netzwerkB 07.02.2012
Frage:
Wie verhält es sich mit einem Aussageverweigerungsrecht eines
- Täters
- Opfers oder
- Zeugen?
Habe ich es richtig verstanden, dass Opfer in einem Strafverfahren aussagen müssen, während Täter die Wahl haben?
Antwort:
Das ist in der Tat zutreffend.
Ein Täter bzw. ein Beschuldigter ist nicht verpflichtet, vor der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder vor Gericht auszusagen. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass niemand an seiner Überführung mitwirken muss („Selbstbelastungsfreiheit“: „nemo tenetur se ipsum accussare“) bzw. aus der Unschuldsvermutung (Artikel 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention), welche bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt.
Ein Zeuge oder auch geschädigter Zeuge ist dagegen verpflichtet, zumindest vor der Staatsanwaltschaft und vor Gericht auszusagen, sofern ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen gemäß § 52 StPO (nahes Verwandtschaftsverhältnis zu dem Beschuldigten), aus beruflichen Gründen gemäß § 53 StPO (Berufsgeheimnisträger wie z.B. Geistliche, Ärzte, Rechtsanwälte) oder ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO (soweit der Zeuge sich selbst oder einen nahen Angehörigen mit seiner Aussage belasten könnte).
Die gleichwohl erfolgende Verweigerung der Aussage kann letzendlich sogar zur Anwendung des Zwangsmittels der Beugehaft führen, soweit dies zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig und verhältnismäßig erscheint.
Allerdings ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass – insbesondere bei Bedrohungen vor der Verhandlung oder Panik- und Angstzuständen bei Erblicken des Beschuldigten – die Möglichkeit besteht, einen Zeugenbeistand in Anspruch zu nehmen oder in akuten Fällen sich mittels Vorlage eines ärztlichen Attestes über die eigene Verhandlungsunfähigkeit von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Gericht entbinden zu lassen.
Ich finde es sehr hilfreich, dass netzwerkB diese Reihe von Fragen über Strafverfahren angefangen hat. Ich hatte auch viele Fragen vor dem Strafverfahren gegen meinen ehemaligen Doktorvater und nicht alle wurden eindeutig beantwortet.
Das Aussageverweigerungsrecht des Täters ist der Punkt, der mich am meisten schockiert hat, von allem was ich mit der deutschen Justiz erlebt habe. Man hat das Bild von den Hollywood-Filmen, wo Unschuldige aufgrund eines Verdachtes oder eines Missverständnisses verfolgt und von der Polizei hart vernommen werden. Niemand denkt aber an die Opfer und wie belastend es für uns ist, auszusagen und intime Details gegenüber Polizeibeamten zu erzählen. Außerdem braucht man einen Anwalt, um Nebenkläger zu werden und überhaupt ein Recht auf Akteneinsicht zu haben. Hingegen kann der Täter einfach ruhig zu Hause bleiben, nicht mit seiner Schuld konfrontiert zu werden und wenn das Verfahren eingestellt wird, war es für ihn nichts mehr als ein Papieraustausch durch seinen Verteidiger. Diesen Täterschutz, während die Opfer immer noch leiden müssen – vor, wahrend und nach dem Strafverfahren –, finde ich total ungerecht.
Das Aussageverweigerungsrecht hat auch Vorteile für Angehörige von Opfern, die in die Öffenlichtkeit gegangen sind und Klagen deshalb am Hals haben, weil Opfer nicht in der Lage waren Gleichbleibendes über den Mißbrauch bei mehreren Zeugenaussagen auszusagen, weil sie unter schweren psychischen Störungen seit den Taten leiden und die Ermittlungsbehörden es nicht für notwendig hielten den psychischen Zustand durch Gutachter festzustellen.
Wenn dann vom Anwalt jeder Vorwurf entkräftet wird ohne das die Verklagten und /oder Angeklagten Angehörigen von Opfern bei der Polizei aussagen, hilft das den Angehörigen sehr.
@ Eva
ich bin mir nicht ganz sicher: du meinst, dass die Angeklagten = Angehörige des Opfers sind, es also um Missbrauch in der Familie geht?
klaraklara,
das was ich meine ist der Mißbrauch durch „Superheilige“, also nicht Mißbrauch in der Familie.
Es gibt „Superheilige“ aus der rechten Christen Fundamentalsektenszene, die werden mehr angebetet als der Papst und die wollen einen Bibelstaat.
Es gibt sogar eine „Minipartei“, die mit den „Superheiligen“ beste Kontakte pflegt, und die vom Verfassungschutz untersucht wurde auf Forderung von Minister Schäuble.
Wenn dann Familienangehörige von solchen Mißbrauchsopfern in die Öffentlichkeit gehen, ist es nicht selten, dass die Maulkörbe bekommen durch Unterlassungsklagen oder Verleumdungsanzeigen.
Wenn dann gute Anwälte die Unterlassungsklagen oder Verleumdungsklagen abschmettern, da alles der Wahrheit entspricht und die Angehörigen nur ihre Anwälte redenlassen also vom Aussageverweigerungsrecht Gebraucht machen, hilft das den Angehörigen.
@Eva, was für Sekten sind das? Hier gibt es evangelikale Sekten, die Frauen und Kinder unterdrücken. Was deren „Älteste“ sagen muß ohne Widerspruch getan werden, man verlangt unbedingten Gehorsam. Eine Sekte nennt sich „Er lebt“ .
@ Eva
Danke für die Aufklärung. Indirekt wird hier das Ausssageverweigerungsrecht der Angehörigen auch die unmittelbar Betroffenen schützen.
Ich habe die Kommentare gelesen, zum 22.02.12 war ich und 3 weitere Zeugen ans Kölner Amtsgericht geladen. Vor 1 Wo. erhielt ich eine Abladung „aus dienstlichen Gründen“. Wer ist der Kläger? Hat mein Vater sich doch selbst angezeigt wg. seines sex. Übergriffes vom 05.02.11? Nach dem 3. Widerspruch in 2011 liess ich ALLES ruhen!
Wieso darf das Gericht mir die andern 3 Zeugen nicht benennen? Geht es tatsächlich um „Täterschutz“? Wenn ich „zeugen“ soll + 3 weitere , dann sollte der Täter in Beugung genommen werden, wenn er nichts sagen will!
Helga