Offener Brief am 21. Oktober 2011 an:
Deutscher Bundestag Rechtausschuss
zu Hd. Herrn Abg. Siegfried Kauder
Frau Abg. Ansgar Heveling
Frau Abg. Sonja Steffen
Herrn Abg. Christian Ahrendt
Herrn Abg. Jörn Wunderlich
Frau Abg. Ingrid Hönlinger
Platz der Republik
1
11011 Berlin
Per Telefax: 030/22736081
EILT!
Öffentliche Anhörung des Rechtsausschusses vom 26.10.2011
BT-Drucksache 17/6261
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,
erlauben Sie mir, dass ich als Rechtsberater und Prozessvertreter von Opfern sexueller Gewalt darauf aufmerksam mache, dass der Gesetzentwurf erheblichen rechtspolitischen Bedenken begegnet, soweit er die zivilrechtlichen Verjährungsfristen nur für die Zukunft und nicht rückwirkend verlängert:
1. Der Entwurf begründet dies mit dem Satz: „Die Erstreckung der Verlängerung von Verjährungsfristen auch auf bereits verjährte Ansprüche mit der Folge, dass die Anspruchsgegner die schon erworbenen Verjährungseinreden wieder verlören, verstieße gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Rückwirkungsverbot.“ (S.21 d.DrS.)
Dies trifft auch bei Berücksichtigung der gleichzeitig zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu. Das Gericht stellt in BVerfGE 101, 263 f. ausdrücklich fest, dass das Rückwirkungsverbot durchbrochen werden kann, „wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtsicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung von Namen erfordern.“
Die Verlängerung der Verjährungsfristen erfolgt nach dem vorliegenden Entwurf, weil die schwer traumatisierten Opfer sexueller Gewalt oft jahre- und jahrzehntelang nicht in der Lage sind, ihre Rechtsansprüche geltend zu machen. Wie sich inzwischen herausgestellt hat, geht die Opferzahl vermutlich in die Tausende. Vielen entgeht eine angemessene Wiedergutmachung bisher nur deshalb, weil sich die Täter bzw. die Träger kirchlicher und staatlicher Einrichtungen, in denen die sexuelle Gewalt ausgeübt wurde, auf die Einrede der Verjährung berufen.
Wiedergutmachungsleistungen für die Opfer schwerster Verbrechen stellen durchaus einen „überragenden Belang des Gemeinwohls“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dar. Demgegenüber wirkt der Verlust „schon erworbener Verjährungseinreden“ der Täter bzw. der Kirche oder des Staates gering. Das Rechtsstaatsgebot verbietet im vorliegenden Fall die rückwirkende Verlängerung der Verjährungsfrist also nicht.
2. Wenn der Gesetzgeber dennoch nur die jüngsten Opfer sexueller Gewalt durch eine Verlängerung der Verjährungsfrist schützt, nimmt er eine schwere Benachteiligung des größten Teils der Opfer in Kauf, die unter dem weit verbreiteten Zwangssystem der Heimerziehung früherer Jahre unsäglich gelitten haben. Dies dürfte auch bei Berücksichtigung des legislatorischen Ermessens mit Art.3 GG nicht vereinbar sein, da die Abwägung zwischen den Belangen der Opfer früherer Jahre und dem Interesse an erworbenen Verjährungseinreden festzuhalten, eindeutig zugunsten der Opfer ausgeht.
Als einer der Fürsprecher dieser Opfer möchte ich Sie deshalb höflich bitten, bei Ihren Beratungen des Gesetzentwurfs die vorliegenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen und ihnen möglichst Rechnung zu tragen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Christian Sailer
Quelle: http://www.kanzlei-sailer.de/schreiben-an-rechtsausschuss-211011.pdf
Danke, Herr Dr. Sailer, darauf haben wir ALLE gewartet!! – und auch
„Ich bin nicht verjährt“!!! (s. 1. Link von Micha!) …
Ich hatte mich ohnehin schon gewundert, warum gerade ein Rückwirkungsverbot mit solcher Sturheit in Stein geschrieben sein sollte. Gut nun zu erfahren, dass der Staat für derlei substantielle Fragen unserer Gesellschaft die Option einer diskursiven Klärung doch offen hält.
Was mir bei geringeren Delikten, die gerade von der relativen Betrachtung des Staates abhängen, einleuchtet, erscheint mir bei solch universalen Vergehen wie sexualisierter Gewalt als nicht durchführbar: Verjährungsfristen haben einen Sinn, der nicht für alle Taten gelten kann. Natürlich der Staat kann nicht rückwirkend Meinungen per Gesetz verbieten oder Steuern einführen, damit wäre die Gesetzeswillkür gegeben, aber bei Verbrechen, die so universal auch unabhängig von einer Gesetzgebung als Verbrechen gelten, ist dies nicht nachvollziehbar.
Zu den oben angeführten Argumenten möchte ich allerdings nochmals ein allgemeineres Argument ins Bewusstsein rufen, was noch substantieller die Frage nach der Verjährung von sexualisierter Gewalt vor Augen führt. Morgen findet ja dann auch die Anhörung dazu im Bundestag statt.
Wichtig wäre meines Erachtens auch eine Unterscheidung zwischen Geltung und Gültigkeit wie sie Habermas zu seiner Theorie des kommunikativen Handelns einführt. Zwar gibt der Staat Gesetze und damit erlangen diese Geltung, aufgrund dieser Geltung haben diese aber nicht Gültigkeit. Der Gültigkeitsgrund begründet sich eher in der Frage nach dem Menschen in einer Gesellschaft. Dies ist ein kontroverser Punkt und Habermas widerspricht sich hinsichtlich eines einheitlichen Gültigkeitsgrundes in den Veröffentlichungen der letzten Jahre.
