Stand: 5. Juli 2011

Wer in Deutschland sexuelle Handlungen an Kindern bzw. Minderjährigen vornimmt oder solche von diesen an sich vornehmen lässt, begeht eine Straftat. Menschen, die dies tun, verstoßen gegen das Strafgesetz (§§ 174 – 184g StGB). In der Regel handelt es sich bei diesen Straftaten (sexuelle Handlungen an Kindern bzw. Minderjährigen) nicht um einmalige, sondern um mehrmalige Übergriffe, oftmals über Jahre hinweg. Insofern verbergen sich hinter dem Begriff „sexueller Missbrauch“ häufig eine Vielzahl an Straftaten, bzw. handelt es sich bei den Tätern um notorische Gesetzesbrecher.

Grundlage des Strafrechts ist das Strafgesetzbuch (StGB). Hier wird geregelt, wer für welche Vergehen oder Verbrechen wie hoch bestraft wird. Der Staat (als Vertreter des Volkes) hat dafür Sorge zu tragen, dass die Regeln der Gemeinschaft (Gesetze) eingehalten werden, bzw. dass Verstöße gegen diese Regeln entsprechend geahndet werden. Er tut dies im öffentlichen Interesse („im Namen des Volkes“).

Nun handelt es sich bei sexueller Gewalt gegen Kinder per definitionem um Straftaten, in denen die Opfer regelmäßig nicht über die Entwicklungsreife verfügen, das deutsche Strafrecht zu kennen, bzw. die daraus resultierende Rechtslage entsprechend einfordern zu können. Das heißt, dass der Staat – in Kenntnis des Informationsungleichgewichts zwischen Täter und Opfer und der deutlich schwächeren Position der kindlichen Opfer – eine weitaus größere Verantwortung dafür trägt, dass Kinder und Minderjährige vor solcherart Straftaten geschützt bzw. ihm solcherart Straftaten auch unabhängig vom kindlichen Reifegrad bekannt werden.

Es kann konstatiert werden, dass der Staat dieser besonderen Verantwortung gegenüber den Kindern bis heute nicht nachgekommen ist. Bislang beschränkt sich der Staat darauf, die entsprechenden Gesetze zwar in seinem Strafgesetzbuch verankert zu haben, die Aufdeckung dieser Straftaten lastet er aber überwiegend den (minderjährigen) Opfern auf.

Dazu kommt, dass es für Sexualstraftaten selten Zeugen gibt. Somit steht im Falle des so genannten „sexuellen Missbrauchs“ Aussage gegen Aussage und in Deutschland ist es so, dass Opfern von Sexualstraftaten allgemein, aber besonders Kindern, die über sexualisierte Gewalt durch Erwachsene berichten, wenig Glauben geschenkt wurde und wird. Glaubwürdigkeitsgutachten über die Opfer werden im Strafrecht nur selten angeordnet, u.a. aus finanziellen Gründen.

Zur gesellschaftlichen Situation ist anzufügen, dass sexuelle Gewalt an Kindern seit Jahrhunderten zwar gängige Praxis ist, aber offiziell überwiegend geleugnet wurde und wird. Kein Geringerer als Sigmund Freud hat die Berichte seiner Patient/innen über sexuelle Übergriffe seitens ihrer Väter als „Wunschphantasien“ der Töchter und Söhne abgewehrt, und diese Ansicht hat sich bis weit in unsere Zeit in den Köpfen sowohl der Psychotherapeut/innen als auch vieler anderer festgesetzt. Diese gesellschaftliche Verleugnung von sexueller Gewalt an Kindern hat mit dazu beigetragen, dass viele Taten nicht rechtzeitig zur Anzeige kommen konnten und bis heute nicht kommen.

In den 1970er und 1980er Jahren und teilweise bis in die 1990er Jahre hinein war in Deutschland zudem das Sexualstrafrecht selbst stark umstritten. Nicht wenige plädierten für eine völlige Abschaffung des § 176 StGB über den so genannten „sexuellen Missbrauch“ von Kindern. 1980 wollte die SPD-Regierung im Zuge der Sexualrechtsreform den Paragraphen ganz streichen. Sexuelle Handlungen an Kindern wären dann legal gewesen. Auch diese Diskussion hat verhindert, dass sexuelle Gewalt gegen Kinder als schwere Straftat anerkannt und rechtzeitig geahndet wurde.

Die Verleugnung von sexueller Gewalt an Kindern durch Erwachsene generell, der mangelnde Schutz seitens des Staates für Minderjährige vor sexueller Gewalt, wie auch die gesellschaftliche Verharmlosung derselben und die Verantwortungsprojektion auf die kindlichen Opfer haben also ihren Teil dazu beigetragen, dass Taten, die während der vergangenen Jahrzehnte geschehen sind, nicht zur Anzeige gekommen und heute verjährt sind.

