Während Vergewaltigung und sexuelle Nötigung erst nach 20 Jahren verjähren, verjährt sexueller Missbrauch innerhalb von nur 10 Jahren (im Falle von minderjährigen Schutzbefohlenen innerhalb von nur 5 Jahren). Im Zivilrecht verjähren die Ansprüche Betroffener „sexuellen Missbrauchs“ sogar innerhalb von nur 3 Jahren. Zwar beginnt gemäß §208 (BGB) die Verjährungsfrist im Zivilrecht erst mit der Vollendung des 21. Lebensjahres bzw. der Beendigung der häuslichen Lebensgemeinschaft (im Strafrecht mit Vollendung des 18. Lebensjahrs), dennoch erweisen sich die Verjährungsfristen prinzipiell als unangemessen.
SAVE THE DATE: Unabhängige Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs – „Heimkindheiten hinter Schweigemauern: Betroffene haben ein Recht auf Aufarbeitung!“
SAVE THE DATE: Unabhängige Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs - "Heimkindheiten hinter Schweigemauern: Betroffene haben ein Recht auf Aufarbeitung!" 6. Öffentliches Hearing "Sexueller Kindesmissbrauch in der Heimerziehung" am 17. Juni 2025 Konferenzzentrum, Mauerstr. 27, 10117 Berlin Die Heimerziehung in den 1940er- bis 1970er-Jahren in der damaligen Bundesrepublik und bis 1989 in der ehemaligen DDR hat Kinder und Jugendliche nicht nur in ihren Menschenrechten verletzt. Die Folgen der erfahrenen (sexualisierten) Gewalt sind tiefgreifend und begleiten die Betroffenen ein Leben lang. Dem gesellschaftlichen Umgang mit der Gewalt in den damaligen Institutionen kommt daher eine wichtige Bedeutung für den individuellen wie kollektiven Aufarbeitungsprozess zu. Bis ›››