Abschaffung von Verjährungsfristen bei sexueller Gewalt 

Am 12. März 2014 hat netzwerkB Detlef Seif, MdB, Mitglied des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (CDU/CSU), folgende Fragen gestellt (als PDF herunterladen):

netzwerkB:
In Deutschland verjähren Sexualstraftaten an Minderjährigen nach einer bestimmten Frist, und zwar bei schweren Sexualstraftaten nach 20 Jahren, bei einfachen Sexualstraftaten schon nach 10 Jahren. Danach ist keine Strafverfolgung mehr möglich. Über diese Verjährungsfristen wird derzeit öffentlich diskutiert. Was ist Ihre persönliche Meinung: Sollten für solche Straftaten weiterhin Verjährungsfristen gelten oder sollten solche Straftaten niemals verjähren?

Antwort:

netzwerkB:
Heiko Maas fordert die Verjährungsfristen für sexuellen Missbrauch aufzuheben. Er ist der Meinung, dass es einfach nicht sein darf, dass ein solches widerliches und grausames Verbrechen verjährt und die Täter ungeschoren davon kommen. Das ist schlicht grotesk und muss geändert werden, sagt Maas. Sind Sie der gleichen Meinung wie er? Oder sehen Sie das anders?

Antwort:

netzwerkB:
Änderungen im Zivilrecht, wie sie nun diskutiert werden, um bessere Entschädigungsmöglichkeiten finanzieller Art zu schaffen, sind eine Seite der Medaille, sagt Heiko Maas. Für ihn gehört jedoch auch eine strafrechtliche Verfolgung dazu, denn: Niemand soll sich einfach „freikaufen“ können, sondern muss für seine abscheulichen Taten auch bestraft werden, so Heiko Maas. Stimmen Sie ihm zu?

Antwort:

netzwerkB:
Die rückwirkende Abschaffung von Verjährungsfristen bei sexueller Gewalt gegen Kinder lehnt der Gesetzgeber mit der Begründung ab, dass sich die Täter/innen auf das Gesetz verlassen können sollen: „Nach dem Rechtsstaatsprinzip sollte man sich darauf verlassen dürfen, dass der Gesetzgeber an abgeschlossene Tatbestände keine ungünstigeren Folgen knüpft, als es zum Zeitpunkt der Vollendung dieser Tatbestände voraussehbar war (Rückwirkungsverbot).“ (Abschlussbericht Runder Tisch Kindesmissbrauch 24.05.2011, S. 166). Die Täter/innen also, die bereits zum Zeitpunkt der Ausübung ihrer Straftaten wussten, dass sie das Gesetz brechen (dieses also bewusst taten), die sich dadurch aber in den meisten Fällen nicht von Wiederholungen abhalten ließen, notorische Gesetzesbrecher also sollen darauf vertrauen können, dass der Rechtsstaat ein Rechtsstaat ist und sie nicht rückwirkend für ihre Straftaten zur Rechenschaft zieht. Den Betroffenen dagegen, deren Grundrechte durch diese Straftaten massiv verletzt wurden und die häufig für ihr ganzes weiteres Leben schwer beeinträchtigt sind, kann offenbar zugemutet werden, dass der Rechtsstaat die gegen sie verübten schweren Straftaten ab einem gewissen Zeitpunkt als nicht geschehen betrachtet bzw. „die Rechtsgemeinschaft an deren Ahndung nur noch ein untergeordnetes Interesse hat“ (so genannter „Rechtsfrieden“). Es wird also deutlich: Verjährungsfristen bei sexueller Gewalt gegen Kinder nützen nicht den Betroffenen, sondern den Täter/innen. Warum steht noch immer der Täterschutz im Vordergrund?

Antwort:

netzwerkB:
Nach Auffassung von netzwerkB zeigt sich klar, dass das Nichterinnern Teil des Verbrechens ist, auch wenn der Täter diese Verjährung nicht intentional erzwingen wollte, so war die Verdrängung des Betroffenen aufgrund der schweren Schädigung doch Teil seiner Tat. Zu Deutsch: Er wusste bei der Straftat, dass er den Betroffenen in seiner prinzipiellen Freiheit beschädigt. Wir können es auch in einem Gedankenexperiment verdeutlichen: Wenn ein Opfer von einem Mann für 45 Jahre ins Koma geprügelt wird. Warum hätte das Opfer nach 45 Jahren, wenn es erwacht, nicht mehr das Recht, diese Tatsache zur Anzeige zu bringen?

