Positionspapier Stand 30. März 2012 (als PDF herunter laden)

Inhaltsverzeichnis:

Einleitung

I.  Gründe für die Aufhebung der Verjährungsfristen

a)    Warum die Aufhebung der Verjährungsfristen etwas für die Betroffenen ändert, auch wenn nur wenige Betroffene die Taten beweisen können

b)    Warum die Aufhebung der Verjährungsfristen für das Sozialgefüge in der Bundesrepublik positive Auswirkungen hat

II. Allgemeine Positionen zu Fragen der Aufhebung der Verjährungsfristen

a)    Warum das Rückwirkungsverbot bei der Aufhebung der Verjährungsfristen nicht greift

b)    Warum der Staat eine höhere Verantwortung bei Sexualstraftaten gegen Jugendliche trägt

c)     Warum der Staat seiner Verantwortung gegenüber Kindern bisher ungenügend nachkam

d)    Wie die gegenwärtige Regelung der Verjährungsfristen aussieht

e)    Warum die geplante Verlängerung der Verjährungsfristen keine Verbesserung darstellt

f)    Warum Verjährungsfristen Täterschutz bedeuten

III. Warum Verjährung für Straftaten sexualisierter Gewalt gegen Kinder substantiell ungerecht ist

a)    Warum die Frage der Verjährungsfristen bis an die Grundfeste unserer Demokratie heranreicht und warum der Mensch Vorrang vor dem System hat

b)    Warum der Mensch bei sexualisierter Gewalt vor formalen Regeln Vorrang hat

c)    Warum sexualisierte Gewalt ein Verbrechen besonderer Schwere ist und unser Gerechtigkeitsverständnis herausfordert

d)    Warum es bei sexualisierter Gewalt den Tätern um die Einschränkung der Freiheit Betroffener geht

e)     Warum es Betroffenen bei sexualisierter Gewalt um mehr als Entschädigung geht

f)    Warum unsere Gesetzgebung eine erzieherische Funktion für das Sozialgefüge hat und dieses bei sexualisierter Gewalt besonders zum Tragen kommt

g)    Warum der Staat mit der Einschränkung der Klagemöglichkeiten die Verbrechen fortsetzt

h)    Warum Nicht-Erinnern Teil des Verbrechens ist

i)    Warum sich der Staat mit der Gewährung von Ausgleichsgerechtigkeit in Form von Verjährungsfristen gegenüber dem Täter selbst widerspricht

j)    Warum der Staat sich für seine eigenen Grundlagen der Gerechtigkeit entscheiden muss und warum die Aufhebung der Verjährungsfristen damit im Einklang steht

Einleitung

Dieses komplexe Positionspapier von netzwerkB dient dazu, die vielfältigen Argumente zur Aufhebung der Verjährungsfristen zu sortieren und darzustellen. Es sind bei weitem nicht alle Argumente erfasst, aber sie dienen als Grundlage, um sich in Diskussionen zu diesem Thema schnell mit den nötigsten Argumenten versorgen und orientieren zu können.

Das Positionspapier ist dabei in drei Teile gegliedert, wobei wir zunächst die Gründe für die Aufhebung der Verjährungsfristen in Bezug auf die Gerechtigkeit gegenüber den Betroffenen klären sowie die Konsequenzen der Aufhebung in den Blick nehmen. In einem zweiten Punkt bearbeiten wir allgemeinere Positionen zu den Verjährungsfristen, wobei gegenwärtige Auffassungen zu den Verjährungsfristen argumentativ geprüft werden. Im dritten und letzten Punkt finden sich starke philosophische Argumente, die weniger durch das gegenwärtige Recht ausargumentierbar sind, zugleich aber doch das Verhältnis von sexualisierter Gewalt, Freiheit der Entwicklung und der Grundgerechtigkeit in unserem Staat in den Blick nimmt. Diese Argumente mögen hilfreich sein, doch aufgrund ihrer Komplexität sind sie als eher theoretische Untermauerung am Ende zu finden.

Vielen Dank, dass sie sich mit diesen notwendigen Ausführungen auseinandersetzen

Ihr netzwerkB-Team

I.    Gründe für die Aufhebung der Verjährungsfristen

a)    Warum die Aufhebung der Verjährungsfristen etwas für die Betroffenen ändert, auch wenn nur wenige Betroffene die Taten beweisen können

Zunächst muss netzwerkB natürlich eingestehen, dass es tragisch ist, wenn Betroffene gegen ihre Täter prozessieren und dann aus Mangel an Beweisen scheitern. Dies geschieht schon heute sehr häufig, insofern es überhaupt zu einer Anklage kommt. Dennoch glauben wir, dass es nicht eine Frage der Konsequenzen ist, ob wir uns für eine Aufhebung der Verjährungsfristen entscheiden oder nicht. Für netzwerkB steht die Frage der grundlegenden Gerechtigkeit gegenüber den Betroffenen im Mittelpunkt. Hier ist es gerecht wie bei anderen Straftaten auch, dass die Betroffenen bei Kenntnis über die Straftaten, wenn sie denn klagen wollen und für sich das Für und Wider einer Klage abgewogen haben, auch klagen können.

Unserer Auffassung schließt die Abschaffung der Verjährungsfristen also eine Gerechtigkeitslücke gegenüber Betroffenen. Unsere Argumentationen hierzu sind sehr vielfältig. Wir wollen einige, wenn auch nicht alle Gründe für die Verjährungsfristen auflisten und auch einige andere Fragen für den Diskurs zur Verfügung stellen.

Gründe für die Abschaffung der Verjährungsfristen, die nicht die Konsequenzen möglicher Prozesse in den Blick nehmen:

1.    Gerechtigkeit gegenüber Betroffenen:  Durch die Abschaffung gewährleistet der Rechtsstaat, dass der Betroffene die Möglichkeit bekommt, Anzeige zu erstatten, insofern er es will. Momentan dürfen Betroffene von so bezeichneten Altfällen, die klagen wollen, nicht klagen. Gleich wie ein möglicher Prozess ausgehen mag, nimmt der Staat hier eine Vorentscheidung über die Beweismöglichkeit vor und verwehrt Betroffenen pauschal ihr Recht dies vor Gericht prüfen zu lassen. Aber auch in Fällen, wo aufgrund von Zeugenaussagen sexualisierte Gewalt noch eindeutig beweisbar ist, verhindert der Staat eine gerechte Aufarbeitung.

2.    Anerkennung der Langzeitschäden bei Betroffenen: Angeblich wäre mit den Verjährungsfristen ein Rechtsfrieden wieder hergestellt. Diese Annahme ist jedoch falsch, insofern sich der Betroffene mit den Spätfolgen der verübten Taten auseinander setzen muss. Hier gibt es keinen Rechtsfrieden, da der oftmals immense Schaden noch nicht reguliert ist und für den Betroffenen tagtägliches Leid bedeutet. Allein mit der Gewährung der Klagemöglichkeit, auch wenn die Erfolgsaussichten gering sind, erkennt der Staat zumindest an, dass die lebenslangen Schäden nicht wie bei Sachgegenständen abgelten. Seelische Verletzung bestehen weitaus länger als etwa der Schaden beim Diebstahl einer Handtasche. Demzufolge bedeutet die Abschaffung der Verjährungsfristen auch eine Anerkennung des Leids Betroffener und dass sich beim psychischen Wohl Rechtsfrieden nicht allein durch verstrichene Zeit einstellt.

