Deutscher Bundestag

Petitionsausschuss
Die Vorsitzende

Herrn                                                    11011 Berlin, 10.12.2008
Norbert Denef                                       Platz der Republik 1
Schlagfeldstr. 8
63303 Dreieich

Pet 4-16-07-40-027211

Sehr geehrter Herr Denef,

der Deutsche Bundestag hat Ihre Petition beraten und am 04.12.2008 beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen.

Er folgt damit der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses (BT-Drucksache 16/11092), dessen Begründung beigefügt ist.

Mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages ist das Petitionsverfahren beendet.

Mit freundlichen Grüßen

Kersten Naumann

Anlage:        – 1 –

______________________________________________

Die Ablehnung der Petition durch den Deutschen Bundestag verstößt aus meiner Sicht gegen die Menschenrechte, weshalb ich beabsichtige, eine Beschwerde beim Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte einzureichen auf der Grundlage des Grundgesetztes für die BRD. An erster Stelle des Grundgesetztes stehen die Grundrechte, von denen Artikel 1, (1) und Artikel 2, (2) für die Petition und die Beschwerde von besonderer Bedeutung sind.

I. Die Grundrechte

Artikel 1
Die Würde des Menschen ist unantastbar
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Artikel 2
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

http://www.bundestag.de/parlament/funktion/gesetze/grundgesetz/gg_01.html

Die hier zitierten Grundrechte schließen nicht aus, dass die Verjährungsfrist für Straftaten in Bezug auf sexualisierte Gewalt aufgehoben werden kann.
Dagegen ist die bestehende Verjährungsfrist angesichts der desolaten und desaströsen Lebenslage der Opfer ein Versagen des Gesetzgebers gegenüber den Grundrechten, sie ist ein gesellschaftlicher Skandal, dem die Gesellschaft durch ihr Aufbegehren entgegenwirken kann. Das Versprechen, das den Menschen durch die Grundrechte gegeben wird, ist eine Aufforderung an den Gesetzgeber, die gegenwärtige Gesetzeslage  zu korrigieren und die Verjährungsfrist bei sexualisierter Gewalt abzuschaffen.

Ich fühle mich verpflichtet an diesem Ziel weiter zu arbeiten, denn es hängt für unzählige Opfer und deren Umfeld alles von der Abschaffung der Verjährungsfrist ab. Deshalb halte ich es auch für sinnvoll, die Sammlung der Unterschriften fortzusetzen, um die Politiker von der Notwendigkeit und Richtigkeit der Aufhebung der Verjährungsfrist im Sinne der Verwirklichung einer menschlichen Gemeinschaft zu überzeugen.

Für die Vorbereitungen meiner Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bedarf es juristischer Unterstützung – dafür benötige ich die notwendigen Fördermittel!

Ich möchte Sie in diesem Zusammenhang um Ihre Vorschläge oder ihre konkrete Beteiligung bitten und ich würde mich freuen, wenn Sie mit mir Kontakt aufnehmen.

Kontaktadresse: norbert@denef.com

Freundliche Grüße

Norbert Denef

Nachfolgend die „Begründungen“ des Bundestages, mit Kommentaren von Monika Gerstendörfer (Lobby für Menschenrechte e.V.)

Anl. 1 z. Prot. 16/70

Pet 4-16-07-40-027211                                63303 Dreieich

Bürgerliches Recht

Beschlussempfehlung

Das Petitionsverfahren abzuschließen.

Begründung

Mit der Petition wird die Abschaffung der Verjährungsfrist für sexuelle Gewaltverbrechen im Zivilrecht gefordert.

Der Petent fordert, dass für zivilrechtliche Ansprüche wegen der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung die Verjährungsfristen aufgehoben werden, d.h. die Ansprüche nicht mehr verjähren können. Die derzeitigen Verjährungsregelungen schützen den Täter und benachteiligen die Opfer, die ihr Schweigen aufgrund der Schwere der erlittenen körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen häufig erst lange Zeit nach der Tat brechen und rechtliche Schritte ergreifen könnten. Der Gesetzgeber mache sich mitschuldig an dem leidvollen Schweigen der Opfer. Er verhindere die Aufarbeitung der Verbrechen. Die derzeitigen Verjährungsregelungen verstießen gegen die Menschenrechte.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Petition wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Zu der Thematik liegen weitere sachgleiche Petitionen vor, die wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beraten werden.

