5 Jahre ‚Aufarbeitung von sexuellem Kindesmissbrauch‘ – Betroffene von sexualisierter Gewalt sind von der Bundesregierung enttäuscht

Seit Anfang 2010 wird an Runden Tischen geredet und viel Papier erzeugt. Geändert hat sich für die Betroffenen nicht wirklich etwas – im Gegenteil:

Wir Betroffenen haben den Eindruck, dass die Entscheidungsträger nicht willens sind grundlegend über die lange Geschichte von Machtmissbrauch an schwächeren Menschen zu reflektieren und die Ursachen desselben zu erforschen, was notwendigerweise auch die Nachkriegszeit mit einschließen würde.

Viel eher scheint unsere Regierung eine Politik zu verfolgen, in der das Leben eines Menschen – auch eines Kindes – materiellem Gewinnstreben und Machterhaltung untergeordnet ist.

Die Regierenden wagen es nicht, Schluss mit dem Täterschutz zu machen:

  • Verjährungsfristen wurden nicht aufgehoben
  • Melde- und Anzeigepflicht gibt es nicht – nach wie vor wird verschwiegen, verleugnet und vertuscht
  • Hilfen für Betroffene – OEG, Hilfsfonds – arbeiten nur stockend und zwingen die Betroffenen in die Position von Bittstellern
  • Eine Wahrheitskommission – nur eine solche würde es ermöglichen Altfälle wirklich aufzuarbeiten – wird verhindert

Heiko Maas, einst Hoffnungsträger für die Betroffenen – versagt als Bundesjustizminister

„Es darf einfach nicht sein, dass ein solches widerliches und grausames Verbrechen verjährt und die Täter ungeschoren davon kommen.“ (Heiko Maas, Brief an netzwerkB 2010)

netzwerkB bat Bundesjustizminister Heiko Maas mit Schreiben vom 25. August und 6. November 2014 zum Thema Aufhebung der Verjährungsfristen bei ’sexuellem Missbrauch‘ von Kindern um Stellung.

Mit Schreiben vom 20. Januar 2015 bekamen wir Antwort auf unsere „Forderung nach – auch rückwirkender – Aufhebung der strafrechtlichen Verjährungsfristen bei Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung, insbesondere bei ‚sexuellem Missbrauch’ von Kindern“.

Als Bundesminister verrät Heiko Maas die Interessen der Betroffenen – nun ist er dafür, dass solche widerlichen und grausamen Verbrechen verjähren und die Täter ungeschoren davon kommen.

netzwerkB stellt fest:

  1. Immerhin werden in dem Schreiben keine rechtlichen Begrifflichkeiten durcheinandergebracht, sondern zutreffend darauf hingewiesen, dass die Ruhensregelung des § 78 Abs. 1 Nr. 1 StGB und nicht die Verjährungsregelungen als solche mit dem zu erwartenden Gesetzesbeschluss erweitert werden sollen.
  2. Es wird nicht verdeutlicht, dass der beabsichtigte Umstand, dass die Verjährung nicht vor Eintritt des 50. Lebensjahres der Betroffenen eintreten kann, NUR in den Fällen tatsächlich zum Tragen kommen kann, in welchen Straftaten begangen wurden, welche einer Verjährungsfrist von 20 Jahren unterliegen. Dies bedeutet, dass es nur solche Straftaten betrifft, in welchen die Betroffenen aufgrund der Folgen der Tat eine etwaige Bestrafung des oder der Täter nicht mehr erleben – also nur bei ‘sexuellem Missbrauch’ von Kindern mit Todesfolge.
  3. Zwar stimmt es, dass es einige mindere Fortschritte im Vergleich zu den  in den letzten Jahrzehnten erfolgten Reformen des Straf- und Opferrechts gekommen ist. Dies darf jedoch nicht davon ablenken, dass trotz der bestehenden politischen Möglichkeiten durch eine große Koalition die Chance auf eine konsequente Reform der Verjährungsvorschriften vertan wurde:
    Der Großteil der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung wird aus dem Vorhaben, dass die Straftaten nicht vor der Vollendung des 50. Lebensjahres der Betroffenen verjähren können, ausgeklammert.
  4. Es trifft zu, dass die Verjährungsfristen aufgrund von Unterbrechungstatbeständen wie etwa der 1. Vernehmung des Beschuldigten faktisch weiter verlängert werden können. Aber eine  Vernehmung des Beschuldigten kann im Regelfall nicht stattfinden, solange die oder der Betroffene keine Strafanzeige erstattet hat – was den Betroffenen bekanntlich häufig, wenn überhaupt, erst nach vielen Jahren oder Jahrzehnten erst möglich ist – dann ist es aber auch für eine Unterbrechung zu spät.
  5. Das bestehende Rückwirkungsverbot wurde in der Argumentation von netzwerkB stets berücksichtigt. Es wurde jedoch ebenso stets darauf hingewiesen, dass die Zulässigkeit einer Durchbrechung des Rückwirkungsverbotes in der Vergangenheit durch das Bundesverfassungsgericht, wenn auch in Ausnahmefällen, durchaus bejaht wurde (vgl. dazu erneut BVerfGE 26, 269). Eine konkrete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Zulässigkeit der Wiedereröffnung bereits abgelaufener Verjährungsfristen liegt nicht vor, sondern wäre im Einzelfall herbeizuführen. Hierbei wäre einmal mehr abzuwägen zwischen dem Gedanken des Opferschutzes auf der einen und dem Gedanken des über den Eintritt der Strafverfolgungsverjährung bewirkten Schutzes des Täters. Die faktische Forderung einer nachträglich eingeführten Strafbarkeit lässt sich der Argumentation von netzwerkB, soweit ersichtlich, nicht entnehmen.
  6. Richtig ist, dass das Zivilrecht im Schadensersatzrecht keine längere als die 30-jährige Verjährungsfrist kennt. Verlangt wurde und wird durch netzwerkB indes nicht, dass Ansprüche wegen sexuellen Missbrauchs verjährungsrechtlich anders behandelt werden als Ansprüche aufgrund der Verletzung anderer besonders schützenswerter Rechtsgüter. Konsequent wäre selbstverständlich auschließlich eine Regelung, welche für sämtliche besonders schützenswerte Rechtsgüter gilt.
    Als „Netzwerk Betroffener von sexualisuerter Gewalt“ bezieht sich das Augenmerk der Forderungen von netzwerkB jedoch natürlich auf den Bereich der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und kann nicht sämtliche sonstigen in Betracht kommenden Sachverhalte erfassen.
  7. Zu dem Rückwirkungsverbot im Zivilrecht gilt letztendlich das zu dem Rückwirkungsverbot im Strafrecht unter Punkt 5. Gesagte.

Weiterführende Informationen:
Heiko Maas, Brief an netzwerkB 2010
Schreiben an Bundesjustizminister Heiko Maas 25.08. und 06.11.2015
Antwortschreiben Bundesjustizministerium 20.01.2015
SPD Fraktion verbreitet Unwahrheiten
Verjährungsfristen in Deutschland


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