Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Staaten haften auch für unterlassene Hilfe bei Missbrauchsfällen in kirchlichen und privaten Einrichtungen
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EuGMR) in Straßburg verurteilte in der letzten Woche in dem Fall O`Keeffe gegen Irland den irischen Staat zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 30.000 Euro an eine heute 50-jährige Irin, welche als Neunjährige 1973 durch den Direktor ihrer Schule mehrfach sexuell missbraucht wurde.
Das Urteil verpflichtet den irischen Staat zwar nicht zur Änderung oder zum Erlass von Gesetzen und entfaltet auch keine unmittelbare Wirkung in anderen bzw. für andere Staaten.
Dennoch ist das Urteil als äußerst beachtlicher Schritt des Gerichtshofs zu werten.
Hintergrund des Urteils ist insbesondere die Tatsache, dass es bereits vor den durch die Klägerin erlittenen Missbrauchsfällen Beschwerden und Anzeigen der Mutter eines anderen Kindes aufgrund sexueller Übergriffe an der Schule gegeben hatte, es jedoch weder zu einem Ermittlungsverfahren, noch zum Ergreifen von Schutzmaßnahmen gekommen war.
Der für die Schulaufsicht zuständige katholische Geistliche hatte der Mutter des Kindes lediglich geraten, dass das Mädchen künftig Hosen statt Kleider tragen solle.
In den innerstaatlichen Vorinstanzen in Irland wies – wie auch in anderen Ländern nahezu typisch – der Staat die Verantwortung für das Leid der Klägerin und zahlreicher weiterer ehemaliger Schüler mit dem Argument von sich, dass die betroffenen Schulen von der katholischen Kirche verwaltet wurden und nicht vom Staat selbst. In den Schulalltag mische sich der Staat nicht ein.
Besonders perfide erscheint in diesem Zusammenhang, dass sowohl der Klägerin als auch über einhundert weiteren Klägern nach der Abweisung der Klage durch den irischen Supreme Court, dem höchsten irischen Gericht, von staatlicher Seite damit gedroht wurde, dass sämtliche Gerichtskosten gegenüber den Klägern geltend gemacht werden würden, falls diese ihre Klagen nicht endgültig fallen ließen.
Die Klägerin ließ sich hiervon jedoch glücklicherweise nicht abschrecken, rief stattdessen den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte an und bekam – nach einem insgesamt 15 Jahre andauernden Rechtsstreit – von diesem die Bestätigung, dass sie unmenschliche und entwürdigende Behandlung erlitten habe und angesichts des Verhaltens des irischen Staates der Möglichkeit beraubt worden sei, sich Recht zu verschaffen. Daher habe die Klägerin einen Anspruch auf Genugtuung und sei zu entschädigen, so der Gerichtshof.
Insbesondere stellte der Gerichtshof in seinem Urteil ausdrücklich fest, dass der Staat die Verantwortung dafür trage, dass alle Kinder in ALLEN Schulen vor Missbrauch und vergleichbaren Übergriffen geschützt werden und dass Mechanismen bestehen, die Verantwortlichen zur Rechenschaft ziehen zu können.
Was zunächst wie eine Selbstverständlichkeit klingt, entpuppt sich bei genauerer Betrachtung als Aussage mit weitreichenden Konsequenzen.
Vereinfacht ausgedrückt, verdeutlichte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit diesem Ansatz erstmals seine Auffassung, dass ein Staat sich seiner staatlichen Schutzpflichten nicht dadurch „entledigen“ kann, indem er typischerweise staatliche Aufgabenbereiche auf kirchliche oder private Einrichtungen überträgt.
Das heißt konkret, dass ein Staat auch für den Schutz von Schülern in kirchlichen oder allgemein religiösen sowie in privaten Einrichtungen verantwortlich ist und dementsprechend beim Auftreten von sexuellen Übergriffen auf Schüler haftbar gemacht werden kann, wenn sich herausstellt, dass diese Schutzpflichten nicht oder nicht ausreichend eingehalten oder gar ignoriert worden sind.
Diese Aussage des Gerichtshofs wird künftig auch durch die Gerichte in anderen Staaten Berücksichtigung zu finden haben, welche die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert haben, somit auch in Deutschland.
Bedeutung kann dies in Deutschland vor allem in all jenen Fällen erlangen, in welchen der Staat – nachweislich – „sehenden Auges“ seiner Verantwortung zum Schutz Minderjähriger vor sexuellen oder sonstigen Übergriffen nicht in ausreichender Weise nachgekommen ist, etwa trotz Kenntnis von aufgetretenen Missbrauchsfällen in Heimen, Schulen oder sonstigen Einrichtungen, unabhängig von deren Trägerorganisation und Ausgestaltung.
Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 2004 („Fall Görgülü“) die Pflicht der bundesdeutschen Gerichtsbarkeit zur Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte festgestellt.
Es besteht somit durchaus Hoffnung auf eine künftig betroffenenfreundlichere Rechtsprechung als in der Vergangenheit, auch wenn der (Rechts-)Weg bis zur Durchsetzung von Opferrechten nach wie vor lang und steinig bleiben wird.
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Für Rückfragen:
netzwerkB – Netzwerk Betroffener von sexualisierter Gewalt e.V.
Telefon: +49 (0)4503 892782 oder +49 (0)163 1625091
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www.netzwerkB.org
Juhu! Ein erster Schritt… Danke für diese Nachricht!
dies könnt ein hinweis für unsere grazer richter sein, die gerade über dieselbe problematik grübeln ! und dann gehts los: es ist IMMER der staat fällig !
Wer das Urteil lesen will (in Englisch):
http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-140235
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Extremely important ECHR-Decision in Strasbourg – 28.01.2014
OF SHORT REPORT PERTAINING TO THIS JUDGEMENT.
O’Keeffe: Ireland Violated Article 3 ECHR
The Grand Chamber of the European Court of Human Rights [ ECHR ] has today handed down a decision in O’Keeffe v Ireland [ Decision ECHR 027 (2014) of 28.01.2014 ]. The facts of the case are generally that Louise O’Keeffe was subject to horrific sexual abuse by a school principle in a national school in the 1970s. A core question (played out also in the national courts) was whether Ireland failed in its legal obligations towards Louise O’Keeffe. Conor O’Mahony of UCC Law Faculty discussed this issue in his 2009 article (available here) rightly pointing out how the European Court of Human Rights would ultimately decide the issue.
The European Court of Human Rights [ ECHR ] judgment is complex, however one of the key parts of the decision is a finding that Ireland violated Article 3 of the European Convention on Human Rights ( press release here). Article 3 ECHR states:
[ ENGLISCH: ] No one shall be subjected to torture or to inhuman or degrading treatment or punishment. ]
[ DEUTSCH: Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. ]
Analysis of this decision will take some time, and this post is just to highlight to readers the significance of this case, where the judgment was released about 1 hour ago. Ireland has been found to have failed to have in place proper systems to prevent or punish sexual abuse in this particular case, where the sexual abuse took place in the early 1970s. This State has been judged by the European Court of Human Rights [ ECHR ] to have failed in its positive obligations towards Louise O’Keeffe to prevent and punish the torture, inhuman and degrading treatment that she suffered.
Ireland also violated Article 13 ECHR, which obliges the State to provide an effective remedy to complaints of rights violations.
Written by Liam Thornton
Liam Thornton is a lecturer in law and director of clinical legal education in University College Dublin. His particular research interests are on issues relating to the welfare state, Governmentality, immigration law and EU law. You can contact him at liam.thornton[at]ucd.ie or (+353) 1 716 4129.
END OF QUOTE OF SHORT REPORT PERTAINING TO THIS JUDGEMENT.
This judgement would apply equally to the post war situation ( ca 1945- 1985 ) of children and youth in institutional care in Germany and Austria.
[ 1. ] CASE OF O’KEEFFE v. IRELAND – Application no. 35810/09 @ http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-140235#{„itemid“:[„001-140235“]}
[ 2. ] Conor O’Mahony @ http://publish.ucc.ie/researchprofiles/B012/conoromahony
[ 3. ] available here @ http://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=1967086 ( Abstract of a 24 page paper on human rights law pertaining to state liability; first published 01.09.2009 )
[ 4. ] press release here, ie. a press release pertaining to the recent ECHR decision in the case of the CASE OF O’KEEFFE v. IRELAND : Structure of primary education in Ireland in the 1970s failed to protect a schoolgirl from sexual abuse by her teacher – ECHR 027 (2014) of 28.01.2014 – Application no. 35810/09 is downloadable here as a PDF-Document @ http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng-press/pages/search.aspx?i=003-4649530-5631984#{„itemid“:[„003-4649530-5631984“]} ( a total of 6 pages from 28.01.2014 )
[ 5. ] Website of the author Liam Thornton @ http://humanrights.ie/author/liamthornton/
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DER SPIEGEL teilte ebenso mit schon am 28.01.2014 und meinte:
„Das Urteil könnte Präzedenzwirkung haben.“
SPIEGEL ONLINE PANORAMA @ http://www.spiegel.de/panorama/justiz/egmr-billigt-irischen-missbrauchsopfer-entschaedigung-zu-a-946001.html ( hoch lesenswerter Artikel ! )
ANFANG EINES KURZEN ZITATS AUS DIESEM SPIEGEL ARTIKEL.