3.    Schwere der Tat: Sexualisierte Gewalt zeichnet sich durch die besondere Schwere der psychischen Folgen aus. Zwar ist das Ereignisfeld sexualisierter Gewalt sehr differenziert, allerdings haben gerade Betroffene, die in einer mehrjährigen vom Täter bezeichneten Beziehung stehen, einen immensen Eingriff in ihre Psyche zu verkraften und dies oftmals in noch sehr jungen Jahren ihrer Entwicklung. Täter machen Betroffene in vielfältigen Handlungen über Jahre hinaus von ihnen abhängig und sie in diesem Maße auch bis hin zu einem perfiden Schein von Freiwilligkeit gefügig. Gerade diese tiefgreifende Manipulation zerreißt Betroffene und hat oftmals lebenslange Selbstbeschuldigung, Ängste, Depressionen und Scham zur Folge. Da der Langzeitschaden ein ganzes Leben betrifft, ist der Wert oftmals nicht mehr in einem vernünftigen Rahmen bezifferbar, da ein Menschenleben schlicht zerstört worden ist. Derart schwere Verbrechen dürfen nicht verjähren. Gerade eine Aufhebung der Verjährungsfristen erkennt die Schwere der Verbrechen an und zeigt an, dass die Bundesrepublik diese Formen der angeblichen Kindesliebe ächtet und auf das Schärfste verurteilt.

4.    Beseitigung des Klagedrucks bei Betroffenen: Die Abschaffung der Verjährungsfristen beseitigt den Klagedruck, den viele Betroffene verspüren. netzwerkB liegt so beispielsweise ein Fall vor, wo an eine junge Frau die Klagefrist heranrückt und sie bereits in der Therapie die schwere Entscheidung treffen muss, ob sie anzeigt oder nicht. Dazu ist sie noch nicht bereit. Im Gegenzug hält der Täter momentan noch still und äußert sich nicht. Mit der Verjährung seiner Taten kann sich dieses dramatisch ändern. Auch dieses übt wiederrum Druck auf die Betroffene aus. Der Druck muss hier beseitig werden, um die Betroffenen beispielsweise in ihrer Therapie zu unterstützen. Diese Verbesserung erreicht die Abschaffung der Verjährungsfristen unmittelbar.

5.    Täterschutz durch Unterlassungserklärungen: Verjährungsfristen führen momentan dazu, dass bestimmte Betroffene nicht klagen dürfen, obwohl Geständnisse vorliegen. Stattdessen werden die Betroffenen mit Unterlassungserklärungen unter Druck gesetzt. Diese Form des Täterschutzes wäre mit einer Aufhebung der Verjährungsfristen ebenfalls beseitigt.

6.    Opferschutz vor Täterschutz: Den Opfern, deren Grundrechte durch diese Straftaten massiv verletzt wurden und die häufig für ihr ganzes weiteres Leben schwer beeinträchtigt sind, muten wir offenbar zu, dass der Rechtsstaat die gegen sie verübten schweren Straftaten ab einem gewissen Zeitpunkt als nicht geschehen betrachtet bzw. „die Rechtsgemeinschaft an deren Ahndung nur noch ein untergeordnetes Interesse hat“ (so genannter „Rechtsfrieden“). Aufgrund dieser Rechtspraxis beim so genannten „sexuellen Kindesmissbrauch“ haben wir faktisch Straffreiheit für die Täter, wenn die Tat nur genügend lange zurückliegt. Diese Straffreiheit empfinden Betroffene als gesellschaftlichen Verrat und als Ignoranz gegenüber ihren Rechten und den Folgen solcherart Gewalterfahrungen. Die Aufhebung der Verjährungsfristen würde so zumindest ein Bekenntnis zum Opferschutz sein und den Staat in den Augen der Betroffenen nicht zum Mittäter machen.

7.    Anerkennung des Schweigens bei Betroffenen: Die Schwere der Verbrechen bei sexualisierter Gewalt zeichnet sich oftmals dadurch aus, dass Betroffene sich nicht äußern (aufgrund von Scham, Angst, Selbstbeschuldigung) oder sich darüber hinaus nicht erinnern können, da sie verdrängen müssen. Diesem Schweigen muss Rechnung getragen werden. Die Aufhebung der Verjährungsfristen erkennt das Schweigen der Betroffenen an und vermindert so den gesellschaftlichen Druck auf Betroffene.

8.    Anerkennung der Verjährungshemmung bis zur Klageerhebung durch den Betroffenen: Insofern ein Betroffener erst spät über die Gründe seiner psychischen Qualen erfährt, so muss er das Recht haben, zu klagen. Wir von netzwerkB sehen es als Verletzung der Menschenrechte an, wenn der Staat dem Betroffenen dieses Recht verwehrt (wie schon unter Punkt 1 erwähnt), noch dazu in besonderen Maße wenn die Betroffenen zuvor psychisch nicht in der Lage waren, zu klagen. Aus eigener Erfahrung können wir sagen, dass hier allein durch das Verbot von Rechtswegen her, Betroffene sich unter Druck fühlen. Sie spüren, dass die Verjährung womöglich gar ihre eigene Schuld war. Aufhebung der Verjährungsfristen beseitigt dies.

Im Mittelpunkt der vormaligen Argumente stand vorwiegend die Frage der Gerechtigkeit. Neben diesen Gründen legt netzwerkB noch Wert auf andere konsequenzialistische Argumentationsstränge, gleichwohl diese Argumente ferner die Verjährungsfristen betreffen, sondern diese Argumente das Verhältnis zwischen Vergangenheitsbewältigung und der Entwicklung unserer Gesellschaft betreffen. Dieses möchten wir auch erläutern:

b)    Warum die Aufhebung der Verjährungsfristen für das Sozialgefüge in der Bundesrepublik positive Auswirkungen hat

netzwerkB betont besonders einen gesellschaftlichen Wandel, wobei es darum geht, sozial vererbte Gewalt und Gegengewalt zu beenden. Nicht Wut und Hass oder etwaige Rachegedanken begründen daher unsere Haltung. Bei der Aufhebung der Verjährungsfristen geht es nicht darum Täter zu strafen. Mittelpunkt unseres Bemühens ist es, dass sich die Gesellschaft ändert, so dass keine Täter mehr in unserer Gesellschaft entstehen. Um dieses zu erreichen, benötigen wir eine konsequente, objektive Auseinandersetzung mit der Vergangenheit. Die Aufhebung der Verjährungsfristen gibt an dieser Stelle ein erstes Signal, dass wir die Vergangenheit als Herkunft unserer gegenwärtigen Probleme ernst nehmen. In vielen Fällen, so glaubt netzwerkB, ist die Ursache der Taten in den Umständen der kindlichen Entwicklung zu suchen; auf Seiten der Täter und der Betroffenen. Die Aufhebung der Verjährungsfristen vor allem im Zivilrecht zeigt eine erhöhte Bereitschaft nach den Gründen für seelisches Leid zu suchen und sensibilisiert schließlich unsere Gesellschaft für ihre eigene Entwicklung.