Der Petitionsausschuss hat zu der Petition eine Stellungnahme des Bundesministeriums der Justiz eingeholt. Unter Einbeziehung der Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wie folgt zusammenfassen:

Das Opfer sexuellen Missbrauchs hat gegen den Täter Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nach § 825 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Bestimmungen zu sexuellen Handlungen), § 823 Abs. 1. BGB (Schadensersatzpflicht bei Verletzungen des sexuellem Selbstbestimmungsrecht

MG: gleich zu Anfang erkennt man, dass hier eine völlig falsche Sache behandelt wird! Sexualisierte Misshandlungen haben mit einem „sexuellen Selbstbestimmungsrecht“ nichts zu tun. Das ist zynisch. Es handelt sich vielmehr um schwere Verbrechen mit verheerenden Auswirkungen. Niemand würde für Opfer sexualisierter Folter – verbrochen von ausgebildeten Folterern – ein sexuelles  Selbstbestimmungsrecht einfordern. Das wäre offensichtlich infam. Warum also hier? Das Erleben ist für die Opfer gleich… Und warum nur der Begriff der „Verletzung“? Sie begreifen es einfach nicht!)

und § 823 Abs. 2 BGB (Schadensersatzpflicht wegen Verstoßes gegen §§ 174 ff. StGB). Diese Ansprüche verjähren innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Diese Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). In den Fällen sexuellen Missbrauchs werden diese beiden Voraussetzungen im Regelfall unmittelbar mit der Tathandlung erfüllt sein. Sollte dies ausnahmsweise nicht der Fall sein, gilt § 199 Abs. 3 BGB: Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis verjähren die Schadensersatzansprüche in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

MG: an der Sprachführung wird erneut deutlich, wie weit entfernt man von der Lebenswirklichkeit der Opfer sexualisierter Gewalt herumbastelt. Beim Lesen dachte ich unwillkürlich immer an einen Autounfall…

Darüber hinaus findet sich in § 208 BGB eine besondere Hemmungsvorschrift für die Verjährung von Ansprüchen wegen der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung: Die Verjährung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers des  Schadensersatzanspruchs gehemmt. Lebt der Gläubiger bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt. Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Dies führt zu einer faktischen Verlängerung der regelmäßigen Dreijahresfrist.

MG: nochmals wird deutlich, wie fatal diese sexualisierende Sprache ist. Memo! Die Reihenfolge ist: aus Sexualisierung folgt Bagatellisierung, aus ihr folgt Entkriminalisierung… Genau das ist hier der Fall! Ich lese nichts von schweren Gewaltverbrechen…

Die Aufnahme sowohl des § 825 BGB als auch des § 208 BGB in das Bürgerliche Gesetzbuch in den letzten Jahren zeigen, nach Ansicht des Petitionsausschusses, dass sich der Gesetzgeber der speziellen
Thematik sexuellen Missbrauchs durchaus bewusst ist und Regelungsbedarf gesehen hat.

MG: Das ist eine glatte Lüge. Im Übrigen wäre Aufklärungsbedarf für die Gesetzgeber/innen ein Bedarf, den die Psychologin hier sieht. Dies dringend!

Die die Verjährungsfrage betreffende Vorschrift des § 208 BGB schützt die Entscheidungsfreiheit des Schadensersatzanspruchgläubigers, der ohne fremde Einflussnahme darüber entscheiden können soll, ob er seinen Anspruch durchsetzt oder nicht. Insbesondere im Fall des Missbrauchs Minderjähriger wurde darüber hinaus die Notwendigkeit erkannt, dem Geschädigten die Möglichkeit emotionaler Verarbeitung zu belassen.