Jahrzehnte nach dem Missbrauch durch einen Schuldirektor hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte [ EurGMR ] einer Irin Schmerzensgeld zugesprochen. Irlands Regierung muss der Frau 30.000 Euro zahlen. Das Urteil könnte Präzedenzwirkung haben.
ENDE EINES KURZEN ZITATS AUS DIESEM SPIEGEL ARTIKEL.
Ich bin der Meinung, d.h. ich bin mir absolut sicher ( übereinstimmend mit namhaften Rechtswissenschaftlern in vielen Ländern der Erde, die gleicher Meinung sind ! ): Dieses Urteil wird definitiv, auch in Deutschland und in Österreich und in der Schweiz ! , und auch in allen anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ! , „Präzedenzwirkung haben“ !!
Die deutschen Ehemaligen Heimkinder aber haben es weitgehend verschlafen, oder verstehen es einfach nicht ( und wollen daher wohl auch kaum etwas davon wissen ).
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EuGMR – Hoffnung auf betroffenenfreundlichere Rechtsprechung
Ausschlaggebende diesbezügliche Auszüge aus WIKIPEDIA @ http://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ische_Menschenrechtskonvention
»European Convention on Human Rights« (früher: »Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms«)
»Europäische Menschenrechtskonvention« ( »EMRK« ) oder »Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten« (Konvention Nr. 005 des Europarats) (Ausarbeitung und Unterzeichnung in Rom: 4. November 1950) (Inkrafttreten: 3. September 1953).
Über die Umsetzung der »Europäische Menschenrechtskonvention« wacht der »Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg«.
Völkerrechtlich verbindlich ist allein ihre englische und französische Sprachfassung, nicht hingegen die zwischen Deutschland, Österreich, Liechtenstein und der Schweiz vereinbarte gemeinsame deutschsprachige Fassung.
Alle Mitgliedsstaaten des Europarats haben die Konvention unterzeichnet und ihr innerstaatliche Geltung verschafft.
Deutschland: Ratifikation 5. Dezember 1952
Österreich: Ratifikation 3. September 1958
Schweiz: Ratifikation 28. November 1974
Liechtenstein: Ratifikation 8. September 1982
Hier kann jeder selbst dieses „Europäische Völkerrechtsabkommen“ lesen und studieren und sehen ob es auf sie/ihn persönlich zutrifft, oder nicht: WIKIPEDIA @ http://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ische_Menschenrechtskonvention
Und Ehemalige Heimkinder sollten. m.E., mal dem Artikel 1, dem Artikel 3, dem Artikel 4 und dem Artikel 5 der »Europäischen Menschenrechtskonvention« besondere Aufmerksamkeit schenken.
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PROVERB: „One can lead a horse to water, but one cannot make it drink.“. = SPRICHWORT: „Man kann die Pferde zur Tränke führen, saufen müssen sie selbst.“ oder auch „Wem nicht zu raten ist, dem ist auch nicht zu helfen.“
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In einem Sozialsystem mit marktwirtschaftlichen Berechnungsvorgaben und striktem Spardiktat gilt Gefahr im Verzug, kommt für die Schwächsten jede Hilfe zu spät:
http://www.berliner-zeitung.de/berlin/interview-zu-kindesmisshandlungen-der-fehler-liegt-im-system,10809148,26052438.html berichtet: Etwa 3.800 Kinder werden jährlich in Deutschland schwer misshandelt (die Dunkelziffer wird sogar auf mehr als 200.000 geschätzt). An den Folgen sterben nach offizieller Statistik pro Jahr mindestens 160 Kinder deutschlandweit, (die Dunkelziffer liegt wahrscheinlich doppelt so hoch: bei 320).
Die Rechtsmediziner der Berliner Charité Michael Tsokos und Saskia Guddat decken in ihrem Buch „Deutschland misshandelt seine Kinder“ die grausigen Missstände auf.
Sie sehen die Gründe für das Versagen der Helfer „…vor allem darin, dass die Familie in Deutschland eine „heilige Kuh“ ist“ !!
Im Namen der Menschlichkeit – Transparenz für jeden Verdacht, für jeden Fall eines interpersonellen Verbrechens:
Rechtsmedizinische Untersuchung! Obligatorische Anzeigepflicht! Rückwirkende Fristenaufhebung! Obduktionsbericht!
zu Hildegard…
unser Rechtssystem muss gründlich reformiert werden,ich hatte gehofft,dass der Beamte seine Aussage zu meiner UNSCHULD —SPRICH JUTIZOPFER —er äusserte sich dazu in dieser Woche,
mir auf meine Bitte GESAGTES schriftlich geben würde,ich war persönlich ins Gericht gefahren…er explodierte fast,—er hätte dies nie gesagt,und wenn ,dann würde ich es falsch verstanden haben,und er kenne meine Akte nicht,komisch,dass er nach 9 Jahren sich so gut erinnerte,
ja es stimmt ,die Opfer werden in D alleine gelassen,auch wenn die Gewalt vom Staat ausgeht,eine Entschuldigung ist nie zu erwarten,denn sonst würde es ja viele Prozesse geben,und viele Entschädigungen für die Opfer wären aus zu zahlen,so ist auch die schnelle Verjährungsfrist zu verstehen,und die Beweislast liegt bei den Betroffenen ,ach meine Gesundheit ist beinträchtigt.
Auch wenn die Erkenntnis während des Verfahrens meiner Unschuld feststand,wurden die Verfahren nie eingestellt,die Anschuldigungen wurden stets an viele Einrichtungen mündlich weitergegeben,es ist zum Verzweifeln
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„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder behandlung unterworfen werden.“
Das Urteil und die Urteilsbegründung (entgültige Entscheidung vom 28.01.2014) ausgehend vom Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg, in dem irischen Fall von O’Keeffe gegen Irland – EuGMR 027 (2014) vom 28.01.2014 – gibt es bisher nur in Englisch und in Französisch. Niemand hat es bisher in seiner vollen Länge und im genau übereinstimmenden Wortlaut ins Deutsche übersetzt.
Worauf eine Betroffene in Österreich nur mal ganz kurz geantwortet hat:
„Na warum wohl? –
Die haben doch überhaupt kein Interesse daran.“
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Ja, Saskia, das ist zum Verzweifeln. Beamte MÜSSEN sich der Obrigkeit gegenüber loyal verhalten – und sei es gegen ihre Überzeugung – anderenfalls wären sie bald den Job los. EHRliche Staatsdiener hätten mindestens mit Disziplinarverfahren zu rechnen.
Amts-EIDE verpflichten und binden. Maulkörbe sorgen für den Rest Selbstverleugnung. Nötigung – obwohl der Rechtsstaat sich einmal auf Gewissens- und andere Freiheiten gründete.
In den Amtssesseln hocken viel zu viele vom vielen Kopfnicken eingenickte Kopfnicker, während bei Nacht Kinder krepieren und am helllichten Tag ‚heiligen Kühen‘ gehuldigt wird …
Und am Machtmissbrauchsgesetz halten (meist) gut abgesicherte Männer gegen den [’schäbigen‘] Rest der Gesellschaft fest.
Immerhin:
Der neue Justizminister versprach vor vier Jahren, dicke Bretter bohren zu wollen :-)!
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DER STAAT und alle mitverantwortlichen Täter und Täterorganisationen sind voll in die Pflicht zu nehmen und die Opfer nicht mit Almosen abzuspeisen. – Genau so und nicht anders ist es vorgesehen im Europarecht.
Riesenerfolg im Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ( EuGHM ).
Der momentan letzte Beitrag in diesem Thread in meinem Forum – re EuGHM Sieg
@ http://www.ehemalige-heimkinder-tatsachen.com/phpBB3/viewtopic.php?p=532#p532
sowohl wie auch in einigen anderen Foren ( die meisten Ehemaligen Heimkinder jedoch verstehen die Wichtigkeit dieses Urteils garnicht mal ).
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IN GROßER SIEG = A GREAT VICTORY
… vor dem Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte ( EuGMR )
… before the European Court of Human Rights ( ECHR )
Luise O’Keeffe v. Ireland /
Luise O’Keefe gegen Irland
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ANFANG EINES ZITIERTEN KURZEN AUSZUGES.
