netzwerkB 04.04.2012

Das Rückwirkungsverbot gilt sowohl für Vergehen als auch für Verbrechen (Straftatbestände die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von nicht unter 1 Jahr bestraft werden).

Es gelten insofern allerdings unterschiedliche Verjährungsfristen – je nach dem möglichen Höchstmaß der Freiheitsstrafe, welche für die Straftat verhängt werden kann.

Das Rückwirkungsverbot spielt eine Rolle für die Forderung nach einer auch rückwirkenden Aufhebung der Verjährungsfristen, also auch für Taten, die nach der derzeitigen Gesetzeslage bereits verjährt sind und daher nicht mehr verfolgt werden können.

Liegt ein Missbrauchsfall beispielsweise bereits 40 Jahre zurück und wird im Jahr 2012 Strafanzeige gegen den Täter erstattet, ist die Staatsanwaltschaft gezwungen, das Verfahren aufgrund der eingetretenen Verfolgungsverjährung einzustellen.

Sofern die Verjährungsfristen vollständig aufgehoben werden, würde dies für die vor 40 Jahren begangene Tat keine Rolle spielen, da die Aufhebung ausschließlich für die Zukunft wirkt.

Gegen die Forderung der auch rückwirkenden Aufhebung wird immer wieder das Rückwirkungsverbot ins Feld geführt.

Dieses besagt, dass keine Gesetze erlassen werden dürfen, die bereits in der Vergangenheit liegende Sachverhalte regeln – zum Beispiel und insbesondere keine Gesetze, die Taten unter Strafe stellen, die zum Zeitpunkt ihrer Begehung noch nicht unter Strafe standen.

Das Rückwirkungsverbot hat Verfassungsrang, wird also u.a. durch das Grundgesetz vorgeschrieben.

Im Hinblick auf die Verjährungsfristen ist den Gegnern einer auch rückwirkenden Aufhebung jedoch entgegen zu halten, dass nach derzeitigem Rechtsstand verjährte Straftaten auch bereits zum Zeitpunkt ihrer Begehung unter Strafe standen und “nur” nicht mehr verfolgt werden können.

Die Aufhebung würde folglich gerade keinen neuen Straftatbestand schaffen, der zum Zeitpunkt der Tatbehung noch nicht existierte.

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