Während Vergewaltigung und sexuelle Nötigung erst nach 20 Jahren verjähren, verjährt sexueller Missbrauch innerhalb von nur 10 Jahren (im Falle von minderjährigen Schutzbefohlenen innerhalb von nur 5 Jahren). Im Zivilrecht verjähren die Ansprüche Betroffener „sexuellen Missbrauchs“ sogar innerhalb von nur 3 Jahren. Zwar beginnt gemäß §208 (BGB) die Verjährungsfrist im Zivilrecht erst mit der Vollendung des 21. Lebensjahres bzw. der Beendigung der häuslichen Lebensgemeinschaft (im Strafrecht mit Vollendung des 18. Lebensjahrs), dennoch erweisen sich die Verjährungsfristen prinzipiell als unangemessen.
Publikation der Untersuchungskommission zu Menschenhandel und sexuellem Kindesmissbrauch in Westminster, London
Quelle: https://commission.itnj.org/ Der Internationale Gerichtshof für natürliche Gerechtigkeit hat vom 16. bis 18. April 2018 die gerichtliche Untersuchungskommission zu Menschenhandel und sexuellem Kindesmissbrauch in Westminster, London, ins Leben gerufen. Die gefilmten Zeugnisse sind nun über diese offizielle Website der Kommission für Presse, Öffentlichkeit und alle interessierten Institutionen und Organe der Regierung zugänglich. Die Hauptabsicht hinter dieser Kommission ist nicht, Hexenjagden anzuzetteln oder Einzelpersonen ins Visier zu nehmen, sondern eine Kultur in Gang zu setzen, die die Wiederherstellung der Wahrheit, die Offenlegung und die Versöhnung rund um das Thema Menschenhandel und sexuellen Missbrauch von Kindern gewährleistet. Unser Ziel ist es, in 9 ›››