netzwerkB 07.02.2012

Frage:

Birgt die Anzeigepflicht z.B. eines Lehrers, Priesters mehr und schwerere Risiken, als der vermeintliche Vorteil einer baldmöglichen Strafverfolgung?

Antwort:

Eine pauschale Antwort wäre diesbezüglich fehl am Platz. Fakt ist jedoch, dass jeder Lehrer oder Priester die gebotene Hilfe rechtswidrig unterlässt, sofern er ihm bekannt gewordene Straftaten nicht zur Anzeige bringt.

Dem gegenüber besteht das Risiko, dass der angezeigte Täter seinerseits Strafanzeige wegen Verleumdung erstattet und / oder auf dem Zivilrechtsweg eine Unterlassungsklage einleitet.

Hierzu ist allerdings auszuführen, dass Strafanzeigen wegen Beleidigung und Verleumdung im Regelfall durch die Staatsanwaltschaften auf den Privatklageweg verwiesen werden und somit meist im Sande verlaufen. Das Risiko, sich einer zivilrechtlichen Klage ausgesetzt zu sehen, ist darüber hinaus dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen. In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass der KLÄGER, in diesem Fall folglich der Täter – die Beweislast für das tatsächliche Bestehen des von ihm behaupteten Unterlassungsanspruchs trägt.

Im Hinblick auf Priester oder sonstige Geistliche besteht allerdings die Besonderheit, dass diese gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO von dem ihnen gesetzlich eingeräumten Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen können, sofern ihnen Straftaten in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut oder bekannt geworden sind.

Wie jeder Berufsgeheimnisträger kann jedoch auch ein Geistlicher von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden werden, was jedoch nur im seltensten Fall vorkommt, sofern ein Täter sich dem Geistlichen anvertraut hat.