netzwerkBplus will die Bildung eines Graswurzelnetzwerkes für die Unterstützung von Opfern jeglicher Gewalterfahrung, die gesellschaftliche Aufklärung und das Aufzeigen gewaltunterstützender Strukturen. Je mehr Menschen uns dabei unterstützen, um so schneller wird die Mauer fallen. Wir werden unsere Öffentlichkeitsarbeit noch verstärken. Wir wollen noch mehr Druck auf die Politik ausüben. netzwerkBplus ist beim Amtsgericht Freudenstadt als Verein eingetragen. Der Verein ist gemeinnützig, Spenden an ihn sind steuerbegünstigt. Die Änderung der Satzung zu netzwerkBplus  ist auf dem notariellen Wege.

Satzung des Vereins » Netzwerk Betroffen über Gewalt e.V.« in der Fassung vom 11/02/2022.
Gliederung

§ 1 Name, Sitz, und Geschäftsjahr
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Gemeinnützigkeit nach
§ 52 AO
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Finanzen
§ 6 Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand gem § 26 BGB
§ 8 Satzungsänderung
§ 9 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

§ 1 Name, Sitz, und Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen: »Netzwerk Betroffen über Gewalt e.V.«, kurz: »netzwerkBplus«
Er hat den Sitz in Baiersbronn.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Die Zwecke des Vereins sind die Förderung der Hilfen für die Opfer jeglicher Gewalterfahrung, die gesellschaftliche Aufklärung und das Aufzeigen gewaltunterstützender Strukturen. netzwerkBplus will die Gesellschaft in die Verantwortung nehmen, Wege aus der Gewalt zu finden.

(2) Die Ziele des Vereins sind:
(1). Die Bildung eines Graswurzelnetzwerkes für die Unterstützung von Opfern jeglicher Gewalterfahrung, die gesellschaftliche Aufklärung und das Aufzeigen gewaltunterstützender Strukturen.
(2). Die Öffentlichkeitsarbeit im Bereich der Aufklärung und Opferhilfe, um die psychische, gesundheitliche, soziale und rechtliche Situation von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen zu verbessern.
(3). Die Öffentlichkeitsarbeit im Bereich der Prävenfon für das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, für physische als auch psychische Gesundheit eines Menschen und zur Auflösung gewaltunterstützender Strukturen.

(4). Die Förderung der Information und Aufklärung von Berufsgruppen, die mit Gewalt an Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen regelmäßig konfrontiert sind (darunter Psycholog*innen, Psychiater*innen, Psychotherapeut*innen, Gutachter*innen, Richter*innen, Rechtsanwält*innen, Ärzt*innen), um sie zu befähigen Gewalt an Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen und deren Folgen differenziert wahrzunehmen und im Sinne der Opfer zu reagieren.
(5). Der Einsatz für die Verbesserung der zivilrechtlichen und strafrechtlichen Besfmmungen und Gesetze insbesondere im Bereich sexualisierter Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Erwachsene im Sinne des Opferschutzes und der Opferrehabilitafon.
(3) Der Verein verwirklicht seine Ziele insbesondere durch Aufklärung:
1. Kontakt zu Opfern und ihren Angehörigen und Hilfestellungen, darunter das Bereitstellen von Adresslisten und Informafonen zu Hilfsangeboten.
2. Unterstützung von Forschungen und Untersuchungen zu Ursachen, Bedingungen und Folgen von Gewalt.
3. eigene Veröffentlichungen und Öffentlichkeitsarbeit.
4. Teilnahme und Organisafon von Veranstaltungen und Lesungen.
5. Kommunikafon und Austausch mit Intuition, Initiativen und Verantwortlichen in der Polifk und der Gesellschaft.
(4) Der Verein initiiert das »Institut zur Aufklärung und Verhinderung von sexualisierter Gewalt«.
(5) Der Verein kann einen wissenschaftlichen Beirat einrichten.

