Das Bistum Mainz sieht sich aufgrund der Veröffentlichung im SPIEGEL VOM 16.01.2016 und der AZ vom 18.01.2016 zu folgender Klarstellung veranlasst:
Eine Einstellung gem. § 153 Abs. 2 StPO erfolgt, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.
Das Bistum Mainz selbst hatte Norbert E. unmittelbar nach Bekanntwerden der Vorfälle am 03. Juli 2002 suspendiert und ihm jedes priesterliche Wirken untersagt. Mit Datum vom 12. Juli 2002 ordnete der damalige Generalvikar des Bistums Mainz die Durchführung eines kirchlichen Voruntersuchungsverfahrens gem. can. 1717 CIC an. Die Glaubenskongregation wurde mit Schreiben vom 16. Juli 2002 und nochmals vom 22. September 2002 und 06. November 2002 über den jeweiligen Stand der Vorermittlungen und des staatlichen Strafverfahrens informiert. Die Voruntersuchung selbst wurde am 29. November 2002 abgeschlossen. Sie führte zu dem Ergebnis, dass genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen unter 16 Jahren in unverjährter Zeit bestehen. Grund hierfür ist, dass im kirchlichen Strafrecht längere Verjährungsfristen gelten und auch geringfügige Handlungen als sexueller Missbrauch bestraft werden können.
Für das Bistum Mainz, das Norbert E. für voll schuldfähig hielt, war ausgeschlossen, ihn jemals wieder in der Seelsorge, in der Schule, in der Musikerziehung oder in anderen Feldern zu beschäftigen, in denen er mit Kindern und Jugendlichen zusammenkommt.
Ein auf Anweisung der römischen Glaubenskongregation durchgeführtes Verfahren mit dem Ziel der Entlassung aus dem Klerikerstand endete mit einem Dekret des Apostolischen Stuhls vom 20.11.2012. Mit diesem Dekret wurde Norbert E. aus dem Klerikerstand der Katholischen Kirche entlassen.
Quelle: http://www.bistummainz.de
Hinterlasse einen Kommentar