Die Aufhebung der Verjährungsfristen ist ein Federstrich, zugleich aber ein klares, moralisches Signal für die Gerechtigkeit gegenüber den Betroffenen und damit sogar ein Votum für die freie Entwicklung unserer Kinder. Dieses klingt utopisch kann sich in der Konsequenz jedoch als radikaler Schnitt in den Gewaltketten erweisen, denn wir würden ein bagatellisiertes Vergehen als Verbrechen, das es ist, behandeln und zugleich eine Auseinandersetzung mit der Vergangenheit unterstützen.

Zudem mag es ebenso sein, dass sich aus der Aufhebung eine präventive Wirkung vor sexualisierter Gewalt ergibt, da wir ein höheres Bewusstsein für viele Fälle sexualisierter Gewalt schaffen (vergleichbar wären hier die Auswirkungen in Schweden, wo der Staat Gewalt gegen Kinder stark sanktioniert).

II. Allgemeine Positionen zu Fragen der Aufhebung der Verjährungsfristen

a)    Warum das Rückwirkungsverbot bei der Aufhebung der Verjährungsfristen nicht greift

netzwerkB ist die Problematik des Rückwirkungsverbotes bei einer vollständigen Aufhebung von Verjährungsfristen bewusst. Das  Rückwirkungsverbot ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes sowie aus § 2 des Strafgesetzbuches.  Das Rückwirkungsverbot bewirkt, dass ein Täter ausschließlich für Taten bestraft werden kann, welche zum Zeitpunkt der Begehung der Tat bereits den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt haben.

Das strafrechtliche Rückwirkungsverbot bezieht sich allerdings nur auf eine materielle Straftat, das heißt, die Straftatbestände (z.B. Körperverletzung gem. § 223 StGB, Diebstahl gem. § 242 StGB) an sich. Formelle Vorschriften, mithin das strafrechtliche Verfahrensrecht, unterliegen dem Rückwirkungsverbot nicht. Hinsichtlich der Verjährungsvorschriften war in der juristischen Literatur und Rechtsprechung lange Zeit die Frage  umstritten, ob diese dem materiellen oder dem formellen Straf(verfahrens)recht zuzuordnen sind.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner in der Entscheidungssammlung als BVerfGE 25, 269 ff. veröffentlichten Entscheidung festgestellt, dass die Verjährungsfristen formeller Natur sind und eine rückwirkende Verlängerung oder Aufhebung der Verjährungsfristen hinsichtlich mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedrohter Straftaten für zulässig erachtet.

Das von den Gegnern der Aufhebung der Verjährungsfristen vorwiegend angebrachte Argument, das verfassungsrechtlich verankerte Rückwirkungsverbot ließe eine vollständige Aufhebung generell nicht zu, ist in dieser abschließenden Konsequenz nicht zutreffend. Eine Durchbrechung ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts vielmehr, wenn auch unter engen Voraussetzungen, durchaus zulässig.

b)    Warum der Staat eine höhere Verantwortung bei Sexualstraftaten gegen Jugendliche trägt

Grundlage des Strafrechts ist das Strafgesetzbuch (StGB). Hier wird geregelt, wer für welche Vergehen oder Verbrechen wie hoch bestraft wird. Der Staat (als Vertreter des Volkes) hat dafür Sorge zu tragen, dass die Regeln der Gemeinschaft (Gesetze) eingehalten werden, bzw. dass Verstöße gegen diese Regeln entsprechend geahndet werden. Er tut dies im öffentlichen Interesse („im Namen des Volkes“). Nun handelt es sich bei sexueller Gewalt gegen Kinder per definitionem um Straftaten, in denen die  Opfer regelmäßig nicht über die Entwicklungsreife verfügen, das deutsche Strafrecht zu kennen, bzw. die daraus resultierende Rechtslage entsprechend einfordern zu können. Das heißt: Der Staat – in Kenntnis des Informationsungleichgewichts zwischen Täter und Opfer und der deutlich schwächeren Position der kindlichen Opfer – trägt eine weitaus größere Verantwortung dafür, dass Kinder und Minderjährige vor solcherart Straftaten geschützt bzw. ihm solcherart Straftaten auch unabhängig vom kindlichen Reifegrad bekannt werden.

c)    Warum der Staat seiner Verantwortung gegenüber Kindern bisher ungenügend nachkam

Bislang beschränkte sich der Staat darauf, die entsprechenden Gesetze zwar im Strafgesetzbuch zu verankern, die Aufdeckung dieser Straftaten bürdete er allerdings überwiegend den (minderjährigen) Betroffenen auf.

Hinzu kommt, dass der Staat es lange Zeit versäumte vernünftige Rahmenbedingungen für die Aufarbeitung sexualisierter Gewalt zu schaffen. Da es für Sexualstraftaten selten Zeugen gibt, steht  im Falle des so genannten „sexuellen Missbrauchs“ oftmals Aussage gegen Aussage und in Deutschland ist es so, dass Betroffenen von Sexualstraftaten allgemein, aber besonders Kindern, die über sexualisierte Gewalt durch Erwachsene berichten, wenig Glauben geschenkt wird. Glaubwürdigkeitsgutachten über die Opfer werden im Strafrecht nur selten angeordnet, u.a. aus finanziellen Gründen.

Bis heute trägt sowohl der Staat als auch die Gesellschaft Mitverantwortung dafür, dass Sexualstraftaten gegen Kinder bzw. Minderjährige zumeist lange nicht aufgedeckt werden und dementsprechend strafrechtlich nicht geahndet werden, da sich um das Problem in verschiedenster Weise nicht gekümmert wurde. So verweist der Staat beispielsweise auf die strafgesetzlichen Verjährungsfristen, doch ist bekannt, dass  traumabedingt Betroffene langjährig schweigen. Dieses traumabedingte Schweigen ist mittlerweile breit erforscht und gründet u.a. in neuronalen und endokrinologischen Stressreaktionen. Das heißt, die Erinnerungen sind den Betroffenen aufgrund der traumatischen Reaktion oftmals lange Zeit kognitiv nicht zugänglich. Selbst wenn die Informationen zugänglich sind, dann erfolgen Angst und Scham. Die derzeitige strafrechtliche Verjährungsregelung leugnet faktisch diese Traumatisierung der Opfer, und kommt daher den Täter/innen zugute.

d)    Wie die gegenwärtige Regelung der Verjährungsfristen aussieht

Anfang 2010 wurde der so genannte „Runde Tisch Sexueller Kindesmissbrauch für immaterielle und materielle Hilfen für Betroffene“ (RTsM) sowie die Stelle einer „Unabhängigen Beauftragten zur Aufarbeitung des sexuellen Kindesmissbrauchs“ eingerichtet. Damals wurde unter anderem eine „schnellere Hilfe“ für Betroffene versprochen.