WDR5 ( 31.01.2014 ) @ http://www.wdr5.de/sendungen/diesseitsvoneden/missbrauchirland100.html
Irland als Komplitze verurteilt
Staat für Missbrauch verantwortlich
Von Martin Alioth
Missbrauchsskandale in Irland: Viele Jungen und Mädchen wurden in den vergangenen 20 Jahren Opfer sexueller Übergriffe von katholischen Geistlichen in Schulen und Heimen. Nun hat der Europäische Gerichtshof befunden, dass der irische Staat die Verantwortung trug.
ENDE EINES ZITIERTEN KURZEN AUSZUGES.
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»EUROPEAN COURT OF HUMAN RIGHTS« – »Column: If the State had done the right thing, Louise O’Keeffe would never have been abused« ( 28.02.2014 ) @ http://www.thejournal.ie/readme/louise-okeeffe-human-rights-ruling-leo-hickey-abuse-irish-state-1286672-Jan2014/
»Louise O’Keefe wins case at European Court over childhood abuse« ( 28.01.2014 ) @ http://www.breakingnews.ie/ireland/louise-okeefe-wins-case-at-european-court-over-childhood-abuse-621010.html
»Landmark victory after 30 years for abuse victim Louise O’Keeffe« ( 28.01.2014 ) @ http://www.independent.ie/irish-news/courts/landmark-victory-after-30-years-for-abuse-victim-louise-okeeffe-29957162.html
»European Court of Human Rights rules State liable for Irish girl’s abuse« ( 29.01.2014 ) @ http://www.bbc.co.uk/news/world-europe-25929574
»Louise O’Keeffe: 40-year fight for justice could cost State millions« ( 29.01.2014 ) @ http://www.irishexaminer.com/ireland/louise-okeeffe-40-year-fight-for-justice-could-cost-state-millions-256866.html
»Irish woman Louise O’Keeffe wins case against Ireland over school abuse« ( 29.01.2014 ) @ http://www.theaustralian.com.au/news/world/irish-woman-louise-okeeffe-wins-case-against-ireland-over-school-abuse/story-e6frg6so-1226812664528
»Louise O’Keeffe has courage, our leaders do not« ( 02.02.2014 ) @ http://www.independent.ie/opinion/columnists/gene-kerrigan/louise-okeeffe-has-courage-our-leaders-do-not-29971627.html
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Dieser irische Fall von institutioneller Misshandlung, bzw. institutionellem „Missbrauch“, d.h. wiederholtem institutionellem „sexuellem Missbrauch“ in der katholischen Schule die die damals 9-jährige Betroffene damals besuchte
Luise O’Keeffe gegen Irland – EuGMR 027 (2014) vom 28.01.2014
vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg
und ALLES DIESBEZÜGLICHE ist einzig und allein genaustens in Deutsch im Internet erklärt, und man kann alle diese Stellen wo dies im Internet erklärt ist mit diesen beiden Überschriften ALS GOOGLE-SUCHSTRANG im Internet zu finden:
„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“
„EuGMR – Hoffnung auf betroffenenfreundlichere Rechtsprechung“
so, zum Beispiel, auch hier im EHEMALIGE-HEIMKINDER-TATSACHEN.COM Forum
@ http://www.ehemalige-heimkinder-tatsachen.com/viewtopic.php?f=22&p=532&sid=9adeefe18b70f55fb9343d0bbe9895cb#p525
In Englisch gibt es zu diesem Fall natürlich viel, viel mehr im Internet – auch in der diesbezüglichen Fachliteratur – zu finden als in Deutsch.
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Deutsche Richterin am EuGMR in Straßburg, Angelika Nußberger (Germany).
Auch die deutsche Richterin am EuGMR, Angelika Nußberger (Germany), hat sich uneingeschränkt und vorbehaltlos diesem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EuGMR), im Fall O`Keeffe gegen Irland – EuGMR 027 (2014) vom 28.01.2014 angeschlossen.
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„Natürlich ist der Schutz der Bürger erste Staatspflicht.“
Als zu schützende Personen / Subjekte eines europäischen Staates oder als Ansässige oder Gäste und Besucher ( oder auch ‚Gefangene‘ / ‚Insassen‘ ) in einem solchen Staat, d.h. als Kinder und Jugendliche in den damaligen ‚Heimen‘ und ‚Anstalten‘ in einem solchen Staat – ob in Deutschland, ob in Österreich oder ob in der Schweiz; oder ob in England und Wales, ob in Irland oder ob in Schottland – und, als solche Personen / Subjekte in unserer rechtmäßigen Einforderung des Schutzes des Staates, stützen wir uns einzig und allein vollumfänglich IM EINZELNEN UND IN IHRER GESAMTHEIT AUF DIE ARTIKEL DER EUROPÄISCHEN MENSCHENRECHTSKONVENTION ( ratifiziert in Deutschland in 1952 und ratifiziert in Österreich in 1958 ). Nichts anderes.
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„Erste Staatspflicht soll der Schutz der Bürger sein.“
Wenn man Schutz einfordert, machen die Behörden erst dann etwas wenn ein hinreichender Tatverdacht vorhanden ist.
Vorher warten sie ab.
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Nachdem ich in den letzten paar Tagen verschiedene Stellen in Deutschland angeschrieben habe um eine Kopie des „vollständigen Urteils mit Gründen“ zu bekommen, wurde mir von einer dieser Stellen gerade mitgeteilt:
ICH ZITIERE MEINEN RATGEBER / MEINE RATGEBERIN.
Sehr geehrter Herr Mitchell,
das vollständige Urteil mit Gründen finden Sie unter diesem Link: http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-140235 . Leider ist es nur in englischer Sprache verfügbar und wird auch nicht ins Deutsche übersetzt, jedenfalls nicht vom Gerichtshof selbst, da Deutsch keine Amtssprache des Gerichts ist. Möglicherweise wird es Übersetzungen durch deutschsprachige Fachzeitschriften geben, mir ist aber diesbezüglich nichts bekannt.
Herzliche Grüße,
[ Unterschrift des Absenders ]
ENDE DES ZITATS.
Wenn man sich dann also die Webseite unter dem angegebenen Link mal genau ansieht, und alle von dort aus weiterführenden Links – wie, zum Beispiel, auch insbesondere »Case Details« und jeweilig überall »more« und auch »Related« – anklickt, findet man alles bezüglich diesem „Urteil mit Gründen“ : O`Keeffe gegen Irland – EuGMR 027 (2014) vom 28.01.2014– NATÜRLICH ABER ALLES NUR IN ENGLISCH, oder aber auch in Französisch, die beiden Amtssprachen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EuGMR) in Straßburg.
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Schadenersatz für Schäden, die dem Staat zuzurechnen sind.
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„Ein dunkler Fleck auf der weißen Weste des Rechtsstaats“
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Es scheint weder in Deutschland, noch in Österreich, noch in der Schweiz, in der Fachliteratur, irgendwelche Information zu den folgenden Themen zu geben:
„Schüler“+“Lehrer“+“Misshandlung“+“Pflichtvergessen“+“Staatshaftung“
„Insasse“+“Wärter“+“Misshandlung“+“Pflichtvergessen“+“Staatshaftung“
„Zögling“+“Erzieher“+“Misshandlung“+“Pflichtvergessen“+“Staatshaftung“
„Heimkind“+“Erzieher“+“Misshandlung“+“Pflichtvergessen“+“Staatshaftung“
„Mündel“+“Vormund“+“Misshandlung“+“Pflichtvergessen“+“Staatshaftung“
Zumindest kann ich, als Laie, nichts im Internet finden, dass über diese Themen Auskunft gibt, bzw. Auskunft geben könnte. – Woran könnte das liegen ?
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Schadenersatz für Schäden, die dem Staat zuzurechnen sind.
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Bundesrepublik Deutschland
– Bananenrepublik Deutschland
Federal Republic of Germany / German Federal Republic
– Banana Republic Germany
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ANFANG DES ZITIERTEN AUSZUGS AUS FACHARTIKEL VON PROF. KLUTH.
Staatshaftungsrecht
Ohne Haftung!
16.11.2011 —- Ein dunkler Fleck auf der weißen Weste des Rechtsstaats: Deutschland fehlt ein modernes Staatshaftungsgesetz. Es begnügt sich mit bedenklichen Konstruktionen.
Von WINFRIED KLUTH
FAZ – Frankfurter Allgemeine @ http://www.faz.net/aktuell/politik/staat-und-recht/staatshaftungsrecht-ohne-haftung-11530924-p2.html?printPagedArticle=true [ langer und detaillierter Artikel ]
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Kaum verständlich ist es zudem, dass inzwischen aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Verstöße von deutschen Parlamentsgesetzen gegen Unionsrecht und Grundfreiheiten einen Haftungsanspruch begründen können, während dies bei einem Verstoß gegen die Grundrechte des Grundgesetzes nicht möglich sein soll. Beides lässt sich nicht aus geschriebenen Rechtsätzen ableiten.