Und bis heute trägt sowohl der Staat als auch die Gesellschaft Mitverantwortung dafür, dass Sexualstraftaten gegen Kinder bzw. Minderjährige zumeist lange nicht aufgedeckt werden und dementsprechend strafrechtlich nicht geahndet werden.

Wer also gegenüber den heute erwachsenen Betroffenen von sexueller Gewalt in der Kindheit auf die strafgesetzlichen Verjährungsfristen verweist und sie damit faktisch der Möglichkeit der Strafverfolgung der Straftäter/innen beraubt, argumentiert und handelt angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten verantwortungslos und zynisch.

(Auf die traumabedingten Gründe des langjährigen Schweigens der heute erwachsenen Betroffenen soll hier nur am Rande hingewiesen werden. Diese sind mittlerweile breit erforscht und gründen u.a. in neuronalen und endokrinologischen Stressreaktionen. Das heißt, die Erinnerungen sind den Betroffenen aufgrund der traumatischen Reaktion oftmals lange Zeit kognitiv nicht zugänglich. Die derzeitige strafrechtliche Verjährungsregelung leugnet faktisch die Traumatisierung der Opfer, und kommt stattdessen den Täter/innen zugute)

Strafrechtliche Verjährungsfristen unverändert

Anfang 2010 wurde der so genannte „Runde Tisch Sexueller Kindesmissbrauch für immaterielle und materielle Hilfen für Betroffene“ (RTsM) sowie die Stelle einer „Unabhängigen Beauftragten zur Aufarbeitung des sexuellen Kindesmissbrauchs“ eingerichtet. Damals wurde unter anderem eine „schnellere Hilfe“ für Betroffene versprochen.

Ein gutes Jahr später liegen nun Vorschläge seitens der am RTsM vertretenen Ministerien (insbesondere Bundesjustizministerium) und Empfehlungen der „Unabhängigen Beauftragten“, Christine Bergmann, unter anderem zur Verjährung von sexueller Gewalt an Kindern bzw. Minderjährigen vor.

Sowohl die Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger als auch die „Unabhängige Beauftragte“ Christine Bergmann treten für die Beibehaltung der bisherigen strafrechtlichen Verjährungsfristen ein. „Die Forderungen nach einer rückwirkenden Aufhebung strafrechtlicher Verjährungsfristen für sexuellen Kindesmissbrauch sowie nach einer Unverjährbarkeit von Delikten des sexuellen Kindesmissbrauchs können nicht unterstützt werden“, schreibt Christine Bergmann in ihrer Empfehlung an den so genannten „Runden Tisch Sexueller Kindesmissbrauch“.

Derzeit liegt die strafrechtliche Verjährungsfrist für sexuelle Gewalt gegen Kinder in „minderschweren“ Fällen bei zehn Jahren, in „schweren“ Fällen bei zwanzig Jahren. Für alle nach 
dem 30.06.1994 begangenen Sexualstraftaten ruht die Verjährung bis zur Vollendung des 
18. Lebensjahres des Opfers (§ 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB). Für alle anderen setzte sie ab dem/den Tatzeitpunkt(en) ein.

Damit verjähren Sexualstraftaten gegen Kinder und Minderjährige strafrechtlich spätestens ab deren vollendeten 28. bzw. 38. Lebensjahr. Für die meisten heute erwachsenen Betroffenen setzte die strafrechtliche Verjährung allerdings weitaus früher ein.

Für das Strafrecht sieht die aktuelle Empfehlung der „Unabhängigen Beauftragten“ lediglich die „Erweiterung des Ruhenzeitraums“ vor. Konkret empfiehlt Frau Bergmann, dass die Verjährung von sexuellen Handlungen an Kindern, bzw. Minderjährigen statt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Opfers ruht.

Verjährungsfrist im Zivilrecht schon heute 30 Jahre

Nun wird aber ständig von einer geplanten „Verlängerung der Verjährungsfrist auf dreißig Jahre“ gesprochen. Diese von Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger und Christine Bergmann vorgeschlagene Änderung betrifft einzig und allein die zivilrechtliche Verjährungsfrist.

Grundlage für das Zivilrecht ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Es regelt Rechtsgeschäfte wie Verträge, den Erwerb von Haus und Grund, Schulden, Erbschaften, Nachbarschaftsstreitereien usw. Im Zivilrecht klagt eine Privatperson (nicht der Staat).