Ein gutes Jahr später liegen nun Vorschläge seitens der am RTsM vertretenen Ministerien(insbesondere Bundesjustizministerium) und Empfehlungen der „Unabhängigen Beauftragten“, Christine Bergmann, unter anderem zur Verjährung von sexueller Gewalt an Kindern bzw. Minderjährigen vor.

Sowohl die Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger als auch die „Unabhängige Beauftragte“ Christine Bergmann treten für die Beibehaltung der bisherigen strafrechtlichen  Verjährungsfristen ein. „Die Forderungen nach einer rückwirkenden Aufhebung strafrechtlicher Verjährungsfristen für sexuellen Kindesmissbrauch sowie nach einer Unverjährbarkeit von Delikten des sexuellen Kindesmissbrauchs können nicht unterstützt werden“, schreibt Christine Bergmann in ihrer Empfehlung an den so genannten „Runden Tisch Sexueller Kindesmissbrauch“. Derzeit liegt die strafrechtliche Verjährungsfrist für sexuelle Gewalt gegen Kinder in „minderschweren“ Fällen bei zehn Jahren, in „schweren“ Fällen bei zwanzig Jahren. Für alle nach dem 30.06.1994 begangenen Sexualstraftaten ruht die Verjährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers (§ 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB). Für alle anderen setzte sie ab dem/den Tatzeitpunkt(en) ein.

Damit verjährten Sexualstraftaten gegen Kinder und Minderjährige strafrechtlich spätestens ab deren vollendeten 28. bzw. 38. Lebensjahr. Für die meisten heute erwachsenen Betroffenen setzte die strafrechtliche Verjährung allerdings weitaus früher ein.

Für das Strafrecht sieht die aktuelle Empfehlung der „Unabhängigen Beauftragten“ lediglich die „Erweiterung des Ruhenzeitraums“ vor. Konkret empfiehlt Frau Bergmann, dass die Verjährung von sexuellen Handlungen an Kindern, bzw. Minderjährigen statt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Opfers ruht.

e)    Warum die geplante Verlängerung der Verjährungsfristen keine Verbesserung darstellt

Es wird ständig von einer geplanten „Verlängerung der Verjährungsfrist auf dreißig Jahre“ gesprochen. Diese von Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger und Christine Bergmann vorgeschlagene Änderung betrifft einzig und allein die zivilrechtliche Verjährungsfrist. Grundlage für das Zivilrecht ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Es regelt Rechtsgeschäfte wie Verträge, den Erwerb von Haus und Grund, Schulden, Erbschaften, Nachbarschaftsstreitereien usw. Im Zivilrecht klagt eine Privatperson (nicht der Staat).

Derzeit beträgt die regelmäßige zivilrechtliche Verjährungsfrist drei Jahre, beginnend ab Beendigung des Jahres der Anspruchsentstehung und Kenntnis (§ 199 Abs. 1 BGB). In Fällen von sexueller Gewalt gegen Minderjährige ist die zivilrechtliche Verjährung für Taten nach dem 01.01.2002 bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Opfers gehemmt.

Bereits heute allerdings verjähren Schadensersatzansprüche, die auf der „Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an“ (§ 199 Abs. 2 BGB).Exkurs: Eine Körperverletzung begeht, wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt (§ 223 StGB). Körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird (BGHSt 14, 269; 25, 277). Eine Gesundheitsschädigung ist jeder gegenüber dem Normalzustand der körperlichen Funktionen nicht nur unerheblich verschlechterte, krankhafte Zustand körperlicher oder seelischer Art (BGHSt 36, 1, 6). (Quelle: Juraforum)

Jahrelange, wiederholte sexuelle Gewalt durch Erwachsene gegen Kinder bzw. Minderjährige stellt ganz sicher eine „Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit“ der Betroffenen dar. Sie ist ganz sicher eine „üble, unangemessene Behandlung“, die das Wohlbefinden des Opfers „mehr als nur unerheblich beeinträchtigt“. Häufig führt die meist jahrelang und vielfach ausgeübte sexuelle Gewalt zu einem „nicht nur unerheblich verschlechterten, krankhaften Zustand körperlicher oder seelischer Art“.

Demzufolge ist davon auszugehen, dass für die meisten Betroffenen von (schwerer) sexueller Gewalt Schadensersatzansprüche bereits heute gemäß § 199 Abs. 2 BGB erst nach 30 Jahren verjähren. Lediglich in Fällen so genannter „einfacher sexueller Gewalt“ (bspw. Exhibitionismus) würde die angekündigte Fristverlängerung eine gewisse Verbesserung darstellen.

Die von Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger und der „Unabhängigen Beauftragten“ Christine Bergmann geplante „Verlängerung der zivilrechtlichen Verjährungsfrist auf 30 Jahre“ bringt also für die meisten Betroffenen keine wesentlichen Fortschritte. Noch nicht einmal der Fortschritt wurde erreicht, der den Beginn der Verjährungsfrist mit den bereits heute bestehenden Voraussetzungen gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB verknüpft, so dass die Verjährungsfrist erst ab dem Zeitpunkt gerechnet wird, ab dem der Anspruch auf Schadensersatz entstanden ist und der/die Geschädigte von den Umständen, die den Anspruch begründen, sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben kann. Im Klartext: Die Verjährung bei sexueller Gewalt gegen Kinder sowohl im Strafrecht wie im Zivilrecht dürfte – wenn überhaupt – erst mit dem Tag beginnen, an dem der/die Betroffene von dem schädigenden Ereignis Kenntnis hat und ihr/ihm der Schädiger namentlich bekannt ist. Im Hinblick auf die Umstände, die mit sexueller Gewalt gegen Kinder einhergehen, und die traumatisierenden Folgen (bspw. Amnesie) ein überaus wichtiger Aspekt.

f)    Warum Verjährungsfristen Täterschutz bedeuten
Tatsächlich steht immer noch der Täterschutz im Vordergrund. Die (rückwirkende) Abschaffung von Verjährungsfristen bei sexueller Gewalt gegen Kinder lehnt die „Unabhängige Beauftragte“ Christine Bergmann mit der Begründung ab, dass sich die Täter/innen auf das Gesetz verlassen können sollen: „Nach dem Rechtsstaatsprinzip sollte man sich darauf verlassen dürfen, dass der Gesetzgeber an abgeschlossene Tatbestände keine ungünstigeren Folgen knüpft, als es zum Zeitpunkt der Vollendung dieser Tatbestände voraussehbar war (Rückwirkungsverbot).“ (Abschlussbericht vom 24.05.2011, S. 166)

Die Täter/innen also, die bereits zum Zeitpunkt der Ausübung ihrer Straftaten wussten, dass sie das Gesetz brechen (dieses also bewusst taten), die sich dadurch aber in den meisten Fällen nicht von Wiederholungen abhalten ließen, notorische Gesetzesbrecher also sollen darauf vertrauen können, dass der Rechtsstaat ein Rechtsstaat ist und sie nicht rückwirkend für ihre Straftaten zur Rechenschaft zieht. Den Betroffenen dagegen, deren Grundrechte durch diese Straftaten massiv verletzt wurden und die häufig für ihr ganzes weiteres Leben schwer beeinträchtigt sind, kann offenbar zugemutet werden, dass der Rechtsstaat die gegen sie verübten schweren Straftaten ab einem gewissen Zeitpunkt als nicht geschehen betrachtet bzw. „die Rechtsgemeinschaft an deren Ahndung nur noch ein untergeordnetes Interesse hat“ (so genannter „Rechtsfrieden“).