Selbst China ist bürgerfreundlicher
Den politischen Parteien ist das Problem bewusst. In praktisch allen Koalitionsvereinbarungen der letzten zwanzig Jahre wurde die Absicht bekundet, ein bürgerfreundliches und transparentes Staatshaftungsrecht zu verabschieden. Das bedeutet konkret: ein den europaweit gültigen Maßstäben entsprechendes umfassendes Gesetz, das im Kern eine verschuldensunabhängige Staatshaftung vorsieht und klare Regelungen zu den Voraussetzungen und zum Umfang der Haftung enthält. [ … ]
[ ……… ]
Die Gründe für die Untätigkeit des Bundesgesetzgebers sind ebenso banal wie skandalös: Man befürchtet durch eine transparentere und konsequentere Gesetzgebung höhere finanzielle Belastungen der öffentlichen Haushalte und versteckt sich dabei teilweise hinter den angeblichen Interessen der kommunalen Haushalte, die ohnehin schon überlastet sind. Dass eine solche Argumentation nicht einmal die Würde eines Feigenblattes hat, liegt auf der Hand. Denn warum sollen Private bei Rechtsverstößen umfassend haften, wenn sich der dem Gesetz besonders verpflichtete Staat mit solchen fadenscheinigen Argumentationen aus der Affäre ziehen kann?
Überdies verlieren deutsche Rechtspolitiker, die allenthalben ihren Einsatz für Bürgerrechte betonen, ihre Glaubwürdigkeit, wenn sie sich nicht auch dort mit gleicher Konsequenz engagieren, wo der Staat erwiesenermaßen Rechte seiner Bürger verletzt und diesen einen Schaden zugefügt hat.
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ENDE DES ZITIERTEN AUSZUGS AUS FACHARTIKEL VON PROF. KLUTH.
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SELBST WEITERLESEN IM ORIGINAL: FAZ – Frankfurter Allgemeine @ http://www.faz.net/aktuell/politik/staat-und-recht/staatshaftungsrecht-ohne-haftung-11530924-p2.html?printPagedArticle=true [ langer und detaillierter Artikel ]
„Professor Dr. Winfried Kluth lehrt Öffentliches Recht an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und ist Richter am Landesverfassungsgericht von Sachsen-Anhalt.“
QUELLE im ORIGINAL als IMAGE: ( Deutsche Polizeigewerkschaft Sachsen e.V. Webseite ) http://www.dpolg-sachsen.de/wp-content/uploads/2011/11/2011-11-18-ohne-Staatshaftung.pdf
Bezüglich Österreich wird im Internet berichtett: „In Österreich gibt es derzeit keine gesetzliche Regelung bezüglich der Geltendmachung von Staatshaftungsansprüchen.“
Und was die Schweiz betrifft kann man im Internet lesen: „Das öffentliche Haftungsrecht der Schweiz ist vielfältig und unübersichtlich.“ und wird oft auch als „Dschungel der Staatshaftung“ beschrieben. Oft ist auch von „Hohen Hürden“ die zu überwinden seien um „Staatshaftung“ in der Schweiz geltend zu machen die Rede.
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Die BRD ist Rechtsnachfolger des „DrittenReichs“. In dieser Rolle hat die BRD Wiedergutmachungen an Opfer des Nazi Regimes, fuer an ihnen begangene Verbrechen gezahlt. Dabei, so erscheint mir, wurden manche Opfergruppen ausgenommen (zB. die Verlorene Generation, die vielen Frauen und Kinder, die zwischen 1945 und 1949 (der „Gruendung“ der BRD) als Kriegsfolge vergewaltigt wurden).
Schafft dies nicht einen Praesedenzfall fuer Staatshaftung, und dies allen Gruppen gegenuber?
Bereits das OEG wurde rueckwirkend bis zum Datum der Gruendung der BRD begrenzt, wohl aus den gleichen oben genannten Gruenden, die dem Rechtsstaat prinzip Hohn sprechen.
Eine lange Tradition des deutschen Gesetzgebers.
Eva Phoenix
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( Dies ist ein alternativer meinerseitiger Beitrag für meinen hiesigen Beitrag vom 15.02.2014, der bisher nicht freigeschaltet worden ist. )
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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“
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Schadenersatz für Schäden, die dem Staat zuzurechnen sind.
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„Ein dunkler Fleck auf der weißen Weste des Rechtsstaats“
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Aufgrund meiner eigenen eingehenden Recherchen im Internet zum Thema „Staatshaftung“ / „Staatshaftungsrecht“ / „Haftungspflicht“ was Deutschland, Österreich und die Schweiz betrifft und die darauffolgende meinerseitige Feststellung am Samstag, 15. Februar 2014, dass sich alle drei europäischen deutschsprachigen Länder immer wieder gerne ihrer diesbezüglichen Verantwortung drücken, und insbesondere Deutschland Meister darin ist
eine Tatsache auf die ich dann auch sofort mit einem zutreffenden Beitrag überall im Internet hinwies ( bei »NetzwerkB« – wie oben sichtbar – am 14.02.2014 darauf hinwies )
machte mich dann ein anderes Ehemaliges Heimkind – ein deutsches Ehemaliges Heimkind – auch noch auf folgendes dazu relevantes Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs in Karlsruhe aufmerksam.
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ICH ZITIERE AUS DER DIESBEZÜGLICHEN BENACHRICHTIGUNG AN MICH.
Zu dem Thema gibt es ein Urteil vom Bundesgerichtshof, mit Pressemitteilung vom 21.10.2004.
Az: III ZR 254/03
Ein Jugendamt wurde zur Haftung für Schmerzensgeldzahlungen verurteilt, weil es die Aufsichtspflicht verletzte.
Dazu veröffentlichte die Anwaltskanzlei Bußler den gesamten Vorgang:
http://www.kanzlei-bussler.de/aktuelle-meldungen/einzelansicht/article/haftung-des-jugendamts-bei-misshandlung-von-pflegekindern/
Dazu bitte auch § 225 StGB (Strafgesetzbuch) lesen.
Misshandlung Schutzbefohlener.
Das greift sachbezogen für die „Haftungspflicht“, aus der sich auch der Staat nicht befreien kann, wie das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [ O`Keeffe gegen Irland – EuGMR 027 (2014) vom 28.01.2014 ] belegt.
ENDE DER DIESBEZÜGLICHEN BENACHRICHTIGUNG AN MICH.
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NA DAS, GENAU DIESE BENACHRICHTIGUNG, d.h. DIESE ERGÄNZUNG, DIESE ZUR VERFÜGUNG GESTELLTE INFORMATION, IST DOCH MAL EIN ERGÄNZENDER HILFREICHER HINWEIS FÜR UNS ALLE.
… UNMISSVERSTÄNDLICH FÜR ALLE DEUTSCHEN EHEMALIGEN HEIMKINDER / ALLE MISSHANDELTEN HEIMKINDER DIE HIER UM IHR RECHT KÄMPFEN.
Österreichische und schweizer Ehemalige Heimkinder sind natürlich nicht von diesem Kampf ausgeschlossen; nur müssen sie selbst, als jeweilige Opfergruppe, jeweilig, gleichlautende zutreffende Gerichtsurteile der höchsten Gerichte in ihrem eigenen Lande ausfindig machen.
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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“
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Dies, d.h. dieser Axel Springer SE / WELT KOMPAKT Artikel, ist jetzt erst im relevanten GOOGLE-Index indexiert:
DIE WELT – 29.01.2014 – Irland muss für sexuellen Missbrauch haften. – Diese „Haftung“, jedoch, ist nicht nur beschränkt auf „sexuellen Missbrauch“. – Es schließt ebenso ein „Kindesmisshandlung“ / „Folter“ / „Quälerei“ / „Arbeitsausbeutung“ / „Zwangsarbeit“ / „jede körperliche und seelische Misshandlung und Gewaltanwendung“.
@ http://www.welt.de/print/welt_kompakt/print_politik/article124325423/Irland-muss-fuer-sexuellen-Missbrauch-haften.html
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ANFANG DES ZITATS EINES AUGENÖFFNENDEN “DIE WELT” ARTIKELS.
Irland muss für sexuellen Missbrauch haften
Urteil könnte auch Auswirkungen auf Entschädigungszahlungen in Deutschland haben
– Der irische Staat trägt eine Mitverantwortung für Fälle von Kindesmissbrauch in einer irischen katholischen Schule in den 70er-Jahren. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg gab gestern einer heute 50-jährigen Irin Recht, die nahe Kinsale in Cork zur Schule gegangen war. Sie war als Neunjährige mehrfach vom Schuldirektor missbraucht worden. Mindestens 20 anderen Schülern war damals ebenfalls sexuelle Gewalt angetan worden.