MG: ob man diesen Satz noch kommentieren muss? Es klingt so gnädig borniert und gleichzeitig gnadenlos naiv; als könne man solche Verbrechen eben mal „reparieren“. So nach dem Motto: „Wir, die pflichtbewussten Gesetzgeber,  schenken Euch ein paar Jahre der Verarbeitung, aber dann muss auch gut sein!“ Zudem brauchen erwachsene Opfer nicht weniger Zeit der „emotionalen Verarbeitung“. Diese „Notwendigkeit“ wurde nicht erkannt…Wieso nicht? Was ist mit PTBS usw.?

Aus diesem Grund wurde die Altersgrenze nicht bei Erreichen der Volljährigkeit angesiedelt, sondern auf die Vollendung des 21. Lebensjahrs abgestellt, so dass das volljährig gewordene Opfer eine längere Bedenkzeit hat.

MG: allein das Wort Bedenkzeit spricht Bände!

Die Hemmung in den Fällen einer häuslichen Gemeinschaft zwischen Täter und Opfer trägt der Erkenntnis Rechnung, dass durch die häusliche Gemeinschaft häufig eine Nähebeziehung begründet wird, die die Entschließungsfreiheit des Opfers häufig in vergleichbarer Weise beeinträchtigt, wie die Minderjährigkeit.

Auch lässt sich nach Ansicht des Ausschusses mit Blick auf für vergleichbare Schadensersatzansprüche geltende Verjährungsfristen nicht rechtfertigten, bestimmte Schadensersatzansprüche ganz von der Verjährung auszunehmen oder die Verjährungsfristen für diese Ansprüche zu verlängern. Für Ansprüche wegen der Verletzung anderer absoluter Rechte wie Körper, Gesundheit oder Freiheit, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist. Auch bei diesen Ansprüchen gibt es Fallgruppen, bei denen es nicht untypisch ist, dass die Opfer die erlittenen Verletzungen zunächst verschweigen, z.B. bei Kindern und auch Erwachsenen, die ohne sexuellen Bezug

MG: wann begreifen die Verantwortlichen dieser Gesellschaft endlich, dass sexualisierte Gewalt nichts mit Sexualität zu tun hat?

von Familienangehörigen oder anderen Personen, von denen sie abhängig sind, gequält und misshandelt wurden. Die daraus entstandenen Verletzungen können je nach Einzelfall auch ebenso schwer oder schwerer wiegen als in den Fällen sexuellen Missbrauchs. Bei der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung trägt die besondere Verjährungshemmung für Ansprüche verletzter Minderjähriger einer solchen Situation dieser Geschädigten besonders Rechnung.

MG: was für eine Chaos-Argumentation. Ich habe ja schon viel Unsinn in den letzten 20 Jahren gelesen, aber das ist nicht zu toppen. Jeder einzelne Satz, fast jedes verwendete Wort schreit nach einem Zitat von Schopenhauer: „Um diese geschwätzige Klappermühle in Gang zu halten, wird von den Schreibern ein ganz eigner Kunstgriff angewandt. Ich meine den verschmitzten Kniff, dunkel, d.h. unverständlich zu schreiben; wobei die eigentliche Finesse ist, sein Wortwirrwarr so einzurichten, dass der Leser glauben muss, es liege an ihm, wenn es denselben nicht versteht; während der Schreiber sehr wohl die wahre Ursache weiß. Ja, er scheint dem Leser noch neckend zuzurufen: > Gelt, du kannst nicht raten, was ich mir dabei denke! <“.