Es wird also deutlich: Verjährungsfristen bei sexueller Gewalt gegen Kinder nützen nicht den Betroffenen, sondern den Täter/innen. Selbst die jetzt so öffentlichkeitswirksam vorgestellte  Verlängerung der Verjährungsfrist im Zivilrecht hebt die im deutschen Strafrecht grundsätzlich bestehenden Vorteile für die Täter/innen (Beweislast) nicht auf.

III. Warum Verjährung für Straftaten sexualisierter Gewalt gegen Kinder substantiell ungerecht ist

Das Recht, erfahrenes Leid thematisieren zu dürfen und dieses vor der Gesellschaft, genau diese Möglichkeit spricht unser so bezeichneter Rechtsstaat Millionen von Betroffenen ab. Dabei haben, wie bereits erörtert, die Taten schwerwiegende Konsequenzen. Sexualisierte Gewalt stellt einen Eingriff in das Werden einer Person dar, die erst ihre Freiheit gewinnen muss. Der Schutz dieser Heranwachsenden muss im Vordergrund stehen, denn hier legt der Staat tatsächlich den Grundstein für das, was wir als Freiheit in unserem Staat verstehen. Auf der Freiheit basiert unser Verständnis von Gerechtigkeit. Gerechtigkeit soll diese Freiheit sichern und ist damit die Bedingung für das eigene gute Leben (Ethik), sogleich aber auch nur durch diese Freiheit begründet. Dieses Argument wollen wir mit den folgenden Fragen untermauern.

a)    Warum die Frage der Verjährungsfristen bis an die Grundfeste unserer Demokratie heranreicht und warum der Mensch Vorrang vor dem System hat

Wir werden kein lebenswertes Leben empfinden können, wenn wir nicht Gerechtigkeit in unserem Leben erfahren und gerecht handeln. Aber was heißt das? netzwerkB geht davon aus, dass wir uns nur als freie Person fühlen können, insofern wir uns in unserer Freiheit entfalten dürfen und durften. Diese Entfaltungsfreiheit schließt das gegenseitige Verständnis mit ein, dieses auch einem anderen zu gewähren, so wie er es mir gewährt. Diese Grundgerechtigkeit aber nahmen Täter den Betroffenen in dramatischer Weise.

Es ist anzumerken, dass jedwede Form von Handlungskoordination, die der Gesetzgeber anstrebt und die als Ausgleichsgerechtigkeit zu bezeichnen ist, ihre Legitimation in der Freiheit der Bürger besitzt. Jedwede Form der Ausgleichsgerechtigkeit bezieht ihre Legitimation erst daraus, dass Individuen sich gegenseitig als freie Personen anerkennen. Ein Staat ist daher nicht gerecht, weil er irgendeine Form der Ausgleichsgerechtigkeit praktiziert, sondern weil er durch die Anerkennung der Individuen untereinander die freie Ausgleichsgerechtigkeit als Ideal erst etabliert. Diese Etablierung aber können wir als Gerechtigkeitsfrage überhaupt betrachten. Diese Würde des Menschen, sich selbst als frei am anderen zu begreifen, ist Grundlage für jede Form von Gerechtigkeitsvorstellung überhaupt und ist damit die Grundgerechtigkeit. Grundgerechtigkeit heißt somit vor allem dies: Als freie Person anerkannt werden.

Sexualisierte Gewalt an Kindern richtet sich gegen die Freiheit des Menschen überhaupt und bedroht somit zugleich nicht nur die Ausgleichsgerechtigkeit, sondern die Grundfeste des Staates, nämlich die Anerkennung von Freiheit und die Erfahrung von grundlegender Gerechtigkeit (Zur Erklärung: Die Schädigung des Staates findet de facto im Sozialen statt, wo aufgrund mangelnder Freiheit und der Erfahrung von Ungerechtigkeit die Achtung oder die Einsicht in die Prinzipien des Staates bei Betroffenen verloren geht. Aus diesem Grund ließe sich sicher auch erklären, warum viele Bürger zu drakonischen Strafen im Falle von sexualisierter Gewalt neigen. netzwerkB ächtet solcherleich Forderungen natürlich).

b)    Warum der Mensch bei sexualisierter Gewalt vor formalen Regeln Vorrang hat

Gerade im westlichen Staatsverständnis setzt sich die Forderung nach Ausgleich gleichberechtigter Interessen durch. Hierbei verliert unsere Gemeinschaft in vielen Fällen die Übersicht und vor allem den Blick auf das Individuum, das Ursprung dieser Ausgleichsgerechtigkeit ist. Dieses Individuum verliert im Theoriegebäude der Ausgleichsforderungen seinen Stellenwert. Erst dieses Individuum als freie Person aber fundiert doch mit allen anderen Individuen als freie Personen den Bezugsrahmen unter dem Ausgleichsgerechtigkeit erst möglich ist. Daher muss dieses Individuum bei jeder Ausgleichsgerechtigkeit besonders berücksichtigt werden und dieses gilt insbesondere bei Fällen sexualisierter Gewalt. Denn bei sexualisierter Gewalt steht weniger die Frage nach Ausgleich im Vordergrund, sondern die Frage nach Grundgerechtigkeit.

Für die Gesetzgebungspraxis bedeutet dies: Es darf nicht sogleich auf formale Rückwirkungsverbote geachtet werden, sondern wir müssen vermittelst unserer eigenen Urteilskraft zunächst die tatsächlichen Fälle aus der Lebenswelt berücksichtigen. Hier dürfen formale Richtlinien, so sie sich denn als ungerecht erweisen, nicht dazu dienen, Forderungen von Betroffenen pauschal zurückzuweisen. Der Mensch muss in den Mittelpunkt der Gesetzgebung und nicht das Gesetz.

c)    Warum sexualisierte Gewalt ein Verbrechen besonderer Schwere ist und unser Gerechtigkeitsverständnis herausfordert

Frühkindliche sexualisierte Gewalt fordert unser Verständnis von Ausgleichsgerechtigkeit aus vielerlei Gründen heraus, vor allem aber, da das Kind hier einer Grundfreiheit tiefgehend beraubt ist. Hier geht es nicht um zivilrechtlichen Ausgleich, denn die Waage der Justizia kann mit Geld nicht mehr ins Lot gebracht werden.

