europeonline-magazine.eu 13.05.2012
Berlin (dpa) – Mehr als ein Jahr nach dem angeblichen Vergewaltigungsversuch in einem New Yorker Hotel ist der Fall für den früheren Chef des Internationalen Währungsfonds (IWF), Dominique Strauss-Kahn, noch nicht abgeschlossen. Ein Rückblick auf den sogenannten Fall DSK:
14. Mai: Dominique Strauss-Kahn wird in New York festgenommen….
…21./22. Februar 2012: In Lille wird Strauss-Kahn wegen der Teilnahme an illegalen Sex-Partys verhört. Bei der Affäre geht es um unterschlagene Firmengelder, mit denen ein Zuhälterring Prostituierte vermittelt haben soll.
26. März: Die französische Justiz leitet ein Ermittlungsverfahren gegen ihn ein. Der Vorwurf: Beteiligung an bandenmäßiger Zuhälterei. Strauss-Kahn kommt gegen Zahlung von 100 000 Euro unter Auflagen auf freien Fuß.
1. Mai: In New York wird die Zivilklage des Zimmermädchens wegen versuchter Vergewaltigung zugelassen.
http://www.spiegel.de/panorama/leute/dominique-strauss-kahn-zivil-klage-wegen-vergewaltigung-a-830795.html
Zitat von Herrn Epstein:
„Man sollte ihn nicht unterschätzen: Ich gehe davon aus, dass in einem halben Jahr alle juristischen Verfahren gegen ihn vom Tisch sein werden, auch die französischen Vorwürfe wegen Prostitutierten-Partys. Dann wird Strauss-Kahn zumindest in der globalen Wirtschaftselite wieder eine führende Rolle spielen“.
Man wundert sich manchmal über Urteile.
Hier etwas Seltsames.
Durch die Aufstellung des Legalitätsprinzips, durch die dem Staatsanwalt auferlegte Verpflichtung, in gleicher Weise Entlastungs- wie Belastungsmomente zu prüfen, durch das ihm eingeräumte Recht, Rechtsmittel zugunsten des Beschuldigten einzulegen, u.s.w. könnte ein bloßer Civiljurist zu der Annahme verleitet werden, als wäre die Staatsanwaltschaft nicht Partei, sondern die objektivste Behörde der Welt. Ein Blick in das Gesetz reicht aber aus, um diese Entgleisung als solche zu erkennen. Es genügt der Hinweis auf § 147 GVG: ‚Die Beamten der Staatsanwaltschaft sind verpflichtet, den dienstlichen Anweisungen ihrer Vorgesetzten nachzukommen.“ Vortrag im Berliner Anwaltsverein am 23. März 1901, DJZ 1901, S. 179-182 (180)
Aus seinen Worten wird ganz klar deutlich, dass nur ein „bloßer Civiljurist“ sich zu dieser „Annahme verleiten“ lässt und, dass ein Blick in das Gesetz „diese Entgleisung als solche“ erkennen lässt.