Der Schuldirektor, bei dem es sich nicht um einen Geistlichen handelte, wurde später in Irland zu einer Gefängnisstrafe und hohen Entschädigungszahlungen verurteilt. Versuche der Opfer, auch den irischen Staat zu verklagen, scheiterten hingegen. Die Straßburger Menschenrechts-Experten gelangten nun zu einer anderen Bewertung als die irischen Richter. “Es gehört zu den ureigenen Pflichten einer Regierung, Kinder vor Misshandlung zu schützen, besonders in Grundschulen”, unterstrichen sie.
Sie verurteilten den Staat Irland wegen Vernachlässigung seiner Schutzpflicht und sprachen der Klägerin 30.000 Euro Entschädigung zu. Dabei nahmen sie auch Bezug auf die Besonderheiten des irischen Schulwesens in den 70er Jahren. Damals wurde ein Großteil der Grundschulen vom Staat finanziert, aber von einer Kirche – hauptsächlich der katholischen – geleitet. Gerade in einem solchen System der Auslagerung hätte es staatliche Kontrollmechanismen geben müssen, betonten die Straßburger Richter. Das Urteil könnte in Irland eine Welle von Schmerzensgeld-Forderungen anderer Missbrauchsopfer zur Folge haben. Laut deutschen Juristen lässt sich nur schwer eine Aussage treffen, inwiefern das Urteil auf Deutschland übertragbar wäre. Grund sind unter anderem die großen Unterschiede im Bildungswesen. In Deutschland sind Bund, Länder sowie die Kirchen an Hilfsfonds für Opfer von Missbrauch und gewalttätiger Heimerziehung beteiligt.
Aus den verschiedenen Fonds werden Hilfen, etwa für Therapien oder die Bewältigung anderer Spätfolgen bezahlt, aber keine Entschädigungen. Geldzahlungen müssen die Opfer bei den Trägern der Einrichtungen beantragen, in denen der Missbrauch geschah, also etwa bei der katholischen Kirche. Vor genau vier Jahren, am 28. Januar 2010, waren in Deutschland die ersten Missbrauchsfälle in katholischen Einrichtungen bekannt geworden.
ENDE DES ZITATS EINES AUGENÖFFNENDEN “DIE WELT” ARTIKELS.
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QUELLE: Dieser Artikel erschien am 29. Januar 2014 in WELT KOMPAKT / Axel Springer SE.
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FOLGENDE DARUNTERSTEHNENDE NOTIZ UNTERRICHTET DEN LESER:
„Dieses Thread wurde bereits geschlossen. Kommentieren ist nicht mehr möglich.“
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Wie berichtet in diesem Axel Springer SE / WELT KOMPAKT Artikel, sind unbekannte, nicht identifizierte and nicht identifizierbare „deutsche Juristen“ diesbezüglich angeblich der Meinung, dass es „schwer“ festzustellen sei, „schwer“ auszulotzen sei, und „schwer“ sei „Aussage zu treffen“ ob und in wie fern dieses Urteil auch auf Deutschland „übertragbar“ sei.
Alle wissen sie natürlich ganz genau, dass es sehr wohl voll und ganz auf Deutschland „übertragbar“ ist — sehr wohl voll und ganz auf alle Vertragspartner der Europäischen Menschenrechtskonvention „übertragbar“ ist.
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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“.
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Sind Beschlüsse und Entscheidungen des Deutschen Bundestags rechtlich bindend? – Kann man den Deutschen Bundestag insgesamt bei seinem und einzelne Kabinetminister bei ihrem Wort nehmen?
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Einleitung.
Man kann durchaus davon ausgehen und es kann durchaus argumentiert werden, dass die Bundesrepublik Deutschland in offiziellen Sitzungen im Bundesparlament – d.h. im Deutschen Bundestag – volles Geständnis abgelegt und volle Verantwortung für die damalige Heimerziehung, die sie weitgehend bei den Kirchen und anderen Privaten Trägern in Auftrag gegeben hatte, übernommen hat.
Die Bundesrepublik Deutschland will jedoch keine Verantwortung für etwaige Schäden die damaligen Schutzbefohlenen durch diese Heimerziehung entstanden sind übernehmen und die Opfer entschädigen.
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„Runder Tisch Heimerziehung“ [ „RTH“ ].
Welche Rechtsverbindlichkeit hat der Abschlussbericht des Runden Tisches Heimerziehung für wen?
Die Urheberrechte-Inhaber des Schriftsatzes des »Abschlussberichtes des Runden Tisches „Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren“« (ISBN: 978-3-922975-92-2 – Berlin, Dezember 2010) [ Seite 2 des Berichts ] – obwohl kein eigentlicher Copyright-Vermerk als solcher dort angebracht worden ist – sollen anscheinend gemeinsam die folgenden sein:
Bundesrepublik Deutschland; Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ; V.i.S.d.P.: Peter Klausch; Redaktion: Holger Wendelin, Katharina Loerbroks; Satz und Layout: S. Stumpf Kommunikation & Design; Druck: DCM Druck Center.
Diese Publikation wird aus Mitteln des Kinder- und Jugendplans des Bundes und von 11 Bundesländern über die Geschäftsstelle der AGJF sowie der Stiftung Deutsche Jugendmarke gefördert.
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Sollte jedoch jemand diesbezüglich gegen die Bundesrepublik Deutschland vor Gericht ziehen wollen, würde die Bundesrepublik Deutschland (1.) abstreiten die schädigenden und Schaden verursachenden Verbrechen begangen zu haben, und (2.) abstreiten jeglichen damit in Zusammenhang stehenden Schaden verursacht zu haben, und (3.) sich auf „die Einrede der Verjährung“ berufen und stützen.
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Auszüge aus dem Abschlussbericht des Runden Tisches Heimerziehung.
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[ Seite 5, erste Spalte (Mitte), des „RTH“-Abschlussberichtes ]
In seiner Sitzung am 4. Dezember 2008 folgte der Deutsche Bundestag der Empfehlung des Petitionsausschusses und beschloss einstimmig und in fraktionsübergreifendem Konsens die Einrichtung eines Runden Tisches. 4 Erstmalig in seiner Geschichte beschritt der Deutsche Bundestag mit diesem Beschluss einen solchen Weg. Der Runde Tisch [ „RTH“ ] ist mit der Aufarbeitung und mit der Erarbeitung von Vorschlägen beauftragt. Er [ der „RTH“ ] hat keine Weisungsbefugnis und seine Ergebnisse sind rechtlich nicht bindend. Die Umsetzung seiner Vorschläge liegt in der Verantwortung seiner Adressaten.
Der Runde Tisch „Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren“[ „RTH“ ] konstituierte sich am 17. Februar 2009 unter der Moderation der ehemaligen Bundestagsvizepräsidentin Dr. Antje Vollmer und legt hiermit nach fast zweijähriger Arbeit seinen Abschlussbericht vor.
[ Fußnote 4 ]
BT-Plenarprotokoll 16/193, S. 20733A [ d.h. das Protokol der Sitzung und des Beschlusses des Deutschen Bundestags, des Parlaments der Bundesrepublik Deutschland ]
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[ WICHTIGER UND HOCH RELEVANTER HINWEIS HIER DAZWISCHENGESTELLT:
Ungefähr 2½ Jahre nach Inkrafttreten des Deutschen Grundgesetzes am 23. Mai 1949, ratifizierte die Bundesrepublik Deutschland, am 5. Dezember 1952, die »Europäische Menschenrechtskonvention«, die, unter anderem, auch folgende Artikel enthält:
ZITAT
Artikel 3 – Verbot der Folter
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 4 – Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
(1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
(2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten. ]
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[ Seite 5, zweite Spalte (Mitte), des „RTH“-Abschlussberichtes ]
Das Bundesministerium der Justiz wird anlassbezogen eingebunden und eingeladen.
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[ Seite 6, erste Spalte (unten), des „RTH“-Abschlussberichtes ]
Der Berichterstattung der ehemaligen Heimkinder und den darin enthaltenen Unrechtserfahrungen wird geglaubt.
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[ Seite 7, erste Spalte (oben), des „RTH“-Abschlussberichtes ]
1. Bewertung der Missstände in der Heimerziehung der 50er und 60er Jahre aus Sicht des Runden Tisches 8
[ Fußnote 8 ]
Die folgenden Ausführungen stützen sich auf den Zwischenbericht des Runden Tisches, die beiden Expertisen zu „Rechtsfragen“ und zu „Erziehungsvorstellungen der Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren“ sowie auf die Debatten am Runden Tisch. Hinsichtlich der Expertisen kann hier nur eine Zusammenfassung der Ausführungen dargestellt werden. Für eine intensive Auseinandersetzung wird die Lektüre der Expertisen, in denen auch zahlreiche Quellen und Belege ausgewiesen werden, empfohlen. Die Expertisen sind unter http://www.rundertisch-heimerziehung.de herunterzuladen.