Wir wollen dies an Beispielen verdeutlichen:

Prämisse 1: Person A verprügelt Person B
Prämisse 2: Person B verklagt Person A und erhält Recht. Person B erhält damit eine Entschädigungszahlung und Person A eine Haftstrafe.
Konklusion: Die Ausgleichsgerechtigkeit ist hergestellt.

Dieses Argument verkennt einen wichtigen Aspekt. Zwar ist Person B von Person A entschädigt worden, das heißt aber nicht, dass die etwaige Demütigung und die Folgen für die Psyche von Person B beseitigt worden sind. Im Falle des Kindermissbrauchs wird das deutlicher:

Prämisse 1: Person A missbraucht Person B sexuell.
Prämisse 2: Person B verklagt Person A und erhält Recht. Person B erhält damit eine Entschädigungszahlung und Person A eine Haftstrafe.
Konklusion: ?

Warum zögern wir hier davon zu sprechen, dass Gerechtigkeit wiederhergestellt worden ist? Weil wir davon ausgehen, dass hier nicht nur irgendeine Form des gerechten Zusammenlebens verletzt worden ist, sondern die Gerechtigkeit überhaupt. Wir glauben, dass hier die Gerechtigkeit, die die Grundlage für uns als freie Personen ausmacht, verletzt worden ist. Was in Beispiel I nur diffus sichtbar war, erscheint uns in Fällen sexualisierter Gewalt als offensichtlich.

Im Falle der frühkindlichen, sexualisierten Gewalt nimmt der Täter das Opfer nicht mehr im Rahmen der persönlichen Freiheitsrechte wahr und schädigt dieses Opfer dabei so nachhaltig, dass in den meisten Fällen Wiedergutmachung einfach nicht zu leisten ist. In diesem Sinne ist die Frage nach Gerechtigkeit keine Frage mehr, die sich auf materiale Entschädigung bezieht, die vielleicht nach einem Verständnis von Ausgleichsgerechtigkeit verhandelbar wäre. Ausgleichsgerechtigkeit kann hier nicht mehr walten, da das Opfer selbst so massiv in seiner Integrität beschädigt worden ist, so dass anscheinend nichts dieses mehr zurücknehmen kann.

Um es klarer zu sagen: Der Täter schädigt das Opfer nicht nur in dem Moment der Tat mit vielleicht physischen Verletzungen, sondern greift tief in die Entwicklung zu einer freien Persönlichkeit ein. Freie Persönlichkeitsentfaltung ist aber Voraussetzung dafür, dass Ausgleichsgerechtigkeit überhaupt ihre Grundlage findet. Dieses ist die Grundgerechtigkeit, wobei wir uns als freie Individuen in einer Gesellschaft ernst nehmen.

Was wir bei sexualisierter Gewalt als physischen Vorgang beobachten, bedeutet den Schrecken erst auf der psychischen Ebene, deren Dimension wir nur in Gesprächen erfahren, aber niemals vollends erfassen können und nicht nach Fragen der Ausgleichsgerechtigkeit abhandeln können. Der Täter zerstört den Bezugsrahmen für eine gesunde Psyche womöglich unwiderruflich, da er den Betroffenen zwar “nur” in seiner Physis attakiert, darüber hinaus aber viel stärker in seiner freiheitlichen Selbstbestimmung zum Objekt degradiert. Diese Demütigung ist so einschneidend, da das, was uns als Menschen ausmacht, nämlich unsere persönliche Freiheit, in einem Stadium übergangen wird, da diese sich erst entwickelt. Unser Körper, den wir immer selbst besitzen, aber dem wir zugleich auch ausgeliefert sind, wird bei sexualisierter Gewalt gegen Kinder nur auf das reine Körpersein reduziert und das, was wir vielleicht als Seele in Form unserer freien Selbstbestimmung bezeichnen können, wird somit so stark mit den erzwungenen sexuellen Handlungen verdinglicht, dass ein Entfremdungseffekt beim Betroffenen zu sich selbst seinen Ursprung nehmen muss. Das heißt der Betroffene kann sich nicht mehr so leicht in seiner Freiheit begreifen und wird biographisch immer auf seine Geschichte als Betroffener zurückbezogen sein.

Dies ist keine Psychologie, sondern schlicht die Analyse unseres Verständnisses von freien Personen. Was sind die Grundvoraussetzungen dafür, dass ein Mensch sich als vollwertige Persönlichkeit unserer Gesellschaft mit aller Selbstgewissheit erfahren kann? Hierzu gehört unweigerlich, die Anerkennung und Einbeziehung als freie Person in diese Gemeinschaft. Dieses aber wird bei sexualisierter Gewalt der sich entwickelnden Persönlichkeit verwehrt.

d)    Warum es bei sexualisierter Gewalt den Tätern um die Einschränkung der Freiheit Betroffener geht

Unser Selbstverständnis müssen wir in Auseinandersetzung mit der Welt gewinnen, wenn wir im Falle der sexualisierten Gewalt aber als Gegenstand in der Welt zur Welt nur noch in dieser Weise dazugenommen werden, so ist der Zugang zur Welt als solcher durch allerlei Hindernisse verstellt. Erschwerend kommt nun hinzu, dass der Täter den Betroffener nicht nur als Gegenstand behandelt, sondern noch als Person mit Freiheit, die er zum Gegenstand degradieren kann. Warum muss er denn einen Menschen wählen? Es geht also nicht rein um Befriedigung der Sexualität, sondern dem Täter geht es selbst immer schon um den Angriff auf die Freiheit des betroffenen Menschen. Es muss doch klar sein, dass die Schuld für die Tat nicht beim Betroffenen liegt, sondern nur ein hemmungsloser Sexualdrang, der in Bezug auf die Degradierung der Freiheit eines anderen ausgeübt wird, Motiv ist. Dieses Motiv aber ist damit nicht nur ein Angriff auf eine andere Person, das Tätermotiv ist bestimmt durch eine tiefgreifende Ablehnung gegenüber eines Prinzips, das unseren Staat erst ausmacht, nämlich die Freiheit seiner Mitbürger. Die Perfidität dieses Verbrechens zeigt sich also so deutlich darin, dass es dem Täter vor allem um ein immaterielles Gut geht, nämlich die Integrität einer anderer Person.