Die Gültigkeit der Gesetze gegen sexualisierte Gewalt ist zumindest aber mit dieser Unterscheidung unabhängig von der verwaltenden Legislative zu betrachten, die nur Geltung beschließt.
Demnach gibt es verschiedene Kategorien von Gesetzen: Gesetze, die allein unser Miteinander regeln, aber auch anders geregelt sein könnten, ohne sogleich gegen universalistisches Recht zu verstoßen. Sie sind einfach nur über Konsens in Kraft gesetzt und gelten, haben aber keine universelle Gültigkeit, sondern nur relative Gültigkeit zum jeweiligen Diskurs. Dann gibt es allerdings auch Gesetze, die sich auf einen ethischen und universalistisch letzten Grund berufen und die damit auch rückwirkend immer angewendet werden müssen. Allein die Frage, wie diese ausgearbeitet und angewendet werden, ist dann einer zum Diskurs relativen Klärung unterlegen.
Aufgrund dieser Unterscheidung habe ich ja auch in meiner Erläuterung zu dem Thema nicht die Frage nach dem Rechtsfrieden innerhalb einer Gesellschaft aufgeworfen, was demnach wieder nur auf eine staatsintern-moralische (nach Prinzipien der Gerechtigkeit) Regelung zulaufen würde, sondern ich habe den Aspekt wie der Täter mit seiner Tat immer auch den Rechtsfrieden überhaupt angreift (http://netzwerkb.org/2011/07/09/warum-verjahrung-fur-straftaten-sexualisierter-gewalt-gegen-kinder-substantiell-ungerecht-ist/). Mein Argument lautete, dass der Täter explizit die Freiheit des Individuums angreife und da diese Freiheit universalistischer Grund der Gültigkeit von Gesetzen sei, so würden wir selbst gegen den Einheitsgrund unseres Rechtssystems verstoßen, wenn wir das Rückwirkungsverbot an dieser Stelle nicht außer Kraft setzen. Wir würden mit unserer Gesetzgebung gegen uns selbst verstoßen und das Verbrechen der Täter fortsetzen.
Dieses Argument ist angelehnt an Habermas Argumentation gegen die PID (pränatale Implantationsdiagnostik), wobei er ein ähnliches Argument als nahezu universalistischen Grund für ein Verbot der positiven Eugenik einführt. So weit ich es philosophisch überblicken kann, ist dies momentan die schlagkräftigste universalistische Argumentationsstrategie. Nichts desto weniger mag eine Argumentation wie oben, die sich auf die Darstellung der Ausgleichsgerechtigkeit innerhalb einer Gesellschaft beruft, politisch wirksamer sein und aufgrund der leichteren Verständlichkeit mehr Erfolg haben.
Norman.
Man sollte dazu schreiben, welcher der Abgeordneten in welcher Partei ist. Und wenn diese für eine Legislaturperiode gewählten Abgeordneten weiter in der Kernfrage auf Stur schalten u. nicht in der Frage reagieren wollen, sollte es eine deutliche Denkzettel-Wahlempfehlung geben können.
Ich denke mal, wenn die Herrschaften merken, das jetzt so langsam Schluss mit lustig ist, werden die ihre Position überdenken müssen. Wollen ja auch in Zukunft wiedergewählt werden. Ausserdem sollte sich darüber vielleicht mal Gedanken gemacht werden, wie man den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bzw. falls möglich auch noch den UN Gerichtshof nutzen kann, damit so langsam in den letzten Bänken im Bundestag ein Lernprozess stattfindet, das es hier um schwerste Verbrechen geht. Und da kann und sollte man schon v. Verbrechen gegen die Menschlichkeit mit System sprechen. Wenn Straftäter aus Institutionen v. Gesetzgeber beispiellos geschont werden, kann man davon ausgehen.
Und an der Stelle möchte ich anmerken, ist anscheinend entgangen, dass ein Bistum in den letzten Tagen im Zusammenhang mit dessen Ausnutzung des Buskeismus-Gerichtstourismus gegen v. der Meinungsfreiheit gedeckten Kritiken v. mindestens einem Oberlandesgericht ganz deutlich abgewatscht worden ist.
Das kann man nachlesen:
http://newspresso.gulli.com/2021-regensburg-digitalde-kirchlicher-maulkorb-aufgehoben-kommentar-25-10-2011
Auch, wenn sich manche jetzt auf einschlägigen Webseiten wie Kreuz.net wieder mal grob beleidigend, ehrverletzend u. verleumderisch über die Beteiligten an dem Sieg v. Presse- u. Meinungsfreiheit in Deutschland auskotzen müssen. Wie heißt es so schön: „getroffene Hunde bellen“. Es gibt einen erste Etappensieg. Und das wird mit Sicherheit nicht der letzte gewesen sein.
@ Norman … und was ein Habermas pränatal für unabdingbar gehalten hat, das sollte für die Rechts-SICHERHEIT eines jeden Kindes dieser Welt von seinem 1. Welt-Tag an unabdingbar Geltung und Gültigkeit voraussetzen!!! – alles andere wäre fortgesetzte, gesetzlich zugelassene Kriminalität …
Hab Dank für dein Statement!