Stand 17.12.2011 (als PDF herunter laden)
netzwerkB ist die Problematik des einer vollständigen Aufhebung von Verjährungsfristen grundsätzlich entgegenstehenden Rückwirkungsverbotes bekannt und bewusst.
Das Rückwirkungsverbot ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes sowie aus § 2 des Strafgesetzbuches.
Das Rückwirkungsverbot bewirkt, dass ein Täter ausschließlich für Taten bestraft werden kann, welche zum Zeitpunkt der Begehung der Tat bereits den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt haben.
Das strafrechtliche Rückwirkungsverbot bezieht sich allerdings nur auf eine materielle Straftat, das heißt, die Straftatbestände (z.B. Körperverletzung gem. § 223 StGB, Diebstahl gem. § 242 StGB) an sich.
Formelle Vorschriften, mithin das strafrechtliche Verfahrensrecht, unterliegen dem Rückwirkungsverbot nicht.
Hinsichtlich der Verjährungsvorschriften war in der juristischen Literatur und Rechtsprechung lange Zeit die Frage umstritten, ob diese dem materiellen oder dem formellen Straf(verfahrens)recht zuzuordnen sind.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner in der Entscheidungssammlung als BVerfGE 25, 269 ff. veröffentlichten Entscheidung festgestellt, dass die Verjährungsfristen formeller Natur sind und eine rückwirkende Verlängerung oder Aufhebung der Verjährungsfristen jedenfalls hinsichtlich mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedrohter Straftaten für zulässig erachtet.
Hier liegt der oder zumindest ein Ansatzpunkt von netzwerkB bezüglich der Forderung nach einer vollständigen Aufhebung der Verjährungsfristen.
Das von den Gegnern der Aufhebung der Verjährungsfristen vorwiegend angebrachte Argument, das verfassungsrechtlich verankerte Rückwirkungsverbot ließe eine vollständige Aufhebung generell nicht zu, ist in dieser abschließenden Konsequenz nicht zutreffend.
Eine Durchbrechung ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts vielmehr, wenn auch unter engen Voraussetzungen, durchaus zulässig.
Die Forderung von netzwerkB, die Verjährungsfristen für Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung aufzuheben, liegt hierbei in der Natur der Sache.
netzwerkB ist das Netzwerk Betroffener sexualisierter Gewalt und kann demnach nicht Anlaufstelle und gegebenenfalls Interessenvertreter für Betroffene sonstiger Gewalttaten sein.
Damit ist in keiner Weise die Ansicht verbunden, Betroffene anderweitiger Gewalttaten würden weniger Leid erfahren oder diesen würde die Durchsetzung ihrer Ansprüche wesentlich erleichtert.
Feststellbar ist jedoch, dass Strafanzeigen wegen Straftaten, welche sich gegen Leib und Leben richten – wie etwa wegen Körperverletzung – weitaus häufiger und vor allem mit weit weniger Abstand zum Tatzeitpunkt erfolgen als dies bezüglich Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung der Fall ist.
Hinsichtlich Letzterer überwiegt in der überwiegenden Zahl der Fälle das Schamgefühl, das Gefühl, den Betroffenen werde nicht geglaubt oder das Ohnmachtsgefühl, die Betroffenen könnten gegen die Täter aufgrund eines Abhängigkeitsverhältnisses nichts unternehmen.
Dies führt nicht selten zu Verdrängung über viele Jahre oder gar Jahrzehnte, so dass die Taten die Betroffenen ein ganzes Leben lang in ihrer Lebensgestaltung beeinflussen.
Aufgrund der Existenz der Verjährungsfristen ist es den Betroffenen jedoch häufig nicht (mehr) möglich, die Täter einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und somit einer Bestrafung zuzuführen.
Auf diese Weise wird regelmäßig auch die Durchsetzung zivil- und/oder sozialrechtlicher Entschädigungsansprüche verhindert, da im Regelfall für die Geltendmachung dieser Ansprüche strafrechtliche Ermittlungsergebnisse als erforderliche Beweismittel herangezogen werden (müssen).
Konsequenz dieser durch die geltende Gesetzeslage herbeigeführten Situation ist nicht selten, dass die Betroffenen sexualisierter Gewalt angesichts des Scheiterns der Geltendmachung ihrer Ansprüche und des damit verbundenen Gefühls, nicht gehört und nicht als „Opfer“ anerkannt zu werden während die Täter straflos ausgehen und sich keinen Entschädigungsansprüchen ausgesetzt sehen, weiter traumatisiert oder retraumatisiert werden.