Die Dimensionen sind hier also begrifflich noch in vielfältiger Weise zu erweitern und zu durchdenken, wichtig aber ist, dass der Täter den Betroffenen so schädigt, dass keine Ausgleichsgerechtigkeit mehr geschehen kann, da niemand dem Betroffenen seine freie Persönlichkeitsentfaltung zurückgeben kann und der Betroffene sich immer nur unter dem Eindruck seiner psychischen Reduzierung auf Gegenständlichkeit nachhaltig bewegen kann. Da der Täter dieses aber auch will, handelt es sich nicht nur um einen Angriff auf eine Person, sondern um eine nachhaltige Störung der gesellschaftlichen Gerechtigkeit und nicht nur ihres momentanen Friedens. Sexualisierte Gewalt hat Konsequenzen für die empirisch beobachtbare Grundkonstitution unserer Gesellschaft und daher argumentieren wir für die Aufhebung der Verjährungsfristen, um diese Grundkonstitution unserer Gesellschaft, nämlich die Freiheit ihrer Individuen in den Blick zu nehmen. Ohne diese Freiheit gibt es keine Gerechtigkeit.

e)    Warum es Betroffenen bei sexualisierter Gewalt um mehr als Entschädigung geht

Die Waage der Justizia kann in diesen Fällen der sexualisierten Gewalt nie wieder zum Ausgleich gebracht werden. Kein weltliches Verfahren kann Wiedergutmachung für Betroffene leisten. Auch wenn der Täter lebenslang hinter Gittern verbringt, er seine Einsicht zeigen mag, um Wiedergutmachung ringt, wo erst ein Mensch sich so tiefgreifend als Nichts erfahren musste und so stark in seiner Entwicklung entwertet wurde, dort kann sich das Opfer nicht mehr ohne Weiteres in der Welt die Freiheit zurückgewinnen. Das Ringen um das Selbst, wird zur existentialen Frage, die erschüttert ist von dem Erlebnis nur das niedrigste Ding unter den Dingen sein zu müssen und nicht, wie es dem Wesen des Menschen gemäß ist, sein eigener und letzter Wert (Zweck) wahrgenommen zu werden.

Wie könnte eine Entschädigungszahlung diesen Wert des Selbst-Seins zurückgeben? Wie könnte ein Wert aufwerten, was überhaupt erst Werte spontan erzeugen kann. Der Mensch in seiner Freiheit ist durch kein Geld der Welt wieder herstellbar. Hier sind Kinder von einem Täter in ein Schicksal ohne Schuld eingefügt worden und das ohne Recht auf das, was jedem zusteht: Ein ungestörtes Selbst sein zu dürfen. Ein anderer Mensch hat sie mit klarer Absicht in ihrer Freiheit entwertet und dies ist die tiefste Ungerechtigkeit, die empfunden werden kann.

Natürlich Entschädigungszahlungen helfen, die Betroffenen bekommen notwendige Therapien, die vage Möglichkeit sich selbst zurückzuerlangen. Doch darin liegt keine Garantie. Für viele Betroffene verbleiben Selbstzweifel ein Leben lang in Form einer zerrissenen Psyche, die auch nur frei sein will. Die Vergangenheit holt sie immer wieder in ihre Dunkelheit des ungewissen Selbst zurück. Das Vergessen kann die Geworfenheit in das eigene Schicksal nicht verbergen. Hier ist die Ungerechtigkeit Betroffener sein zu müssen, obwohl er oder sie doch Person ist. Doch wäre die Alternative ein Leben ohne Vergangenheit zu führen? Wir können uns nur in Auseinandersetzung mit unserem Werden gewinnen, ein Verdrängen ist kein Glück, aber Erinnern auch nicht mehr. Das Verhältnis des Menschen in sich selbst, zu dem seine gesamte Vergangenheit dazu gehört, ist gestört. Vergessen ist oftmals die einzige Alternative, um nicht die Schmerzen noch mal zu erleben, doch zu einem Menschen gehört doch seine gesamte Existenz. Betroffenen geht es daher darum ohne Verjährungsfristen sich in einem freien Rechtsraum über die Taten zu jederzeit äußern zu dürfen. Dies ist die erste Freiheit, die wir ihnen zurückgeben müssen.

f)     Warum unsere Gesetzgebung eine erzieherische Funktion für das Sozialgefüge hat und dieses bei sexualisierter Gewalt besonders zum Tragen kommt

Betroffenen von sexualisierter Gewalt bedürfen Gerechtigkeit, um sich selbst als Teil der Gesellschaft fühlen zu können. Dieses haben gerade Betroffene der frühkindlichen sexualisierten Gewalt nötig, da sie in ihrer Reifung zur vollwertigen Person so nachhaltig gestört worden sind, dass sie sich nicht mehr selbst als freie Personen erleben können, die sie vom Rechtsanspruch her aber darstellen. Es ist somit eine Überwindung für das Betroffenen überhaupt einen Prozess anzustrengen, selbst wenn die Beweislast erdrückend ist. Der Prozess aber ist ein Teil der Rückgewinnung der eigenen Freiheit über die grausame Vergangenheit.

Genau genommen konnten sich Betroffene sexualisierter Gewalt nie als Teil einer gerechten Ordnung empfinden, denn die Taten haben in ihnen dieses Grundempfinden fast zum Erliegen gebracht. Erst das Erlebnis der Gerechtigkeit kann ihnen die freie Persönlichkeit geben, die sie sind. Da sie aber das Schicksal als tiefste Ungerechtigkeit erleben mussten, sich nur als Objekt in einer degradierenden Beziehung zu einem Menschen verstehen durften, muss in ihnen erst das Grundfest unseres Staates gesetzt sein und das heißt sich als freie Person vollständig zu begreifen, so dass überhaupt die Frage nach der Gerechtigkeit gestellt wird. Damit aber ist die Frage nach der ersten Anerkennung ihrer Person, die durch den Täter auf Jahre hinaus verstellt worden ist, essentiell.

g)    Warum der Staat mit der Einschränkung der Klagemöglichkeiten die Verbrechen fortsetzt

Der Rechtsanspruch an Betroffene nach dem 18. oder 21. Lebensjahr als eine freie Person mit einem biologisch abhängigen Gehirnpotenzial ist verfehlt. Tatsächlich erlebte Freiheit basiert auf einer freiheitlichen Grundordnung, die unsere Gesellschaft gewährleisten muss. Betroffene aber nutzen nun über Jahrzehnte hinaus diese moralische Gerechtigkeit des gesellschaftlichen Miteinanders nicht. Woran liegt es, dass sie diese moralische Gerechtigkeit nicht rechtzeitig nutzen können? Nun der Grund, dass diese Personen als Betroffene das nicht können, liegt beim Täter. Auch aus diesem Grund ist die Verjährung in diesem speziellen Fall abzulehnen, denn der Täter ist Grund dafür, dass es zur Verjährung kommt. Zwar hat er dieses nicht durch Arglist erwirkt, doch aber durch eine Missachtung der grundsätzlichen Freiheitsrechte eines Menschen bewirkt.

Hinzu kommt verschärfend, dass gemäß der ethischen Auffassung von Gerechtigkeit eine Person sich nicht eher als Person in einer Gesellschaft erfahren kann, als dass sie Grundgerechtigkeit erfährt (nämlich die Anerkennung in allen Verhältnissen). Das bedeutet, dass sie in allen Belangen als uneingeschränkt freie Person wahrgenommen wird. Diese Freiheit ist dem Betroffenen aber mit der ersten Ablehnung als Person in früher Kindheit genommen worden. Die Person als Betroffener konnte sich nicht früher zurückgewinnen und womöglich kann sie sich auch erst nach einem gerechten Verfahren zurückgewinnen, wo sie zum Beispiel erfährt, dass die Ereignisse nicht eigenes Verschulden waren, sondern einem fremden Menschen, der sie selbst nicht sind, zuzuschreiben sind und das auch, wenn das Verfahren in seiner Anlage naturgemäß schwierig ist, da die Beweislage alles andere als einfach ist.

