§ 174c StGB stellt den sexuellen Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses besonders unter Strafe. Dieser strafrechtliche Schutz erstreckt sich gemäß § 174c Abs. 2 StGB auch auf sexuelle Handlungen, die unter Mißbrauch des Behandlungsverhältnisses mit einer Person vorgenommen werden, die dem Täter zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, .
Wie der Bundesgerichtshofs in einer aktuellen Entscheidung entschieden hat, kann Täter des § 174c Abs. 2 StGB jedoch nur sein, wer zum Führen der Bezeichnung “Psychotherapeut” berechtigt ist und sich bei der Behandlung wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren bedient.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. September 2009 – 1 StR 426/09
Quelle:
http://www.rechtslupe.de/strafrecht/sexueller-misbrauch-durch-psychotherapeuten-314350
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