Mehr auf netzwerkB:
Dunkelziffer e.V. unterstützt Aufhebung der Verjährungsfristen
Aufhebung der Verjährungsfristen einstimmig angenommen
netzwerkb Gesetzentwurf Verjährungsfristen
Sammelklage gegen den deutschen Staat
Beschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland
Sehr interessant:
Mal ganz kurz einige philosophische Gedanken dazu aus gegenwärtigen Debatten innerhalb der akademischen Landschaft:
Mal zum Gegenargument:
„Das von den Gegnern der Aufhebung der Verjährungsfristen vorwiegend angebrachte Argument, das verfassungsrechtlich verankerte Rückwirkungsverbot ließe eine vollständige Aufhebung generell nicht zu, ist in dieser abschließenden Konsequenz nicht zutreffend.“
Wir müssen uns ernsthaft fragen, ob der Staat unabänderliche Gesetze universell festschreiben darf und somit das Vertrauen in den Diskurs zwischen den Menschen entzieht. Prinzipiell darf kein Gesetz nur aufgrund seiner Geltung (das heißt, dass es in Kraft gesetzt ist), Gültigkeit beanspruchen. Gültigkeit hat seinen Grund immer in den Diskursen zwischen den Individuen. Daher kann es so etwas wie prinzipielle Festlegungen nicht geben. In der Philosophie zeigt sich dies in der Behandlung universeller Menschenrechte. Zwar sind wir uns alle einig, dass es universelle Menschenrechte gibt, aber sie sind nicht festgeschrieben, sondern werden nach den Anforderungen der Gesellschaft immer wieder neu gemacht und in Kraft gesetzt. Dieses kann für jeden Einzelnen Paragraphen im Gesetz gelten.
Norman Schultz.
Sehr wichtige Gedanken. Danke! Lange dachte ich, die Dinge wie sie sind, sind eben unabänderlich, ganz besonders fest sassen diese Gedanken in Bezug auf „Recht und Gesetz“. Gesetze entstehen aber immer durch Menschen, Menschen, die sich beteiligen. Wenn wir uns nicht beteiligen, werden also die Gesetze entweder so bleiben wie sie sind, oder sich im Sinne der sich Beteiligenden verändern. Wie ein Tonne und die Täter lag das Gefühl der Machtlosigkeit auf mir, bis ich nach und nach entdeckte, welche Möglichkeiten da sind! Ob es sich schnell erfüllende Möglichkeiten sind, halte ich für unwahrscheinlich, deshalb habe ich mir selbst empfohlen, bei aller Beharrlichkeit an meinen langen Atem zu glauben. All die scheinbar negativen Eigenschaften die man mir als Kind zuschrieb kommen mir jetzt zu Gute: Dickköpfigkeit, Verneinung, Widerspenstigkeit… 🙂 🙂
Zitat Text – siehe oben….“Das Rückwirkungsverbot bewirkt, dass ein Täter ausschließlich für Taten bestraft werden kann, welche zum Zeitpunkt der Begehung der Tat bereits den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt haben.“
Die Art wie beispielsweise von den Grünen und anderen zur Zeit reagiert wird, stützt sich ja auch auf solche Bestimmungen, wie wir sie gegenwärtig noch haben!
Darauf zu warten, dass sich das iirgendwann ändern wird, wird nichts ändern- denn es sind einfach zu viele, die immer noch nicht begriffen haben oder begreifen wollen, was sexualisierte Gewalt bedeutet- und dass es sich heute genauso wie vor 30,40,50 Jahren, um Seelenmord handelt. Hier geht es einerseits um Hilfen für Betroffene, aber auch darum, die Taten als solche auch zu bezeichnen!
Unterträglich, folgende Aussagen von Frau Leutheusser-Schnarrenberger, Mitglied in der Humanistischen Union:
http://www.dradio.de/dlf/sendungen/interview_dlf/2039137/
zum Thema sexueller Kindesmissbrauch sollten Betroffene nicht über Verjährungen
nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch der BRD
nachdenken, garnicht notwendig, das Recht
ist e i n f a c h e s innerstaatliches
Recht in Deutschland. Viel wichtiger ist es festzustellen, welches INTERNATIONALES
RECHT hier helfen kann, weil nämlich eine
der Juristen-Regeln besagt, ein höheres
Recht b r i c h t das einfache Recht, welches dann u n e r h e b l i c h wird,
das bedeutet, es darf und kann nicht mehr
berücksichtigt werden. Ein solches höheres
Recht in der BRD und Deutschland ist wohl
das VÖLKERRECHT, in der BRD in Artikel 25
Grundgesetz vorhanden, die Alliierten Viermächte haben es bei Gründung der BRD mit dem Grundgesetz rechtmässig in das GG
eingetragen, ich glaube, auf Wunsch der
Hauptsiegermacht U.S.A. weil es dort auch
ein sehr wichtiger Bestandteil der Verfassung der U.S.A. ist, auch zu erkennen an den vielen Urteilen in U.S.A.
zum sexuellen Kindesmissbrauch, dort fast
schlimmer wie Mord oder Raubüberfall, wie
die enormen Beträge in diesen Urteilen auch aufteilen.
Wir in Deutschland kennen das VÖLKERRECHT
seit 1872 im Recht des Deutschen Reichs, für Verträge zwischen Staaten, deswegen ist es wichtig, auf VÖLKERGEWOHNHEITSRECHT
(gedanklich) umzuschalten, nach Ende des II.Weltkrieges (langsam aber stetig) neu
gewachsenes VÖLKERGEWOHNHEITSRECHT, es gibt viele Entscheidungen der Gerichte hier in den letzten Jahrzehnten, LG, OLG,
BSG, BVerwG, BGH, BVerfG, viele hunderte
Beschlüsse, Entscheidungen, Urteile, alle
zu dem Thema VÖLKERGEWOHNHEITSRECHT, dazu
in Verbingung sind die Rechtsnormen der
Haager Landkriegsordnung /HLKO) zu beachten, teilweise auch die UN Res.56/83
mit div.Rechtsnormen, z. B. „es besteht eine Wiedergutmachungpflicht in jeglicher
Hinsicht“ etc.