Natürlich sind die Betroffenen freie Personen. Diese Freiheit wird aber immer wieder durch die Erlebnisse so stark eingeschränkt, so dass sie selbst immer wieder gezwungen sind, an ihrer Freiheit zu zweifeln. Daher ist es ein Verbrechen des Staates gegen sich selbst, dass diese massive Beschädigung teilweise nicht mal mehr im Rahmen der Ausgleichsgerechtigkeit zur Anzeige gebracht werden kann, weil eine angebliche Verjährung eingesetzt hat. Dort hat ein Täter einem Menschen seine Freiheit der unbeschwerten Vergangenheit in der Weise genommen, dass er sich erst viele Jahre danach als Person in Bezug auf diese Vergangenheit zurückgewinnen kann. Dieser sich zurückgewinnenden Person diesen Rechtsanspruch zu verweigern, heißt dass der Staat das Verbrechen des Täters fortsetzt. Der Staat erkennt im Weiteren wie der Täter nicht die sich gewinnende Persönlichkeit des Betroffenen an. Damit wird das Verbrechen des Täters aber auch zu einem Verbrechen des Staates gegen sich selbst.

h)    Warum Nicht-Erinnern Teil des Verbrechens ist

Nach Auffassung von netzwerkB zeigt sich klar, dass das Nichterinnern Teil des Verbrechens ist, auch wenn der Täter diese Verjährung nicht intentional erzwingen wollte, so war die Verdrängung des Betroffenen aufgrund der schweren Schädigung doch Teil seiner Tat. Zu Deutsch: Er wusste bei der Straftat, dass er den Betroffenen in seiner prinzipiellen Freiheit beschädigt.

Wir können es auch in einem Gedankenexperiment verdeutlichen: Wenn ein Opfer von einem Mann für 45 Jahre ins Koma geprügelt wird. Warum hätte das Opfer nach 45 Jahren, wenn es erwacht, nicht mehr das Recht, diese Tatsache zur Anzeige zu bringen?

i)    Warum sich der Staat mit der Gewährung von Ausgleichsgerechtigkeit in Form von Verjährungsfristen gegenüber dem Täter selbst widerspricht

Die Grundgerechtigkeit gegenüber dem Opfer, sich selbst gewinnen zu dürfen, ist erst die Grundlage für Ausgleichsgerechtigkeit, daher muss der Staat auch ein Interesse daran haben, diese Chancen einzuräumen. Tut er dieses nicht aufgrund der Tatsache, dass er irgendwelche Ausgleichsgerechtigkeiten in Form von Verjährung gewähren will, so nimmt er dabei Gerechtigkeit in Anspruch, die er dem Opfer in diesem Moment nicht zugesteht. Dieses ist ein performativer Selbstwiderspruch, das heißt, er sagt Ausgleichsgerechtigkeit performativ dem Täter zu, obwohl er dem Betroffenen die Grundgerechtigkeit nicht gewährt, die die Ausgleichsgerechtigkeit erst fundiert. Damit entzieht sich der Staat die Grundlage für die mögliche Ausgleichsgerechtigkeit. Die Grundgerechtigkeit für den Betroffenen ist aber in jedem Fall höher zu werten als die Ausgleichsgerechtigkeit für den Täter.

netzwerkB spricht also von objektiven Gründen aus der Anlage unseres Rechtsstaates, die die Aufhebung der Verjährungsfrist fordern. Das Argument besteht darin, dass der Betroffene sich erst unter der Perspektive der Gerechtigkeit aus dem Abhänigkeitsverhältnis des Täters beginnen kann zu lösen. Zu Deutsch: Es gehört Mut in Form von Selbstbewusstsein dazu, sich einer Öffentlichkeit zu stellen und darüber hinaus über ein Verbrechen an der eigenen Intimität des Selbstseins im Rahmen eines Gerichtsprozesses zu berichten. Erst nach einem Prozess könnte daher eine Verjährungsfrist beginnen, was mit dem Prozess dann aber hinfällig ist.

Die Form der Grundgerechtigkeit, die erst im Individuum ihren Ausgang nimmt, ist höher zu bewerten als die Form der Ausgleichsgerechtigkeit, die nur unser Zusammenleben regelt. Es gibt keine anwendbare Ausgleichsgerechtigkeit, solange der Betroffene nicht als Mitglied einer gerechten Gesellschaft rehabilitiert worden ist. Darüber hinaus kann es aber für den Betroffenen ohnehin so gut wie keine Ausgleichsgerechtigkeit mehr geben, da das erfahrene Leid nicht mehr zum Ausgleich zu bringen ist. Der Betroffene hat zwar dennoch Recht auf Entschädigung (Erstattung der möglichen Verdienstausfälle, Therapiekosten, Schmerzensgeld), das Eigentliche kann aber nicht mehr zum Ausgleich gebracht werden, nämlich die bis an die äußerste Grenze geschwundene Möglichkeit sich selbst zu gewinnen. Das Verfahren selbst aber ist ein erster möglicher Schritt zur Rehabilitierung des Opfers vor sich selbst als Person, die sich selbst gewinnen will. Dieses muss im Rechtsstaat Vorrang vor jeder Ausgleichsgerechtigkeit haben.

j)    Warum der Staat sich für seine eigenen Grundlagen der Gerechtigkeit entscheiden muss und warum die Aufhebung der Verjährungsfristen damit im Einklang steht

Die Auseinandersetzung mit sexualisierter Gewalt ist eine Auseinandersetzung mit den Grundlagen unserer Gesellschaft. Es geht nicht nur um das gestörte, friedliche Zusammenleben, sondern um die Gerechtigkeit in unserer Gesellschaft überhaupt. Es geht um das, was erst Gerechtigkeit stiftet, die Gewähr sich als Kind frei entfalten zu dürfen und sich als freie Person ergreifen zu können. Wenn wir diese Rechte nicht uneingeschränkt zugestehen, so negiert der Staat, freie Person sein zu dürfen und setzt die Tat des Täters fort. Dieses sollte jedem Richter oder Staatsanwalt bewusst sein, der für Verjährung argumentiert. Und noch eine viel drastischere Konsequenz ergibt sich daraus: Strafverfolgung auch über den Tod der Täter hinaus. Denn es geht hier nicht (nur) um Ausgleichsgerechtigkeit zwischen Täter und Opfer, sondern der Rechtsstaat übernimmt hier die Rolle dem Opfer seine Reifung zur Person zu bestätigen und hat damit eine therapeutische Funktion für das Opfer und für sich selbst. Es geht also um eine erste Form der Anerkennung der Opfer. Der Staat kann sich hier nicht nur prozedural verhalten, sondern muss substantiell tätig werden. Er stellt nicht nur Interessensausgleich her, sondern kämpft für die Gerechtigkeit, die ihn selbst erst legitimiert.

Verjährungsfristen in Deutschland

netzwerkB Gesetzentwurf Verjährungsfristen