Liebe Mitglieder und Freunde von netzwerkB,

damit alles mit rechten Dingen zu geht, lassen wir von netzwerkB unsere Steuererklärung, wozu wir alle drei Jahre gesetzlich verpflichtet sind diese abzugeben, von einer externen unabhängigen Steuerberatungsgesellschaft prüfen.

Nachfolgend das Ergebnis des Freistellungsbescheides für 2011 bis 2013 zur Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer.

Feststellung

netzwerkB ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 GewAtG von der Gewerbesteuer berfreit, weil netzwerkB ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO dient.

Hinweise zur Steuerbegünstigung

netzwerkB fördert folgende gemeinnützige Zwecke:

  • Förderung der Hilfe für Opfer von Straftaten
  • Förderung der Kriminalprävention

Sie Satzungszwecke entsprechen § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 und 20 AO.

Hinweise zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen 

netzwerkB ist berechtigt, für Spenden, die zur Verwendung für diese Zwecke zugewendet werden, Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 50 Abs. 1 EStDV auszustellen.

Hier können Sie Spenden…

Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung!

Ihr netzwerkB Team