Derzeit beträgt die regelmäßige zivilrechtliche Verjährungsfrist drei Jahre, beginnend ab Beendigung des Jahres der Anspruchsentstehung und Kenntnis (§ 199 Abs. 1 BGB). In Fällen von sexueller Gewalt gegen Minderjährige ist die zivilrechtliche Verjährung für Taten nach dem 01.01.2002 bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Opfers gehemmt.

Bereits heute allerdings verjähren Schadensersatzansprüche, die auf der „Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an“ (§ 199 Abs. 2 BGB).

Exkurs: Eine Körperverletzung begeht, wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt (§ 223 StGB). Körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird 
(BGHSt 14, 269; 25, 277). Eine Gesundheitsschädigung ist jeder gegenüber dem Normalzustand der körperlichen Funktionen nicht nur unerheblich verschlechterte, krankhafte Zustand körperlicher oder seelischer Art (BGHSt 36, 1, 6). (Quelle: Juraforum)

Jahrelange, wiederholte sexuelle Gewalt durch Erwachsene gegen Kinder bzw. Minderjährige stellt ganz sicher eine „Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit“ der Betroffenen dar. Sie ist ganz sicher eine „üble, unangemessene Behandlung“, die das Wohlbefinden des Opfers „mehr als nur unerheblich beeinträchtigt“. Häufig führt die meist jahrelang und vielfach ausgeübte sexuelle Gewalt zu einem „nicht nur unerheblich verschlechterten, krankhaften Zustand körperlicher oder seelischer Art“.

Demzufolge ist davon auszugehen, dass für die meisten Betroffenen von (schwerer) sexueller Gewalt Schadensersatzansprüche bereits heute gemäß § 199 Abs. 2 BGB erst nach 30 Jahren verjähren. Lediglich in Fällen so genannter „einfacher sexueller Gewalt“ (bspw. Exhibitionismus) würde die angekündigte Fristverlängerung eine gewisse Verbesserung darstellen.

Die von Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger und der „Unabhängigen Beauftragten“ Christine Bergmann geplante „Verlängerung der zivilrechtlichen Verjährungsfrist auf 
30 Jahre“ bringt also für die meisten Betroffenen keine wesentlichen Fortschritte.

Noch nicht einmal der Fortschritt wurde erreicht, der den Beginn der Verjährungsfrist mit den bereits heute bestehenden Voraussetzungen gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB verknüpft, so dass die Verjährungsfrist erst ab dem Zeitpunkt gerechnet wird, ab dem der Anspruch auf Schadensersatz entstanden ist und der/die Geschädigte von den Umständen, die den Anspruch begründen, sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben kann.

Im Klartext: Die Verjährung bei sexueller Gewalt gegen Kinder sowohl im Strafrecht wie im Zivilrecht dürfte – wenn überhaupt – erst mit dem Tag beginnen, an dem der/die Betroffene von dem schädigenden Ereignis Kenntnis hat und ihr/ihm der Schädiger namentlich bekannt ist. Im Hinblick auf die Umstände, die mit sexueller Gewalt gegen Kinder einhergehen, und die traumatisierenden Folgen (bspw. Amnesie) ein überaus wichtiger Aspekt.

Hinsichtlich der zivilrechtlichen Geltendmachung von materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüchen (Schmerzensgeld) ist außerdem zu berücksichtigen, dass in dem jeweiligen Gerichtsverfahren trotz einiger Beweiserleichterungen (wie dem so genannten Anscheinsbeweis) der Kläger – und damit die/der Betroffene – die Beweislast dafür trägt, was ihm durch wen angetan wurde und welche Schäden hierdurch in welcher Höhe entstanden sind.

Das heißt, die/der Betroffene hat sämtliche ihr/ihm zur Verfügung stehende Beweismittel beizubringen.

In den allermeisten Fällen bestehen diese aufgrund der Umstände, die mit sexueller Gewalt gegen Kinder einhergehen (beispielsweise keine Zeugen), ausschließlich in Form der eigenen Aussage (so genannten Parteivernahme). Hält der Richter eine solche Parteivernahme für geboten, die eingereichte Klage also für schlüssig (ansonsten wird die Klage bereits als unzulässig zurückgewiesen), ist jedoch auch der/die Beklagte (Täter/in) zu hören.

Zwar kann das Gericht grundsätzlich der/dem Betroffenen glauben und die Angaben der Täter/innen als unglaubhaft erachten. Gleichwohl zeigt die Praxis, dass eine durch die Betroffenen vorgelegte strafrechtliche Verurteilung der Täter/innen als Beweismittel oder jedenfalls als in der Regel nicht zu erschütterndes Indiz kaum zu ersetzen ist.