§ 3 Gemeinnützigkeit nach § 52 AO

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mirel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mireln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünsfgt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Vereinsziele akEv unterstützt. Auch eine Fördermitgliedschaft ist möglich.
(2) Über den schriftlich zu stellenden Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Der Vorstand kann EhrenmitgliedschaHen anbieten und entscheiden.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(5) Der Austritt eines Mitgliedes oder eines Fördermitglieds ist jederzeit sofort möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden.
(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit soforfger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechterfgung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung des Ausschlusses vom ausgeschlossenen Mitglied Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

(7) Ein Mitglied kann kraH Beschlusses des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn der Aufenthaltsort seit zwei Jahren und länger unbekannt ist.

§ 5 Finanzen

(1) Der Verein finanziert sich durch Spenden, Mitgliedsbeiträge und sonsfge Einnahmen.
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe der Mitgliedsbeiträge des folgenden Geschäftsjahres. Dazu ist bei Erhöhungen eine Frist von drei Monaten zum folgenden Geschäftsjahr einzuhalten.
(3) Der Vorstand entscheidet über Befreiungen von der Mitgliedsgebühr.
(4) Fördermitglied kann jede natürliche und juristischer Person auf eigenen Antrag hin werden, die den Verein passiv unterstützen möchte. Sie kann den Betrag selbst festlegen.
(5) Es wird ordentlich Buch geführt.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Sie wird von einem Mitglied des Vorstands einberufen und geleitet. Es wird Protokoll geführt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 50 %der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder durch E-Mail unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens oder E-Mail folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
(5) Ihr sind insbesondere der Bericht des Vorstands, die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
(6) Sie kann einen oder mehrere Rechnungsprüfer*innen wählen, die nicht dem Vorstand angehören, wohl aber Vereinsmitglied sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet unter anderem über

1. Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
2. Höhe der Mitgliedsbeiträge,
3. Satzungsänderungen,
4. Auflösung des Vereins.

(8) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, wenn sie ordentlich einberufen wurde und mindestens drei der Vereinsmitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(9) Fördermitglieder haben Rede- und Antragsrecht.
(10) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 7 Der Vorstand gem § 26 BGB

(1)  Der Vorstand vertrir den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, er vertritt allein.

(2)  Der erweiterte Vorstand besteht neben dem Vorstand, also der / dem Vorsitzende/n aus zwei weiteren MitgliederInnen.
Der / die Stellvertreter*in und der / die Schatzmeister*in.

(3)  Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass der der / die Vorsitzende nur nach Rücksprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern handeln darf.

(4)  Die Selbstergänzung des Vorstands im Bedarfsfalle ist zulässig. Als Bedarfsfall ist definiert, dass bei Wegfall eines Vorstandsmitgliedes der Vorstand durch Vorstandsbeschluss selbst kommissarische Ersatzmitglieder (bis maximal zur Höchstgrenze) auszuwählen und bestellen kann bis zur Neuwahl.

(5)  Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Geschäftsjahr gewählt. Für den Fall, dass die Bundes- und / oder eine / die Landesregierung / (- en) eine Kontaktsperre und / oder Kontaktbegrenzungen verhängen, bleibt der Vorstand bis zur Aufhebung der Kontaktsperre / Kontaktbegrenzungen im Amt. Eine Neuwahl erfolgt bei Einhaltung der Ladungsfrist innerhalb von drei Monaten nach Auwebung der Kontaktsperren, -begrenzungen.

(6)  Die Wiederwahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes ist möglich.

§ 8 Satzungsänderung

(1) Satzungsänderungen sind nur durch die Mitgliederversammlung möglich, wenn die Versammlung ordentlich einberufen wurde und mindestens drei Vereinsmitglieder, zusätzlich zum Vorstand, anwesend sind. Für Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
(2) Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden,
wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(3) Bei Beanstandungen von Satzungsänderungen durch das zuständige Vereinsgericht wird der Vorstand ermächfgt, diese durch Vorstandsbeschluss zu ändern

§ 9 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, müssen mindestens 20 % der Vereinsmitglieder in der Mitgliederversammlung anwesend sein. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von mindestens 75 % der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeifger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Weißen Ring e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Fassung vom 04/06/2020 wurde geändert.

Das Errichtungsdatum der Neufassung der Satzung 11/02/2022. Das Abänderungsdatum der Satzung: 25/09/2021 und endgültig am 11/02/2022.