BONN. Im Strafrecht gilt der Grundsatz: Je schwerer ein Delikt mit Strafe bedroht ist, desto länger kann es geahndet werden. Für Straftaten aus dem Bereich des sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen sieht das Strafgesetzbuch Verjährungsfristen zwischen fünf und 30 Jahren vor. In den meisten Fällen gelten die Taten jedoch nach zehn bis 20 Jahren als verjährt. Zwar hat der Gesetzgeber den Beginn der Verjährungsfristen im vergangenen Jahr vom 18. aufs 21. Lebensjahr des Opfers heraufgesetzt. Dennoch müssen Betroffene häufig feststellen, dass ihnen die Rechtsordnung keinen Weg mehr zur gerichtlichen Aufklärung und Anerkennung des ihnen zugefügten Unrechts bietet. Denn ›››