Gerade dies aber – die Vorlage einer strafrechtlichen Verurteilung – wird indes aufgrund der bestehenden strafrechtlichen Verjährungsfristen nur selten gelingen und daher die Geltendmachung von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen in der Regel scheitern. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf psychische Schäden, da sich diese auch heute noch schwerlich überhaupt in ihrer konkreten Gestalt nachweisen und darüber hinaus als immaterieller Schaden in Geldeswert messen lassen.

Die von den politischen Akteurinnen medienwirksam vorgetragene „Verlängerung der Verjährungsfrist“ stellt sich also bei genauerer Betrachtung als reine Luftnummer heraus. Eine geschickte PR-Aktion, die den Eindruck erwecken soll, es würde nun gehandelt und für die Betroffenen würden Verbesserungen geschaffen.

Täterschutz vor Opferschutz

Tatsächlich aber steht immer noch der Täterschutz im Vordergrund. Die (rückwirkende) Abschaffung von Verjährungsfristen bei sexueller Gewalt gegen Kinder lehnt die „Unabhängige Beauftragte“ Christine Bergmann mit der Begründung ab, dass sich die Täter/innen auf das Gesetz verlassen können sollen: „Nach dem Rechtsstaatsprinzip sollte man sich darauf verlassen dürfen, dass der Gesetzgeber an abgeschlossene Tatbestände keine ungünstigeren Folgen knüpft, als es zum Zeitpunkt der Vollendung dieser Tatbestände voraussehbar war (Rückwirkungsverbot).“ (Abschlussbericht vom 24.05.2011, S. 166)

Die Täter/innen also, die bereits zum Zeitpunkt der Ausübung ihrer Straftaten wussten, dass sie das Gesetz brechen (dieses also bewusst taten), die sich dadurch aber in den meisten Fällen nicht von Wiederholungen abhalten ließen, notorische Gesetzesbrecher also sollen darauf vertrauen können, dass der Rechtsstaat ein Rechtsstaat ist und sie nicht rückwirkend für ihre Straftaten zur Rechenschaft zieht.

Den Opfern dagegen, deren Grundrechte durch diese Straftaten massiv verletzt wurden und die häufig für ihr ganzes weiteres Leben schwer beeinträchtigt sind, kann offenbar zugemutet werden, dass der Rechtsstaat die gegen sie verübten schweren Straftaten ab einem gewissen Zeitpunkt als nicht geschehen betrachtet bzw. „die Rechtsgemeinschaft an deren Ahndung nur noch ein untergeordnetes Interesse hat“ (so genannter „Rechtsfrieden“).

Es wird also deutlich: Verjährungsfristen bei sexueller Gewalt gegen Kinder nützen nicht den Betroffenen, sondern den Täter/innen. Selbst die jetzt so öffentlichkeitswirksam vorgestellte Verlängerung der Verjährungsfrist im Zivilrecht hebt die im deutschen Strafrecht grundsätzlich bestehenden Vorteile für die Täter/innen (Beweislast) nicht auf.

Jede Verjährungsfrist bei sexueller Gewalt gegen Kinder ignoriert die tatsächlichen gesellschaftlichen Bedingungen, unter denen es Betroffenen in der Mehrheit der Fälle nicht möglich ist, sich Hilfe zu holen und die Taten rechtzeitig zur Anzeige zu bringen.

Jede Verjährungsfrist bei sexueller Gewalt gegen Kinder ignoriert die mit solch traumatischen Erfahrungen verbundenen schwerwiegenden Konsequenzen für die Betroffenen, die u.a. dadurch oftmals erst viele Jahrzehnte später in der Lage sind, ihre Rechte in diesem Rechtsstaat geltend zu machen.

Jede Verjährungsfrist bei sexueller Gewalt gegen Kinder arbeitet für die Täter/innen.

Daher fordern Betroffene von sexueller Gewalt in der Kindheit die Abschaffung jeglicher Verjährungsfristen, insbesondere im Strafrecht und zwar auch rückwirkend.

Aufgrund der bisherigen und aktuellen gesellschaftlichen Bedingungen führen Verjährungsfristen beim so genannten „sexuellen Kindesmissbrauch“ faktisch zur Straffreiheit der meisten Täter. Diese Straffreiheit empfinden Betroffene als gesellschaftlichen Verrat und als Ignoranz gegenüber ihren Rechten und den Folgen solcherart Gewalterfahrungen.

Betroffene fordern, dass diese Gesellschaft und dieser Rechtsstaat endlich opferorientiert denken und handeln. Sie fordern, dass ihr Vertrauen in den Rechtsstaat ebenso geschützt wird wie das der Straftäter/innen. Sie fordern, dass die Straftäter/innen strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden, egal wie lange es ihnen gelungen ist, ihre Straftaten geheim zu halten.

Betroffene fordern Gerechtigkeit.

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