Antwort:

netzwerkB:
Die Grundgerechtigkeit gegenüber dem Opfer, sich selbst gewinnen zu dürfen, ist erst die Grundlage für Ausgleichsgerechtigkeit, daher muss der Staat auch ein Interesse daran haben, diese Chancen einzuräumen. Tut er dieses nicht aufgrund der Tatsache, dass er irgendwelche Ausgleichsgerechtigkeiten in Form von Verjährung gewähren will, so nimmt er dabei Gerechtigkeit in Anspruch, die er dem Opfer in diesem Moment nicht zugesteht. Dieses ist ein performativer Selbstwiderspruch, das heißt, er sagt Ausgleichsgerechtigkeit performativ dem Täter zu, obwohl er dem Betroffenen die Grundgerechtigkeit nicht gewährt, die die Ausgleichsgerechtigkeit erst fundiert. Damit entzieht sich der Staat die Grundlage für die mögliche Ausgleichsgerechtigkeit. Ist nicht in jedem Fall die Grundgerechtigkeit für den Betroffenen höher zu werten als die Ausgleichsgerechtigkeit für den Täter?

Antwort:

netzwerkB:
netzwerkB spricht von objektiven Gründen aus der Anlage unseres Rechtsstaates, die die Aufhebung der Verjährungsfrist fordern. Das Argument besteht darin, dass der Betroffene sich erst unter der Perspektive der Gerechtigkeit aus dem Abhänigkeitsverhältnis des Täters beginnen kann zu lösen. Zu Deutsch: Es gehört Mut in Form von Selbstbewusstsein dazu, sich einer Öffentlichkeit zu stellen und darüber hinaus über ein Verbrechen an der eigenen Intimität des Selbstseins im Rahmen eines Gerichtsprozesses zu berichten. Erst nach einem Prozess könnte daher eine Verjährungsfrist beginnen, was mit dem Prozess dann aber hinfällig ist. Das Verfahren selbst ist ein erster möglicher Schritt zur Rehabilitierung des Opfers vor sich selbst als Person, die sich selbst gewinnen will. Muss im Rechtsstaat dieses nicht Vorrang vor jeder Ausgleichsgerechtigkeit haben?

Antwort:

netzwerkB:
Die Auseinandersetzung mit sexualisierter Gewalt ist eine Auseinandersetzung mit den Grundlagen unserer Gesellschaft. Es geht nicht nur um das gestörte, friedliche Zusammenleben, sondern um die Gerechtigkeit in unserer Gesellschaft überhaupt. Es geht um das, was erst Gerechtigkeit stiftet, die Gewähr sich als Kind frei entfalten zu dürfen und sich als freie Person ergreifen zu können. Wenn wir diese Rechte nicht uneingeschränkt zugestehen, so negiert der Staat, freie Person sein zu dürfen und setzt die Tat des Täters fort. Dieses sollte jedem Richter oder Staatsanwalt bewusst sein, der für Verjährung argumentiert. Und noch eine viel drastischere Konsequenz ergibt sich daraus: Strafverfolgung auch über den Tod der Täter hinaus. Denn es geht hier nicht (nur) um Ausgleichsgerechtigkeit zwischen Täter und Opfer, sondern der Rechtsstaat übernimmt hier die Rolle dem Opfer seine Reifung zur Person zu bestätigen und hat damit eine therapeutische Funktion für das Opfer und für sich selbst. Es geht also um eine erste Form der Anerkennung der Opfer. Der Staat kann sich hier nicht nur prozedural verhalten, sondern muss substantiell tätig werden. Sollte er nicht nur Interessensausgleich herstellen, sondern auch für die Gerechtigkeit kämpfen, die ihn selbst erst legitimiert?

Antwort:

netzwerkB:

Die Fälle sexueller Ausbeutung in kirchlichen und staatlichen Institutionen, die erst jetzt an die Öffentlichkeit gekommen sind, werden wegen der bestehenden Verjährungsfristen gerichtlich ungesühnt bleiben. Das betrifft vorwiegend Opfer die zwischen 1930 und 1980 sexualisierte Gewalt erlitten haben. Diese Fälle werden strafrechtlich nie untersucht werden, weil sie verjährt sind. Sind Sie der Meinung, dass der Staat hier gegenüber den Opfern gerecht ist?

