netzwerkB 1.10.2010
von Amos Ruth
Die Vertreter der katholischen Kirche haben auf der Sitzung des `Runden Tisches´ am 30.09.2010 das nach dem Abschluss der Herbstversammlung der deutschen Bischöfe von diesen angekündigte Konzept vorgelegt, wie sie mit den Opfern des sexuellen Missbrauchs zu verfahren gedenkt. Von eben diesen Opfern schlägt diesem Konzept ein so starkes wie diffus begründet erscheinendes Misstrauen entgegen.
Daher soll im Folgenden versucht werden, zumindest einige Aussagen zu ordnen und einzuordnen; für eine vollständige Analyse fehlt auch hier der Platz. Basis ist dabei einerseits die Pressemeldung der Bischofskonferenz (DBK) Nr. 158 vom 30.09.2010 und der Artikel der Frankfurter Rundschau (FR) `Für das Leid hat die Kirche „xx-Euro“ übrig´, der ebenfalls vom 30.09.2010 datiert.
Das Modell sieht die Übernahme der Kosten für Psychotherapie oder Paarberatung vor. Die konkretisiert diese Zahlungen durch ihre Begrenzung auf 4.250 € für die Psychotherapie und 2.500 € für die Paarberatung. Die Zahlungen werden als `freiwillig´ bezeichnet. Eine Verpflichtung zur Zahlung sieht die Bischofskonferenz folglich nicht. Es soll somit keinen Anspruch auf Zahlung geben, sondern sie stehen allein im Ermessen von Kirche. Sind die Zahlungen aber freiwillig, kann die Kirche Bedingungen an die Zahlungsmöglichkeit stellen, ohne dass die Erfüllung dieser Bedingungen eine Zahlungspflicht nach sich ziehen kann. Die DBK nutzt diese Möglichkeit, setzt sie doch die Bedingung
- des `akuten Bedarfs´,
- der Nichtzahlung oder Nicht-Mehrzahlung der Krankenkassen oder anderer Kostenträger,
- der Approbation der Psychotherapeuten,
- der Vorlage eines Behandlungsplans und schließlich
- die Vorlage einer eidesstattlichen Erklärung zum Geschehen des Missbrauchs durch den Missbrauchten.
Die Bedingungen 1. und 2. (die Analyse der weiteren Bedingungen fällt dem Platzmangel zum Opfer) stellen auf die Situation des Missbrauchten jetzt und in der Zukunft ab und damit auf die Folgen des Missbrauchs, nicht aber auf den Missbrauch selbst. Die Behandlung einer Erkrankung und deren Folgen ist im geltenden Rechtssystem Aufgabe der Solidargemeinschaft in Form von Krankenkassen, die als Kostenträger gefordert sind (weitgehend) unabhängig von Anlasse und Ursache der Erkrankung. Das Angebot der DBK nutzt diese Rechtssituation, in dem sie die Krankenkassen, damit die Solidargemeinschaft in die Verantwortung, sich selbst aber als Verursacher oder Rechtsfolgers des Verursachers der Erkrankung in subsidiäre Funktion stellt: Nur, wenn die Solidargemeinschaft ausgeschöpft ist und nur dann, wenn dennoch Bedarf besteht, ist der Rechtsnachfolger des Schadensverursachers vielleicht(!!) bereit, einzutreten. Dieses Vorgehen läuft der geltenden Vorstellung von Gerechtigkeit und auch des Rechtsprinzip der Verursacherhaftung genau konträr, zielt doch das rechtsbekannte und rechtsimmanente Verursacherprinzip eben darauf, einen Schaden und dessen Folgen, die einer Rechtsperson zuzuordnen sind, eben von dieser ausgleichen zu lassen, soweit er dazu in der Lage ist und erst nach Erschöpfung der Möglichkeiten des Verursachers den Staat oder – wie hier – die Solidargemeinschaft heranzuziehen.
Damit ist ein zweites Feld eröffnet: die Höhe der Zahlung.
