newsclick.de 17.08.2010

Richterliche Videovernehmung im Ermittlungsverfahren kann Kindern nach Sexualstraftaten die Teilnahme am Prozess ersparen

Von Bettina Thoenes

An den Wänden Janosch-Bilder, ein blauer Holzvogel baumelt von der Decke – in der Ecke daneben ist eine Kamera installiert, die auf einen runden Holztisch mit Mikrofon gerichtet ist.

Es ist der Ort, an dem kindliche Opfer dem Ermittlungsrichter von ihren Martyrien berichten. Von sexuellen Übergriffen, die manchmal so brutal sind, dass Jugendstaatsanwältin Ute Lindemann der Atem stockt.

Lindemann, mit Kollegin Cornelia Mertin bei der Braunschweiger Staatsanwaltschaft als Sonderdezernentin für die monatlich rund 40 neuen Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern zuständig, verfolgt solche Vernehmungen an einem Bildschirm im Nachbarraum. Neben ihr sitzen der Beschuldigte und sein Verteidiger. Sie können Fragen an das Kind richten, die der Richter übermittelt.

Fast ist es wie in einer Gerichtsverhandlung. Nur muss das Kind nicht wie im Prozess seinem Peiniger gegenübertreten. „Die richterliche Videovernehmung während des Ermittlungsverfahrens ist Opferschutz“, sagt Lindemann. Bei schweren Fällen des Missbrauchs soll diese Möglichkeit der Beweissicherung bei der Braunschweiger Staatsanwaltschaft künftig Standard werden. „Sie ist für Opfer deutlich weniger belastend“, so die Erfahrung Cornelia Mertins.

Anders als eine polizeiliche Videovernehmung erspart die Aussage vor einem Ermittlungsrichter dem Kind oder Jugendlichen einen späteren Zeugenauftritt vor Gericht – eine Schutzmaßnahme, die der Gesetzgeber nur für minderjährige Opfer von Sexualstraftaten vorsieht. Spielte Bayern in der Vergangenheit in Sachen richterlicher Videovernehmung eine Vorreiterrolle, treibt in der Region Braunschweig Jugendstaatsanwältin Ute Lindemann das Verfahren überzeugt voran.

Auf Antrag der ermittelnden Staatsanwaltschaft übernehmen seit Februar die Jugendrichter des Amtsgerichts für die Region sämtliche richterliche Videovernehmungen.

Dazu braucht es geschulte und erfahrene Vernehmer. Soll ein Urteil vor dem Bundesgerichtshof Bestand haben, dürfen die Aussagen minderjähriger Opfer nicht suggestiv beeinflusst sein. Das gilt nicht nur für den Richter, sondern ebenso etwa für Eltern oder Psychotherapeuten. Eine frühzeitige richterliche Videovernehmung dient laut Lindemann daher nicht nur den Opfern, sondern auch der Sicherung einer möglichst unbeeinflussten Aussage. Schließlich könne ein missbrauchtes Kind auch nicht bis zum Abschluss eines Prozesses warten, bevor es etwa psychologisch begleitet werde. „Ist es in Not, braucht es sofort Hilfe.“

Das Verfahren der Videovernehmung braucht Zeit. „Doch das ist es wert“, sind die Jugendstaatsanwältinnen überzeugt. So muss von jeder Videovernehmung ein aufwendiges wortgetreues Protokoll angefertigt werden. „Zusätzliches Personal haben wir nicht bekommen“, sagt Jugendrichter Winrich Steinberg, einer der Sonderermittlungsrichter.

Etwa jeder zehnte Fall, schätzen die Staatsanwältinnen, eigne sich zur richterlichen Videovernehmung. „Sexueller Missbrauch ist nicht gleich sexueller Missbrauch“, betont Ute Lindemann. Das Spektrum der Straftaten reicht von flüchtigen Berührungen oberhalb der Kleidung bis zu jahrelangen Martyrien. So reichen auch die Strafen vom Strafbefehl bis hin zu mehrjähriger Haft.

Zudem: Die meisten Opfer sexuellen Missbrauchs sind bereits erwachsen, wenn sie Anzeige erstatten. Manche von ihnen fanden früher kein Gehör. „Es ist erschreckend, wie oft Kindern nicht geglaubt wird und sie allein gelassen werden“, so Lindemanns Erfahrung. Vor allem dann, wenn der Missbrauch innerhalb der eigenen Familie stattfindet.

Mit Volljährigkeit des Opfers beginnt die – je nach Schwere der Tat – 10- oder 20-jährige Verjährungsfrist. Das Problem, vor dem Strafverfolger oftmals stehen: Einzelne Taten lassen sich kaum noch konkretisieren und damit beweisen. „Die Taten“, so Lindemann, „müssen individualisierbar sein.“ Vor Herausforderungen stehen die Strafverfolger aber ebenso bei sehr jungen Kindern, bei denen in der Regel ein Gutachter über ihre Aussagetüchtigkeit entscheidet. Je jünger die Kinder, desto sinnvoller die Videovernehmung, so Mertin. „Denn Kleinkinder vergessen.“

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