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[ Seite 7, zweite Spalte (unten), des „RTH“-Abschlussberichtes ]
Leid und Unrecht 9
Der Runde Tisch und auch schon der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages sehen und erkennen „Leid und Unrecht“ in der Heimerziehung: „Der Runde Tisch sieht und erkennt, dass insbesondere in den 50er und 60er Jahren auch unter Anerkennung und Berücksichtigung der damals herrschenden Erziehungs- und Wertevorstellungen in den Einrichtungen der kommunalen Erziehungshilfe, der Fürsorgeerziehung und der Freiwilligen Erziehungshilfe jungen Menschen Leid und Unrecht widerfahren ist.
[ Fußnote 9 ]
Die Darstellung stützt sich u.a. auf die Rechtsexpertise, S. 38 f.
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[ Seite 8, erste Spalte (Mitte), des „RTH“-Abschlussberichtes ]
In der Anerkennung von Unrecht schwingt also die Anerkennung einer Regelüberschreitung oder Rechtsverletzung mit. Für diese Regelüberschreitung bzw. Rechtsverletzung oder Rechtsmissachtung kann im Regelfall eine Person oder Institution verantwortlich gemacht werden.
[ Seite 8, zweite Spalte (oben), des „RTH“-Abschlussberichtes ]
Rechtsverletzung nach zeitgenössischen Maßstäben
Unrecht kann zunächst ein Sachverhalt sein, der gegen geltendes Recht verstößt, also eine Handlung oder ein Zustand, die rechtswidrig sind. Die Rechtswidrigkeit kann sich am einfachen Recht oder aber an der Verfassung festmachen. Unrecht in diesem Sinne kann also auf zwei Ursachen beruhen:
(1) Eine Handlung oder ein Zustand verstießen gegen das damals geltende Recht, das den betreffenden Lebensbereich regelte.
(2) Eine Handlung oder ein Zustand verstießen gegen die Normen des Grundgesetzes in seiner damals geltenden Auslegung.
Dieses Unrecht unterliegt heute größtenteils der Verjährung.
Diese Tatsache schafft jedoch die Bewertung als „Unrecht“ nicht aus der Welt; sie steht nur der strafrechtlichen Verfolgung und Ahndung entgegen sowie der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche, wenn die Einrede der Verjährung erhoben wird.
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Und was sagt die große Mehrheit der Richter im kürzlich im Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg entschiedenen Fall O’Keeffe gegen Irland – EuGMR 027 (2014) vom 28.01.2014 in solchen Situationen in Bezug auf Staatshaftung?
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Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland informiert auf seiner Webseite:
ZITAT
Die Zulässigkeit einer Beschwerde [ beim „Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte“ in Straßburg ( „EGMR“ oder auch „EuGMR“ ) ] hängt davon ab, ob der innerstaatliche Rechtsweg erschöpft ist. In Deutschland ist Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer wegen der Verletzung seiner Rechte erfolglos das Bundesverfassungsgericht angerufen hat. Das Verfahren vor dem [ „Europäischen ] Gerichtshof [ für Menschenrechte“ in Straßburg ] ist öffentlich, das Urteil ergeht in den Amtssprachen des Europarats (Englisch und Französisch).
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QUELLE: Rechtsberatung der BRD [ @ http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Friedenspolitik/Europarat/EuropaeischerGerichtshofMenschenrechte_node.html ]
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Die Bundesrepublik Deutschland bezüglich Menschenrechtsverstößen ausserhalb Deutschland – d.h. also in anderen Ländern – verkündet stolz:
Die BRD im Einsatz für Menschenrechte ausserhalb Deutschland [ @ http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Menschenrechte/GrundsaetzeMRpolitik_node.html ]
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Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie 2011/93/EU vom 13. Dezember 2011
Die Europäische Union (EU) verabschiedet eine Rechtsvorschrift zur Bekämpfung von Sexualstraftaten gegenüber Kindern. Die Richtlinie umfasst eine Vielzahl von Aspekten von Sanktionen über Prävention bis hin zur Hilfe für die Opfer. Sie enthält insbesondere auch besondere Bestimmungen zur Bekämpfung von Kinderpornografie im Internet und von Sextourismus.
Diese Richtlinie harmonisiert in der gesamten Europäischen Union (EU) die Definition von Straftaten im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung von Kindern sowie mit Kinderpornografie. Darüber hinaus sollen sie rechtskräftig verurteilte Pädophile von beruflichen Tätigkeiten ausschließen, bei denen es zu regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt. Sie legt auch Mindestvorschriften für Sanktionen fest.
Die Richtlinie wurde trotz Ablauf der Frist am 18.12.2013 von der Bundesrepublik Deutschland nicht umgesetzt.
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Ein etwas klein wenig Anderes, aber ebenso juristisch Relevantes in Bezug auf den systematischen Betrug, die systematische Dieberei und die systematische Hehlerei in der damaligen jahrzehntelang anhaltenden nachkriegsdeutschen ausbeuterischen und entwürdigenden Heimerziehung ( westdeutschen Heimerziehung ! ) mit der überall dazugehörigen unentlohnten Zwangsarbeit.
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Schon einmal zuvor von mir angesprochen im Internet, u.a., zum Beispiel, auch im HEIMKINDER-FORUM.DE, in dem von mir ( 1. ) am Samstag, 6. Oktober 2012, um 23:37 Uhr (MEZ) dort eröffneten Thread zum Thema: »Wer begeht wann „Hehlerei“ und wann ist „Hehlerei“ verjährt ?« ( @ http://heimkinder-forum.de/v3/board3-heim-talk/board7-offener-talk-heime/15771-wer-begeht-wann-„hehlerei“-und-wann-ist-„hehlerei“-verjährt/ ) und ( 2. ) am Freitag, 12. Oktober 2012, um 04:18 Uhr (MEZ) dort eröffneten Thread zum Thema: »Betrüger, Diebe und Hehler gezwungen Vermögen herauszurücken. – Wer ist dagegen?« ( @ http://heimkinder-forum.de/v3/board3-heim-talk/board7-offener-talk-heime/15787-betrüger-diebe-und-hehler-gezwungen-vermögen-herauszurücken-–-wer-ist-dagegen/ ).
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Der deutsche Gesetzgeber, auf Bundesebene, macht sich momentan Gedanken darüber HISTORISCHEN BETRUG, DIEBEREI und HEHLEREI unter Aufhebung der Verjährungsfristen strafrechtlich zu anden und diesbezügliche ZIVILRECHTLICHE ANSPRÜCHE DER DURCH DIESE VERBRECHEN GESCHÄDIGTEN einklagbar zu machen.
Dierk Schäfer in seinem Blog, dem Dierk Schaefers Blog, berichtet am 17.02.2014 bezüglich diesem durchaus ernstgemeinten bundesdeutschen Vorhaben @ http://dierkschaefer.wordpress.com/2014/02/17/das-wird-spannend-oder-auch-nicht-doch-dann/ wie folgt:
ANFANG DES ZITATS EINES ZUTREFFENDEN BEITRAGS VON DIERK SCHÄFER.
Das wird spannend – oder auch nicht. Doch dann …
Bayern hat eine „Lex Gurlitt“ zur Aufhebung der Verjährung von Kunstraub eingebracht.[1]
1. Spannend wird das, weil es um die rückwirkende Geltung der Verjährungsaufhebung geht. Das hatten wir bisher – soweit ich weiß – nur bei Mord, um Naziverbrecher aburteilen zu können.
2. Die Nazi-Untaten-Parallele könnte eine Mehrheit bewirken, zumal das Ansehen Deutschlands und seine Bußfertigkeit auf dem Spiel stehen. Sollte das klappen, ist es nicht weiter spannend. Das kennen wir ja schon.
3. Spannend wird es wieder, wenn die ehemaligen Heimkinder auch eine Verjährungsaufhebung fordern werden. Schließlich sind Zwangsarbeit, Kindesmißhandlung und Kindesmißbrauch doch schwerer wiegend als Kunstraub.
4. Doch dann entspannt sich die Lage wieder nach altem Muster. Because all victims are equal, but some victims are more equal then the others. [ = Weil es ja heist: „Alle sind gleich, aber einige sind gleicher als andere.“ ]
So wird es kommen. Wetten, daß?
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[1] http://www.sz-online.de/nachrichten/kultur/keine-verjaehrung-fuer-ns-raubkunst-2776144.html ( 17.02.2014 )
–––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
Beschlagwortet mit: Bayern , Gurlitt, Kinderrechte, Kunstraub, Opferhierarchie, Raubkunst, Verjährung, Verjährungsaufhebung
ENDE DES ZITATS EINES ZUTREFFENDEN BEITRAGS VON DIERK SCHÄFER.