Die Schadenshöhe selbst und die Höhe der Schadensfolgen bemessen sich niemals nach den Möglichkeiten oder dem Wollen des Schädigenden. Die Höhe jeglicher Zahlung kann sich somit nicht nach dem Wollen des Schädigenden richten, sondern sie richtet sich ausschließlich nach dem angerichteten Schaden und der Schadensfolgen selbst. Inwieweit der Schädigende für den Ausgleich des Schadens in Anspruch genommen werden kann, richtet sich nach dem Potential des Schädigenden und ist, wenn sie in Form einer `Anstalt´ oder einer `Korporation´ von Personen ist, nach der Höhe des Gesamtvermögens, wenn sie Person ist, nach der Höhe des Gesamtvermögens abzüglich der Mittel zum Erhalt des Lebens auf minimaler materieller Ebene.
Eben dieser Anforderung entzieht sich Kirche, eben aus dieser Anforderung, die für jede einfache Person und somit auch für jede missbrauchte Person selbstverständlich und für jede Firma (zumindest grundsätzlich) gilt, wird Kirche entlassen, wenn der `Runde Tisch´ zur angestrebten Urteilsfindung gelangt. Sie wird aus ihr entlassen, ohne eine wie immer geartete Rechtsverpflichtung einzugehen. Die säkularen Mitglieder des `Runden Tisches´ entsprechen damit der Rechtsaxiomatik der katholischen Kirche, die es nicht zulässt, von Seiten der Kirche eine Verpflichtung gegenüber Laien einzugehen.
Der Codex iuris canonici verpflichtet jeden Kleriker und auch jeden Laien in erster Linie zum Wohl der Kirche. Allen ist es erst dann erlaubt, das eigene Wohl zu bedenken, wenn und soweit das Wohl von Kirche gesichert ist. Insoweit ist allein das Markieren eines Schadens durch Laien gegenüber der Kirche, noch mehr das Erheben von Ansprüchen gegen die Kirche durch Laien ein schwerer Verstoß gegen die Pflichten des Laien.
Der Hinweis auf des Dr. Zollitsch auf die an die DBK herangetragene `Bitte´ ist somit keineswegs rhetorische Klausel, sondern harte Markierung und Durchsetzung des eigenen Rechtssystems.
In diesem Zusammenhang aber wiegt schwerer, dass sich die säkularen Beteiligten des Runden Tisches dem Rechtssystem der Kirche beugen, obwohl es die Gültigkeit des staatlichen Rechts dann negiert, wenn das Wohl der Kirche durch staatliches Recht beeinträchtigt würde.
Wenn Dr. Zollitsch die Möglichkeit sieht, in Deutschland im Gegensatz zu anderen Ländern zu einer gesamtgesellschaftlichen Lösung zu kommen, dann ist zumindest auch der Schluss zulässig, dass andere Länder, andere Gesellschaften nicht zur bedingungslosen Unterordnung unter ein ihr originär fremdes und konträres Rechtssystem bereit waren und sind.
Die DBK erklärt sich im Angebot `zur materiellen Anerkennung von Leid´ bereit. Auch diese Bereitschaft bewehrt sie mit Bedingungen:
- die Opfer müssen die Anerkennung wünschen,
- darf ein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld nicht durchsetzbar sein,
- ist die Zahlung nur dann möglich, wenn der Verursacher nicht zahlen will oder nicht zahlen kann.
Die FR weist stark auf die Verwendung des Begriffs der `Anerkennung von Leid´ hin, der an die Stelle der Entschädigung treten solle. Schauen wir uns die Bedingungen näher an.
Wenn Zahlungen nur dann überhaupt in Frage kommen, wenn die Missbrauchten die Anerkennung des Leides wünschen, so ist damit eben nicht die Anerkennung einer Zahlungspflicht verbunden. Im Gegenteil wird die Zahlung vom Wunsch der Missbrauchten abhängig gemacht. Dieser aber kann, soweit er römisch-katholischer Christ ist, eine solche Zahlung nicht wünschen, widerspricht er doch damit den ihm vom Rechtssystem der katholischen Kirche auferlegten Pflichten. Wünscht ein Missbrauchter eine Zahlung von Kirche, setzt er sich notwendig selbst ins Unrecht. Damit ist aber eine entscheidende Weiterung verbunden: Wird der Wunsch erhoben auf Anerkennung des Leides durch eine Zahlung, so würde die tatsächliche Zahlung durch Kirche zwingend die Anerkenntnis einer ihrem Rechtsverständnis nach unrechten, sündigen Tat bedeuten. Sie ist aber zu heilen, d.h. von der Sünde zu befreien beauftragt, nicht jedoch zur Förderung der Sünde ermächtigt oder gar verpflichtet. In der Logik dieses Faktums liegt
- die Ablehnung jeglicher Zahlung an die Missbrauchten und
- die Generierung von Kirche zum Opfer eines Unrechts an ihr, die möglich ist selbst dann, wenn die Kirche zahlt.
