Zum Mythos der Sinnhaftigkeit der Vorlagepflicht von Führungszeugnissen

Wir fordern die Politik auf, den Mythos der Sinnhaftigkeit der Vorlagepflicht von Führungszeugnissen nicht weiter zu verbreiten: Führungszeugnisse sind keine geeignete Präventivmaßnahme.

Die Verpflichtung zur Vorlage polizeilicher Führungszeugnisse bei der Bewerbung um eine Anstellung in einer Einrichtung, welche hauptsächlich Kinder und / oder Jugendliche betreut oder in welcher diese beschäftigt werden, führt faktisch nicht zur Verbesserung des Schutzes der Kinder und Jugendlichen vor Pädo-Kriminellen.

Zunächst ist zwingend zu beachten, dass eine Verfahrenseinstellung gemäß § 153 oder 153a StPO, wie zuletzt im Fall Edathy bekannt geworden, aus einem solchen Führungszeugnis gerade nicht hervorgeht, sondern lediglich etwaige Verurteilungen.

Dies ist für Beschuldigte / Täter gerade einer der Haupt-Anreizpunkte einer Verfahrenseinstellung zuzustimmen und eine (häufig medienwirksame) Verurteilung zu vermeiden.

§ 153 StPO wird angewandt, wenn aus Sicht der Staatsanwaltschaft die Schuld des Beschuldigten als gering einzustufen ist. Die häufigere Verfahrensweise ist jedoch das Vorgehen nach § 153a StPO, das heißt, einer Verfahrenseinstellung gegen eine Auflage – im Regelfall die Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder die Staatskasse oder das Ableisten gemeinnütziger Arbeit.

Ein potentieller Arbeitgeber kann folglich aus einem vorgelegten Führungszeugnis nicht erkennen, ob gegen den Bewerber bereits ein Ermittlungsverfahren wegen pädokriminellen Tat geführt wurde.

Die Vorlage eines „erweiterten“ Führungszeugnisses, wie es etwa Staatsanwaltschaften und Gerichte anfordern können, kann allenfalls bei Bewerbern um Ämter des öffentlichen Dienstes / Richterämter und dergleichen verlangt werden.

Ausschließlich aus diesen Führungszeugnissen sind auch etwaige Verfahrenseinstellungen ersichtlich.
Insbesondere privat geführte Einrichtungen, Vereine, etc. können folglich aus einem Führungszeugnis
keineswegs erkennen, ob der Bewerber / die Bewerberin bereits in pädokrimineller Weise in Erscheinung getreten ist, wenn keine entsprechende Verurteilung vorliegt.
Zu berücksichtigen ist zudem in dies
em Zusammenhang, dass von der Möglichkeit der Verfahrenseinstellung gemäß § 153a StPO, also gegen die Erfüllung von Auflagen, auch bereits durch die Staatsanwaltschaften häufig Gebrauch gemacht wird, zahlreiche Verfahren folglich gar nicht erst bei den Gerichten eingehen und somit bekannt werden.

Eine konkrete Anzahl der Verfahren, in welchen es zu Einstellungen gemäß § 153 oder 153a StPO durch die Staatsanwaltschaften kommt, ist nicht bekannt. Die jeweiligen Staatsanwaltschaften und die jeweiligen Justizministerien der 16 Bundesländer werden aufgefordert, hierzu entsprechende Daten zu veröffentlichen.

Gleiches gilt hinsichtlich der Anzahl der Verfahren, in welchen es zu Einstellungen gemäß § 153a StPO durch die Gerichte (mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft) kommt.

Hierzu müsste neben den Länder-Justizministerien auch der Deutsche Richterbund Daten veröffentlichen.


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