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Und ich selbst füge jetzt auch noch einen Hinweis zu diesem diesbezüglichen Medienbericht hinzu: http://www.br.de/nachrichten/gurlitt-ns-raubkunst-bundesrat-100.html ( 14.02.2014 )
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EuGMR – Hoffnung auf betroffenenfreundlichere Rechtsprechung
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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“
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DEUTSCH: Louise O’Keeffe gegen Irland [ 28.01.2014 ];
ENGLISCH: Louise O’Keefe v. Ireland [ 28.01.2014 ]
[ Internetsuche. – Genügendes Aktenzeichen in Deutsch und in Englisch ]
[ Internet search. – Adequate file number in German and in English ]
DEUTSCH: EuGMR 027 (2014);
ENGLISCH: ECHR 027 (2014)
Bisher (13.03.2014) nirgens in der deutschen oder österreichischen rechtswissenschaftlichen Fachliteratur oder auf deutschen oder österreichischen Jura-Webseiten verbreitet/berichtet/geprüft/untersucht/besprochen.
… und natürlich auch nicht auf kirchlichen oder staatlichen Webseiten erwähnt und darauf aufmerksam gemacht.
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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“
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Seitheriges gleichlautendes Urteil in Großbritannien ( United Kingdom; UK ) zu dem Urteil im Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg im Fall Louise O’Keeffe gegen Ireland EuGMR 027 (2014), entschieden am 28.01.2014.
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With compliments from a mature-age law student in Adelaide, South Australia.
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an important 129-page Judgement of a UK court in quasi civil jurisdiction
PARALLEL DECISION
to Louise O’Keeffe v Ireland ECHR 027 (2014) decided 28.01.2014 in Strasbourg
decided in the United Kingdom
Approved Judgement (of 28.02.2014) @ http://www.judiciary.gov.uk/Resources/JCO/Documents/Judgments/dsd-and-nbv-v-met-police.pdf
IN THE HIGH COURT OF JUSTICE –
QUEEN’S BENCH DIVISION
Neutral Citation Number: [2014] EWHC 436 (QB) –
Case No: HQ10X03508 & HQ12X00388
Royal Courts of Justice Strand, London, WC2A 2LL
Date: 28/02/2014
before MR. JUSTICE GREEN
1) DSD; 2) NBV Claimants- and- The Commissioner of Police for the Metropolis Defendant
known as: – DSD & NBV v Commissioner of Police for Metropolis
[ LAW: Human Rights Act (HRA (UK) equivalent to the European Convention on Human Rights (ECHR) (applicable in the entire European Union) ]
AN EXTRACT FROM THIS JUDGEMENT —– BEGINNING.
C. THE LAW
[ commencing at p. 70, paragraph 138 of the judgement ]
[ and then at pp. 102, 103, paragraph 229 of the judgement ]
(i) Strasbourg case law is consistent and settled
229. First, the authorities from the Strasbourg Court set out in extenso above demonstrate that the duty on the State to investigate under Article 3 the conduct of private parties which amount to torture or degrading or inhuman treatment is established in a long line of consistent case law stretching back well over a decade. The principle is not a stray or maverick line of thought which having briefly emerged has been (and should be) forgotten. On the contrary, it represents clear, consistent and established principle which has evolved and solidified over many years and which has received approval from a very large cohort of Strasbourg Judges, including qua President, Sir Nicholas Bratza. I would be disregarding my duty under Section 2 Human Rights Act to “take account” of this case law if I was to attach no weight to it.
[ and then at p. 103, paragraph 230 of the judgement ]
230. Secondly, the above conclusion is not heretical to the common law. The duty on the police to investigate effectively is a bare minimum safeguard in any civilised State. In the course of argument I asked Mr Johnson QC [counsel for the defendant in this case] whether he accepted, on behalf of the Commissioner, that there was in domestic law a duty to investigate. He accepted that there was and, most helpfully, provided me with authority to support the proposition. He cited by way of authority a number of sources for this wholly unsurprising proposition.
[ and the Mr. Justice Green refers to a number of well known domestic (UK) cases establishing that proposition, that had in fact been furnished to the court by counsel for the defendant, ie. The Commissioner of Police for the Metropolis ]
[ …and then study carefully the remainder of the judgment, especially pp. 102-108 ]
[ This entire judgement concludes at p. 129 (original pagination, as well as digital pagination). ]
AN EXTRACT FROM THIS JUDGEMENT —– END.
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With kind Regards
Martin MITCHELL
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Louise O’Keeffe gegen Irland EuGMR 027 (2014), entschieden am 28.01.2014.
DAS EIGENTLICHE URTEIL (28.01.2014) @ http://s.conjur.com.br/dl/europa-irlanda-abuso-escola.pdf (von den Richtern des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte selbst verfasst und gesprochen – ingesamt 82 Seiten in Englisch)
Alles andere im Internet – sonstige Hinweise/Links zu diesem Fall – sind nur kurze Zusammenfassungen des Falls.
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Louise O’Keeffe versus Ireland ECHR 027 (2014), decided on am 28.01.2014.
THE ACTUAL JUDGEMENT (28.01.2014) @ http://s.conjur.com.br/dl/europa-irlanda-abuso-escola.pdf (writen and spoken by the judges of the the Europaen Cort of Human Rights themselves – 82 pages in toto in English)
Everything else on the internet – all other references/links to the case – are only short summaries of the case.
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Eines der wichtigsten EuGMR-Urteile überhaupt – EuGMR 027 (2014)
Eines der wichtigsten EuGMR-Urteile überhaupt ! — jetzt in Deutsch !
EuGMR – Hoffnung auf betroffenenfreundlichere Rechtsprechung
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Louise O’Keeffe gegen Irland EuGMR 027 (2014), entschieden am 28.01.2014. — Das Urteil in Deutsch.
Das Urteil in Deutsch ist jetzt hier zu finden @ http://www.ehemalige-heimkinder-tatsachen.com/viewtopic.php?p=867#p867 ( sehr langer Beitrag, der einschließlich dem im Hintergrund laufenden HTML-Quelltext insgesamt 32558 Zeichen umfaßt, einschließlich Leerzeichen ).
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“
Louise O’Keeffe gegen Irland EuGMR 027 (2014), entschieden am 28.01.2014.
Übersetzung des Urteils vom Englischen ins Deutsche.
Der irische Fall Luise O´Keeffe
vor dem
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache O’Keeffe gg. Irland, Urteil vom 28.1.2014, Bsw. 35810/09
Das ORIGINAL in deutscher Sprache (d.h. diese Übersetzung) ist in dieser österreichischen Datenbank zu finden @ http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20140128_AUSL000_000BSW35810_0900000_000/JJT_20140128_AUSL000_000BSW35810_0900000_000.html
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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“
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Dieses EuGMR-Urteil – EuGMR 027 (2014) vom 28.01.2014 – auf das ich im unmittelbar vorhergehenden Beitrag verweise, und welches jetzt auch in Deutsch zur Verfügung steht, ist eines der wichtigsten EuGMR-Urteile überhaupt:
Das Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
im Fall von Beschwerdeführerin Louise O’Keeffe gegen Irland EuGMR 027 (2014), entschieden am 28.01.2014 (Beschwerde: Bsw. 35810/09)
in einfacher und für alle verständlicher Sprache:
Das Urteil läuft darauf hinaus, dass nicht nur der Staat selbst nicht foltern darf, aber auch nicht das Foltern durch andere zulassen oder auch nur tolerieren darf. Der Staat ist verpflichtet seine Bürger zu schützen und jegliches Foltern aktiv zu verhindern, und auch das Foltern von Kindern in seinem Land aktiv zu verhindern. Ein Staat, der diesen seinen Pflichten nicht nachkommt – nicht nachgekommen ist – muß Schadenersatz leisten. Ein Staat, der diesbezüglich auf ganzer Ebene verfehlt, begibt sich ausserhalb der akzeptierten Normen der Staatengemeinschaft und läuft damit die Gefahr als „Schurkenstaat“ („rogue state“) bezeichnet zu warden.
Und hier jetzt noch einmal für alle der Link (ein weiterer Link ! ) zu diesem überaus wichtigen Urteil: http://www.ehemalige-heimkinder-tatsachen.com/viewtopic.php?p=867#p867
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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“
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Für all diejenigen, die TWITTERN / ZWITCHERN können und das auch des öfteren tun: Könnt Ihr mal bitte die folgenden zwei sich jeweils auf 160 Zeichen beschränkenden NACHRICHTEN verbreiten, und überall weiterverbreiten.