Urheber des Unrechts sind dann einerseits die Anerkennung Wünschenden selbst, zum anderen aber auch die Mitglieder des `Runden Tisches´, die Kirche zum Handeln gegen deren eigene Überzeugung bewogen, genötigt haben.
Die DBK wollen, so die FR, den Begriff Entschädigung vermeiden. Offenbares Ziel ist es, die mit dem Begriff `Entschädigung´ verbundenen Rechtsfolgen innerhalb des säkularen Rechtssystems zu vermeiden. So ist Maßstab einer Entschädigung nach deutschen Rechtssystem die Art und der Umfang des angerichteten Schadens, deren Ersatzpflicht sich nach dem Vermögen des Schädigenden bemisst und auf dessen Aufgaben und Existenz – soweit es nicht um natürliche Personen geht – keine Rücksicht nimmt. Auch wird mit dem Begriff der `Anerkennung des Leids´ jegliche Zahlung aus dem Umfeld des Begriffs `Strafe´ herausgeholt. Die Strafbemessung des säkularen Systems ist, anders als die Entschädigung, am Willen des Schadenden zur Schädigung, andererseits dem Einkommen und dem Vermögen des Straffälligen proportional. Beides – Strafe und Maßstab der Strafzumessung – kann Kirche nicht nur nicht wollen, beides ist innerhalb ihres Rechtssystems unmöglich. Von hierher lässt sich einerseits die Bedingung der Freiwilligkeit herleiten, andererseits aber auch der Rückgriff auf andere entschädigungspflichtige Institutionen, die als Rücksicht auf diese Institutionen und Akt der Gerechtigkeit gegenüber `deren´ Geschädigten deklariert wird. Ein solcher Rückgriff ist notwendig, wäre ansonsten doch das am `Runden Tisch´ zu findende Modell, `wie Opfer sexuellen Missbrauchs materielle Hilfe erhalten können´, ein allein von Kirche zu definierendes Modell und somit ohne jegliche weitere Diskussion und Besprechung sofort umsetzbar: Niemand hindert die Kirche daran, die Leiden der Missbrauchten anzuerkennen.
Mertens SJ hat ohne Widerspruch zu finden gefordert, Entschädigungen müssten für die Kirche schmerzhaft sein. Mit dem Rückgriff auf `weniger finanzkräftige´, dennoch zahlungspflichtige Organisationen unter Bezug auf die Gleichbehandlung der Missbrauchten, die aus Gründen der Gerechtigkeit geboten ist, macht die Kirche sich den Maßstab das finanzielle Schmerzempfinden der finanzschwächsten Organisation zum Maßstab eigenen Schmerzempfindens. Der Widerspruch zur alltäglichen Erfahrung ist offenkundig: Eine Zahlung von 1000 € sind für einen Bezieher niedrigen Einkommens mit Sicherheit schmerzhaft, für einen Millionär jedoch wahrscheinlich nicht. Selbst wenn aber ein Millionär die Summe von 1000 € als schmerzhaft empfindet, so ist dieses Schmerzempfinden sein originäres, somit nicht geliehenes Empfinden und somit von ihm selbst heraus begründbar. Auf die Kirche übertragen bedeutet dass, dass Kirche die Höhe ihrer Zahlungen aus sich selbst heraus herleiten und auch begründen müsste, somit auch die Prämissen Ihrer Entscheidung offen zulegen gezwungen wäre: ihre Finanzkraft.