Damit steht für Juristen fest, das ist ein
im deutschen Recht verwurzeltes und auch vorhandenes „im Rang höheres Rech“ welches
das einfache innerstaatliche Recht quasi
ausschaltet und unerheblich werden läßt,
das Völkerrecht, steht im Rang jedenfalls
gleich mit dem Grundgesetz. Wichtig! Das
für sexuell missbrauchte Kinder wichigste
ist internationales VÖLKERGEWOHNHEITSRECHT
weil dieses (!!!) noch eine Stufe höher
eingestuft ist wie das Völkerrecht, im Rang also über allen anderen Rechten hier
in Deutschland steht, kann man sich merken
indem man an „höheres“ Recht und dann an
„noch höheres“ Recht denkt. Es ist alles in allem eine Vielzahl an Dingen, aber es
ist Grundlage, um zu erkennen, alles was den Betroffenen erzählt wurde und wird, aus welchen Gründen auch immer, ist dahin
zu prüfen, ob „Völkergewohnheitsrecht“ hier anzuwenden ist. Das ist von ca. 150
Staaten dieser Welt ratifiziertes (also
anerkanntes) internationales höheres Recht, gibt den Betroffenen Menschenwürde
und Menschenrechte zurück, wer soweit ist,
der muss sich mit Besatzungsrecht vertraut
machen, denn „das Alliierte Siegerrecht ist nach wie vor gültig“, nach Änderung des Besatzungsrechts in Deutschland, hier
also für das ganze Deutschland in Grenzen
von 1937, auf Rechtsgrundlage BKO 55(56)
rechtskräftig wirksam seit 21.12.2006 !!!
Die Siegermächte haben 3.Reich gestrichen,
ansonsten besteht „Deutsches Reich“ von
1919 bis heute weiter, die BRD wie DDR sind lediglich „Verwaltungskonstrukte der Siegermächte gewesen“, wie gesagt besteht
rechtlich weiter, also seit 1919 (Weimarer Republik) bis heute, heute als
Zweites-Deutsches-Reich bezeichnet. Das
wesentliche, die Alliierten Siegermächte
bestätigen das Völkerrecht mit den Normen
seit 1919 eingetragen im Reichsrecht, hier
gültig und .. damit haben sex.missbrauchte
Kinde … eine aussichtsreiche Grundlage
des Rechts … schon fast gewonnen !!!
Das Problem ist, es gibt kaum RAe, die sich auskennen, oder bereit sind, dieses
Wissen einzusetzen oder vorzutragen, denn
internat.Recht ist meistens beim Studium
in Deutschland sowas wie ein Fremdwort,
aber auch da gibt es einen Weg, wer sucht
der findet Anwälte, die es durchsetzen …
zum Schluß die Anmerkung: Kirchen hören es
nicht gern Völkerrecht/-gewohnheitsrecht, weil nämlich darauf hingewiesen werden kann, das sogen.Reichskonkordat von 1933,
wo die kath.Kirche viele Rechte erhalten
hat, ist heute noch gültiges Recht und die Kirche nutzt es kräftig, es basiert
auf der o.g. Basis, seit 1919 bis heute
ist das Recht des 2ten.Deutschen.Reiches
geltendes Recht der Siegermächte, zum
Vorteil für Betroffene, weil sich alles
Bitten und Betteln um Änderungen in den
Verjährungsfristen erledigt, weil diese
Verjährungsfristen sich aus einfachem
(innerstaatlichen) Recht ergeben, aber
durch das im Rang höhere Internat.Recht
unerheblich und nicht zu beachten sind.
Punkt. Basta.
Selbst Papst Benedikt XVI hat erklärt,
öffentlich: „Kindesmissbrauch ist und bleibt ein Verbrechen“.
In der UNO-Konvention vom 27.11.1968 ist
in Art.1 zur Nichtverjährung, zu lesen:
„Verbrechen gegen die Menschlichkeit
verjähren nicht“.
Also, warum weiter vergeblich irgendeine
Änderung der Verjährungsfristen erbitten
wenn stattdessen die Wahrheit nicht noch
länger vertuscht und verschwiegen wird,
viel Spass und Erfolg …
Klaus Linnenbrügger:Wer sich juristisch gegen das Unrecht wehrt, handelt sich eine Anzeige eine. RECHT HABEN KOMMT VON REICH.
zu K.Linnenbrügger—-
hatte ich 2010 getan,gegen das Unrecht mich gewehrt–
genauso—- erfolgte danach eine Anzeige bei Gericht
Ohne Rückwirkungsverbot im Strafrecht gibt sich der Rechtsstaat partiell auf – das kann niemand wirklich wollen. Für Betroffene ist das hart.