Während Vergewaltigung und sexuelle Nötigung erst nach 20 Jahren verjähren, verjährt sexueller Missbrauch innerhalb von nur 10 Jahren (im Falle von minderjährigen Schutzbefohlenen innerhalb von nur 5 Jahren). Im Zivilrecht verjähren die Ansprüche Betroffener „sexuellen Missbrauchs“ sogar innerhalb von nur 3 Jahren. Zwar beginnt gemäß §208 (BGB) die Verjährungsfrist im Zivilrecht erst mit der Vollendung des 21. Lebensjahres bzw. der Beendigung der häuslichen Lebensgemeinschaft (im Strafrecht mit Vollendung des 18. Lebensjahrs), dennoch erweisen sich die Verjährungsfristen prinzipiell als unangemessen.
Einwurf von einem Geschädigten, der eine ‚Entschädigung für das erlittene Leid‘ einfordert, keine ‚Anerkennung für das erlittene Leid‘
Vor knapp drei Jahren hat die Deutsche Bischofskonferenz 7.000.00 Euro 'in Anerkennung des Leids' an mich gezahlt, ein Witz angesichts von zehn Jahren Therapie plus massivster Probleme mit meiner Identität ('Opferidentität') plus struktureller Einbußen an Lebensqualität - ich sah mich beispielsweise nie imstande, eine dauerhafte Partnerschaft mit langfristiger Perspektive einzugehen. Veranlassung für die Therapie waren Exzesse an körperlicher und Exzesse an sexualisierter Gewalt in den ersten beiden Klassen in der Volksschule, die der damalige Vikar Heinz Körner, ein übler Wanderpokal im Erzbistum Freiburg mit dort sieben Stationen, an mir (und einer wohl hohen zweistelligen Anzahl weiterer Opfer auch an seinen anderen ›››