Dieser Notwendigkeit entgeht sie, wenn sie einerseits andere Organisationen als finanzschwächer annimmt und somit ihnen die Offenlegung ihrer Finanzkraft überlässt, andererseits sich aber deren Entscheidungen anschließt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rücksichtnahme auf andere Organisationen allein egoistisch motiviert: Es geht weder um die anderen Organisationen noch um die Gerechtigkeit gegenüber den Opfern noch um die Missbrauchten selbst. Es geht um das Wohl der Kirche, hinter das einerseits alles zurückstehen muss, das aber auch alle offenen und verdeckten strategischen und taktischen Schachzüge, ob moralisch oder nicht, ob wahrhaftig oder nicht, nicht nur rechtfertigt, sondern fordert.
Ein letzter Hinweis ist notwendig. Die Vermeidung des Begriffs `Entschädigung´ für freiwillige Zahlungen erzwingt den Schluss, dass Zahlungen keine Entschädigungen sind. Andererseits impliziert eine Zahlung zur Anerkennung des Leids die Anerkennung eines Schadens, eben des Leides. Damit aber wird der Anspruch auf Ersatz des Leides rechtlich, zumindest aber moralisch umso berechtigter wie auch drängender.
so will man ein zerstörtes Leben ausgleichen:
„Das Modell sieht die Übernahme der Kosten für Psychotherapie oder Paarberatung vor. Die konkretisiert diese Zahlungen durch ihre Begrenzung auf 4.250 € für die Psychotherapie und 2.500 € für die Paarberatung“
Man setzt damit ganz offensichtlich voraus, daß sich solche seelische Schäden mit 4250 Euro beheben lassen.
Das ist schon eine sehr heftige Bemessungsgrenze.
Solch ein Vorschlag kann eigentlich nur von jemandem kommen, der von der Thematik zum ersten mal erfährt – nämlich ein Unwissender.
Von Schmerzensgeld für die Opfer keine Spur, denn das Geld ist ja ausschließlich für Therapiekosten vorgesehen Das heißt, es wird zugleich wieder vom Opfer etwas gefordert. Und genau diese Forderungen sind zusätzlich belastend.
Ein Opfer hat nichtmal Anspruch auf diese Zahlung!
Das heißt doch, daß Betroffene sich mal wieder auf belastende Art und Weise erklären müssen, um diesen Anspruch überhaupt zu erwirken.
Was soll dieser Vorschlag insgesamt??
´Das Wohl der Kirche´!
http://www.focus.de/politik/ausland/vatikan_aid_91039.html
Dieser Papst ist einfach zu tief in den Missbrauch verwickelt! Am Aloisiuskolleg hat er nach Opferberichten mit den Pädo-Patres Wallmeyer und Brüning Messen abgehalten, während deren Opfer möglicherweise gleichzeitig nackt in Besenkammern eingesperrt waren und sein Bruder hat in Regensburg die Domspatzen abgewatscht, solange dies nur gesetzlich erlaubt war. Bei der Behörde, deren Vorstand er war stapelten sich jahrelang die Missbrauchsberichte ohne dass er irgendwas unternommen hätte. Jetzt weint er Krokodilstränen und seine Kirche sieht zu dass sie auch nicht einen Heller zuviel an die Opfer überweisen muss..
Zum Thema Aloisiuskolleg hat er noch kein Wörtchen gesagt!
Für mich als Betroffener kommen die nicht unter 100.000 € davon. Das ist das Mindeste was ICH verlange. Wozu ich noch eine Rente von monatl. 300, € hinzurechnen würde + Therapiekosten. Das ist das Mindestmaß aller Erleichterungen die ein Mißbrauchsopfer verlangen sollte.
Hütet euch vor solchen Begriffen wie Wiedergutmachung oder Entschädigung .. das suggestiert die Kirche könne das Leid wiedergutmachen was auf keinen Fall geht. Selbst nicht mit 1 Million Euros könnten die mich entschädigen oder das Angerichtete wiedergutmachen.
LG Peter
„Insoweit ist allein das Markieren eines Schadens durch Laien gegenüber der Kirche, noch mehr das Erheben von Ansprüchen gegen die Kirche durch Laien ein schwerer Verstoß gegen die Pflichten des Laien.“
Liebe/r Amos Ruth, vielen Dank für diese brillante Analyse des Laien- und auch Opfer verachtenden Denksystems, das hinter dem „Angebot“ der Bischofskonferenz steht. Es erklärt auch das erbarmungslose Vorgehen der Kirche gegen alle Betroffenen, die es wagen, an die Öffentlichkeit zu gehen. Sie werden bestraft, denn sie haben es gewagt, der Kirche Image-Schaden zuzufügen.