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IN DEUTSCH:
» „Rechtsstaat“ Westdeutschland verfehlt über Jahrzehnte hinweg die Folter seiner Kinder zu verhindern. – Ein wichtiges Urteil dazu in Deutsch „EuGMR 027 (2014)“. «
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IN ENGLISCH:
» West Germany 40 long years failed to protect its children against torture. – Highly relevant judgment of the European Court of Human Rights: „ECHR 027 (2014)“. «
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Viele Leute werden dann, hoffentlich, einfach „EuGMR 027 (2014)“ (für DEUTSCH) oder „ECHR 027 (2014)“ (für ENGLISCH) googeln und das Urteil dann an einer oder anderer Stelle sofort, wie gewünscht, in Deutsch und / oder in Englisch im Internet finden.
Danke / Thank you
Martin
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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“
Wie macht man das Urteil den unteren Fach-Gerichten klar?
Wie dem Gesetzgeber der BRD, Kenntnis GG vorausgesetzt?
Wie erklärt man den Gewalten der BRD was „NEIN“ bedeutet?
Das rechtliche Chaos hat System, ist politisch gewollt, hat einen Namen, hat einen Grund, aber keine Rechtsgrundlage. Es heißt ja Politik gestaltet, Parteien sind e.V., die spätrömische Dekadenz ist bemerkenswert, erschreckend, beängstigend. Es heißt die Demokratie ist vom Kapitalismus geschieden, getrennt, wer ist dafür verantwortlich? Die Gestalter? Alle paar Jahre gibt es neue Gestalter.
DANKE für die Bekanntgabe und Veröffentlichung dieses Urteil`s, bleibt zu hoffen das das Menschen-Recht, das Grund- und Bürger-Recht nie ausstirbt. Die breite Gesellschaft trägt es, nur dann bekommt es, das Recht, den WERT. Ist eine Gesellschaft nicht bereit es zu tragen wird es zerbrechen, mit schlimmen Folgen.
Die Werte der Gemeinschaft der EU stehen auf dem Papier, auch die Institutionen erfüllt sie mit Leben! Oder eben nicht…
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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“
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Es ist wirklich beschämend:
Wie aus dem Internet hervorgeht und ersichtlich ist:
Dieses Urteil, Louise O’Keeffe gegen Irland EuGMR 027 (2014), entschieden am 28.01.2014 im Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, scheint nicht einen einzigen Rechtsanwalt im deutschsprachigen Raum zu interessieren:
Für dieses Urteil in Deutsch siehe @ http://www.ehemalige-heimkinder-tatsachen.com/viewtopic.php?p=867#p867
Obwohl eine Übersetzung dieses Urteils in die deutsche Sprache schon seit Ende letzten Jahres im Internet zur Verfügung steht, hat keine Anwaltskanzlei im deutschsprachigen Raum dieses Thema – bei dem es sich um „Koventionsverpflichtungen“ und „Staatshaftung“ handelt – bisher aufgegriffen, veröffentlicht oder auch nur mit einem einzigen Wort erwähnt.
Ähnlich verhält es sich, in dieser Sache, was die Juristen und Rechtswissenschaftler im deutschsprachigen Raum betrifft.
Sind die Anwälte, Juristen und Rechtswissenschaftler in bestimmten europäischen Ländern tatsächlich so feige, dass sich niemand von ihnen an dieses Thema herantraut?
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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“
Die Frage:
Sind die Anwälte, Juristen und Rechtswissenschaftler in bestimmten europäischen Ländern tatsächlich so feige, dass sich niemand von ihnen an dieses Thema herantraut?
Die Macht des Geldes, die Lobby der Kapitalisten dieser Welt, scheint so stark das unsere politischen Gestalter/Macht-Haber bemerkenswert ohnmächtig sind?! Prof. Butterwegge, Prof. Sell und auch der seit kurzem pensionierte Ri/LSG Dr. Jürgen Borchert äußern sich seit Jahren zur Rechtsstaatlichkeit der BRD im rechtsfreien Raum der Agenda 2010 des G. Schröder. Das sind nicht die einzigen Mutigen!
Das Bundesparlament besteht zu einem Drittel aus studierten Juristen, so meine Erkenntnis zutrifft, Oppermann (SPD) ist ehemaliger Richter, BK a.D. Schröder ist Jurist, viele Amtsträger der Kreis- und Landesparlamente sind Juristen!! Wissen die nicht was sie tun? Kann sein, vermutlich, einige Parteien scheinen über dem GG zu stehen?!
Vermutlich, Politik gestaltet nach dem Motto „Du sollst nicht merken“.
Mir fehlt es da an Kenntnissen warum das so ist. Und selbst das sind lediglich Vermutungen.
EMPÖRT euch! Ein Entscheid des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, entschieden am 28.01.2014, scheint nicht einen einzigen Rechtsanwalt im deutschsprachigen Raum zu interessieren?
AUCH Politik gestaltet nach dem Motto “Du sollst nicht merken”!!
UND vermutlich wissen viele Parlamentarier auch nicht was sie tun.
DENN Lobbyismus und Korruption verführt viele Volksvertreter, die dann eigennützige Ziele verfolgen und – wie in Schurkenstaaten, auf dem Schulhof und im Sandkasten! – in die eigenen Taschen wirtschaften dürfen …
Wie überflüssig aufgeblähte Verwaltungsapparate im Zeitalter moderner Rechentechnik mit all ihren Palästen und völlig überflüssigen, überfinanzierten Vorständen eigentlich geworden sind, das ahnen wir allmählich …
ABER im demokratischen Staat haben wir Rechte – etwa darauf zu wissen, wer die Parteien finanziert. DAS ist Hintergrund einer Aktion, die wir alle unterstützen können: https://www.lobbycontrol.de/2015/03/aktion-schluss-mit-geheimen-lobby-geldern-an-parteien/ …
Parteien haben eine privilegierte Rolle in unserer Demokratie. Wir Bürgerinnen und Bürger haben sie gewählt, finanziert und folglich ein Recht darauf zu erfahren, woher sie ihre zusätzlichen Gelder für aufgeblähtes Machtgehabe beziehen – von allein werden Parteien und Politiker auf Vorteile nicht verzichten.
Deswegen müssen wir Druck machen:
ALLZU-Menschliches an verführten Politikerinnen und Politikern lässt sich vielleicht DANN DOCH NOCH umwandeln in Einsichten, in Mitmenschlichkeit, in Menschenrecht und Menschenwürde …
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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“
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Desweiteren, siehe auch unbedingt die neue diesbezügliche Stellungnahme von dem Evangelischen Pfarrer i.R. Dierk Schäfer, Diplom-Pädagoge und Diplom-Psychologe, in seinenm Blog, Dierk Schaefers Blog vom Sa. 28.03.2015 – »Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und die staatliche Verantwortung für Schutzbefohlene in privaten (kirchlichen) Einrichtungen« @ https://dierkschaefer.wordpress.com/2015/03/28/der-europaische-gerichtshof-fur-menschenrechte-und-die-staatliche-verantwortung-fur-schutzbefohlene-in-privaten-kirchlichen-einrichtungen/
ANFANG DES ZITATS DER STELLUNGNAHME VON DIERK SCHÄFER.
Das nun auch auf Deutsch vorliegende Urteil dürfte wegweisend sein in zweierlei Hinsicht:
Rückwirkend sollte es Klagemöglichkeiten eröffnen für die Unterlassung staatlicher Aufsicht in verschiedenen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche (Kinderheime, Psychiatrien).
Wird man einen Rechtsanwalt finden, der das für deutsche Verhältnisse aufarbeitet und durchsetzt?
Prospektiv warnt dieses Urteil alle staatlichen Behörden, die die Einweisung von Kindern und Jugendlichen in solche Einrichtungen veranlassen oder anordnen.
Angesichts der föderativ-gesplitterten Zuständigkeiten des Staates in Kinder- und Jugendlichenangelegenheiten wird man wohl vergeblich darauf warten, dass eine entsprechende Information über die Aufsichtspflicht der Jugendämter[1] über die Träger von Jugendhilfemaßnahmen zentral ergeht. Diese Lektion werden die Jugendämter jedes für sich lernen müssen. Die „Kunden“ der Jugendämter werden diesen Bewußtseinswandel erkämpfen müssen. Im Krieg bei der Eroberung einer Stadt würde man von Häuserkampf sprechen. Der ist aufwendig und fordert viele Opfer auf beiden Seiten.
Hier ist das PDF des Urteils, von mir teilweise gelb unterlegt, sonst unverändert. *Der irische Fall Luise O´Keeffe*: [ https://dierkschaefer.files.wordpress.com/2015/03/der-irische-fall-luise-oc2b4keeffe.pdf ]
Mein Dank geht wieder einmal an Martin Mitchell/Australien für den Hinweis auf das Urteil.
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[1] Jugendämter, die selber keinerlei Aufsicht unterliegen.
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ENDE DES ZITATS DER STELLUNGNAHME VON DIERK SCHÄFER.
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