Antwort:

netzwerkB:
Bis heute trägt sowohl der Staat als auch die Gesellschaft Mitverantwortung dafür, dass Sexualstraftaten gegen Kinder bzw. Minderjährige zumeist lange nicht aufgedeckt werden und dementsprechend strafrechtlich nicht geahndet werden, da sich um das Problem in verschiedenster Weise nicht gekümmert wurde. So verweist der Staat beispielsweise auf die strafgesetzlichen Verjährungsfristen, doch ist bekannt, dass traumabedingt Betroffene langjährig schweigen. Dieses traumabedingte Schweigen ist mittlerweile breit erforscht und gründet u.a. in neuronalen und endokrinologischen Stressreaktionen. Das heißt, die Erinnerungen sind den Betroffenen aufgrund der traumatischen Reaktion oftmals lange Zeit kognitiv nicht zugänglich. Selbst wenn die Informationen zugänglich sind, dann können Opfer aus Angst und Scham oft Jahrzehnte lang nicht darüber reden. Warum leugnet die derzeitige strafrechtliche Verjährungsregelung faktisch diese Traumatisierung der Opfer?

Antwort:

Am 28. April 2014 hat Detlef Seif, MdB, uns schriftlich folgende Antwort zukommen lassen (als PDF herunterladen):

Sehr geehrter Herr Denef,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Sexuelle Gewalt gegen Kinder und Jugendliche ist eine besonders verwerfliche Straftat, weil die betroffenen Opfer den Tätern hilflos ausgeliefert sind. Häufig findet der Missbrauch im Rahmen eines Abhängigkeitsverhältnisses statt, in den meisten Fällen in der Familie, der Schule oder im sonstigen sozialen Umfeld.

Aufgrund des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses fehlt ihnen in den meisten Fällen der Mut und die Kraft, gegen den Täter vorzugehen. Infolge des sexuellen Missbrauchs sind sie oftmals traumatisiert und nicht in der Lage, über das Geschehene zu sprechen oder Strafanzeige zu erstatten. Den Mut und die Kraft finden sie oft nach vielen Jahren bzw. Jahrzehnten.

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG), das am 30. Juni 2013 in Kraft getreten ist, wurde die Hemmung der Verjährung dieser Straftaten nach § 78b Absatz 1 Nummer 1 StGB vom 18. auf das 21. Lebensjahr des Opfers erhöht. Da die Verjährungsfristen im Bereich des Kindesmissbrauchs je nach Schwere des Delikts zehn bzw. zwanzig Jahre betragen, verjähren diese Straftaten nach derzeitiger Rechtslage größtenteils nach dem 31. bzw. 41. Lebensjahr der Opfer. Die Ausdehnung um lediglich drei Jahre erscheint aber nicht weitgehend genug, um den Opfern sexuellen Missbrauchs eine hinreichend lange Zeit für die Verarbeitung des Geschehenen und für die Entscheidung zu geben, Strafanzeige zu erstatten.

Entsprechend den Empfehlungen des Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs, Johannes-Wilhelm Rörig, sowie eines von diesem in Auftrag gegebenen Gutachten aus dem Jahr 2014 wird mit dem Opferschutzpaket, das die CDU/CSU-Fraktion im vergangenen Monat vorgestellt hat, neben vielen Änderungen im Sexualstrafrecht auch die strafrechtliche Verjährung von sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche neu geregelt. Diese wird zukünftig nicht vor dem vollendeten 30. Lebensjahr der Opfer beginnen. Schwere Sexualdelikte können daher frühestens mit Vollendung des 50. Lebensjahres des Opfers verjähren, wobei sich diese Frist durch zahlreiche Unterbrechungshandlungen nach § 78 c StGB, etwa durch die Anordnung der ersten Vernehmung des Beschuldigten, sogar bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres des Opfers verlängern kann. Die Ausdehnung des Ruhenstatbestandes nach § 78b Absatz 1 Nummer 1 StGB verlängert im Ergebnis die Verfolgbarkeit von Straftaten in diesem Bereich erheblich.

Allerdings begrüßen nicht alle Opfer sexuellen Missbrauchs eine gerichtliche Aufarbeitung. Eine Verlängerung der Verjährungszeiträume kann nach Aussage der Strafrechtsexpertin Prof. Dr. Tatjana Hörnle, Humboldt-Universität Berlin, auch eine Belastung für die Opfer bedeuten. So ist es manchen Betroffenen ein wichtiges Anliegen, sich über das ihnen Angetane äußern zu können, ohne anschließend als Zeuge in einem Strafverfahren aussagen zu müssen. Im anstehenden Gesetzgebungsverfahren wird der Gesetzgeber daher auch diesem Umstand hinreichend Rechnung tragen.

Mit freundlichen Grüßen

Detlef Seif MdB

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