Wie merkwürdig, dass so viele Menschen bei einer so menschenverachtenden Institution Trost und Wertorientierung suchen!
Es geht um die Frage: was ist ein Mensch in Deutschland, eines der
reichsten Länder der Welt, eigentlich wert?
Die Diözese von Scranton im US-Bundesstaat Pennsylvania erkannte im
November 2007 für ein Missbrauchsopfer einen Schadensersatz in Höhe von 3 Millionen US$ an.
Patrick Raggett, im Preston Catholic College in Lancashire, missbraucht,
reichte eine Schadensersatzklage über 5 Millionen £ ein, die im Mai 2009
vor einem britischen Gericht zugelassen wurde.
In Österreich bot Erzabt Bruno Becker im November 2009 einem Opfer, das er 1969 in Grödig als Kind missbraucht hatte, 5.000 Euro Schmerzensgeld an.
In Deutschland erhielt ein Betroffener bislang lediglich böse oder irritierte Blicke. Man riet ihm, es sei besser, zu schweigen, und drohte mit Anzeige wegen übler Nachrede. Mittlerweile bietet man ihm auch ein Gespräch und einen Händedruck „zur Versöhnung“ an.
Also noch mal: was sind ein Mensch und sein Leben in Deutschland wert?
In Bereich der Europäischen Union sollte zudem auch in dieser Hinsicht eine einheitliche Linie erreicht werden. Ebenso darf auch die katholische Kirche international keine ungleiche Linie mehr fahren.
Oftmals hat die katholische Kirche Täter gewähren lassen und örtlich versetzt, auch andere Organisationen reagierten auf eindeutige Hinweise oftmals nicht. Sie tragen als Arbeitgeber in jedem Fall eine Mitverantwortung für den Schaden, den ein Mitarbeiter anrichtet. Mit dem Verweis, das Sozialsystem in Deutschland sei auch noch da, dürfen sich nicht alle Organisationen aus der Verantwortung stehlen.
Nach meiner eigenen Meinung sollte jedem Opfer eine einmalige Entschädigung in Höhe von 1 Millionen Euro gezahlt werden.
Dank unserer kirchenfreundlichen Politikern und Richtern wird die Katholische Kirche sich in Zukunft hüten Priester und Pater mit pädo-kriminellen Tendenzen nach USA oder Grossbrittanien zu versetzen. Die werden dann eben in der Bundesrepublik Deutschland und in Chile eingesetzt, wo die Kirche die Preise für Missbrauch noch selber festsetzen und Ministern Ultimaten stellen darf. SO viel ist unsere Bevölkerung den Politikern wert.
..dazu passt die Stellungnahme von RA J.D.G. am 22.9.2010 im Namen seines Mandaten , der mich 1966-1968 missbraucht hat und den ich mit Hilfe der Presse/Internet am 16.3.2010 in Schübelbach zum Rücktritt zwang:
„nach umfassender konsultation in dieser Kausa kann ich nur vermeden, dass diesseits KEINE ZAHLUNG erfolgen wird. Dies liegt ganz überwieged daran, dass Herr S. in seiner Verhaltensweise stark überzogen hat. Alleindeswegen wird ihmnunmehr zugetraut, dass er sich an eine Vereinbarug nicht halten, sondern- wie bislang dies bei jedem gut gemeinten Approach als vermeintliche Keule rückreichen will und dies in Anbetracht seines bishergen Brauchtums in seinen Presse- und sonstigen Öffentlichkeitsbemühungen bis hin zu seiner „apostolischen Klageschrift“wohl als Schweigegeld oder ähnliches denunzieren würde.“
Also zahlt die Kirche nur Schweigegeld. Nur wer schweigt bekommt Geld, wer es wagt, offen zu agieren, muss bestraft werden.
Da die Erzdiözese Freibug mich an die Abtei Mhrerau, diese mich wiederum an den Rechtsanwalt verwies, muss davon ausgegangen werden, dass dies die offizielle Haltung der beteiligten Kirchen ist.
Schon meine Kirchenrechtsklage (apostolische Klageschrift) ist in den Augen des Anwalts verwerflich….
Jürgen