Auch bei den Ansprüchen wegen der Bestimmung zu sexuellen Handlungen kann nach Ansicht des Ausschusses nicht auf Verjährungsregelungen verzichtet werden. Verjährungsregelungen sind vielmehr zur Aufrechterhaltung des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit unabdingbar. Der Rechtsverkehr benötigt klare Verhältnisse und soll deshalb vor einer Verdunkelung der Rechtslage bewahrt werden,

MG: So etwas Zynisches habe ich selten gelesen.

wie sie bei später Geltendmachung von Rechtsansprüchen auf Grund längst vergangener Tatsachen

MG: „längst vergangene Tatsachen“? Das ist Tätersprache. Tatsache ist vielmehr, dass Opfer sexualisierter Gewalt lebenslänglich haben! Ob diesen Verantwortlichen für unsere Gesellschaft bekannt ist, dass beispielsweise Vergewaltigungsopfer aus dem II.WK manchesmal erst auf dem Totenbett oder kurz davor reden können? Dass sie dies dann aber wollen!? Genau diesen Anspruch müssen sie haben und bekommen! Das Zauberwort heißt RESPEKT.

zu befürchten wäre.

MG: ich fürchte mich vor solchen Feiglingen, denen der sog. Rechtsfrieden über das Wohl und die Rechte von Gewaltopfern geht.

Auch ist es im Interesse von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu befürworten, möglichst einheitliche Verjährungsfristen zu schaffen. Deshalb gelten für die Verjährung von Ansprüchen wegen der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung dieselben Regelungen wie für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung vergleichbarer Rechtsgüter.

MG: wieder diese alles verschleiernde, sexualisierende Sprache…

Der Petitionsausschuss ist der Ansicht, dass die geltenden Verjährungsvorschriften für zivilrechtliche Ansprüche von Opfern sexueller Misshandlungen bereits in ausreichendem Maße den besonderen Schutzbedürfnissen der Opfer Rechnung tragen. Sie geben den Opfern ausreichend Zeit, ihre Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

MG: darum geht es doch gar nicht nur! Und außerdem kann dieser Ausschuss überhaupt nicht beurteilen, wie viel Zeit Gewaltüberlebende benötigen. Das ist eine Anmaßung von oben herab – also Täterverhalten – und genau das „kennen“ Opfer sexualisierter Gewalt in- und auswendig.

Er kann deshalb das mit der Petition begehrte Anliegen nicht unterstützen. Er empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen.

Schlussbemerkung MG:
Dieses ganze Pamphlet halte ich aus menschenrechtlicher und gesellschaftspolitischer Sicht für einen Skandal par excellence.
Und es ist auch eine Frechheit! Eine Frechheit, weil von uns bezahlte Gesellschaftsverantwortliche auf der Basis völligen Unwissens argumentieren und über das Schicksal von Menschen entscheiden.
Da mir – was eher ungewöhnlich ist – momentan weitere Worte fehlen, möchte ich nochmals Schopenhauer zu Wort kommen lassen:

„Sie haben wohl einen Vorrat an Gedanken aufgespeichert. Aber diese Gedanken sind weder von ihnen selbst, noch vollkommen verstanden und stets flach aufgefasst. Außerdem laufen diese Gedanken Gefahr, in solchen Köpfen sich in bloße Phrasen und Worte zu verflüchtigen. Allenfalls schieben sie mit ihnen hin und her, passen sie wie Dominosteine aneinander und tappen mit diesen erlernten Gedanken und Ansichten wie im Nebel umher.“

Besser wäre es gewesen, wenn unsere Volksvertreter/innen die Worte von Heraklit beherzigt hätten, weil sie sich dann nämlich mit der Problematik hätten auseinandersetzen müssen:

„Nur dann kannst du das Wesen der Dinge verstehen, wenn du ihre Entwicklung und ihren Ursprung kennst.“

In diesem Sinne…
Monika Gerstendörfer (Januar 2009)
www.lobby-fuer-menschenrechte.de
www.gerstendoerfer.de

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Zum Thema Menschrechte hier eine PRESSE MITTEILUNG  von Lobby für Menschenrechte e.V. vom 10. Dezember 2008:

„Tag der Menschenrechte“ Vor der eigenen Haustüre kehren!

Menschenrechtsverletzungen im eigenen Land müssen an diesem Tag genauso laut angeprangert werden wie die in anderen Ländern. Man kann nicht mit dem Finger auf andere zeigen, wenn man nicht „vor der eigenen Haustüre kehrt“.

Wir prangern die sexualisierte Gewalt in diesem Land an!

Hier gilt:

Jedwede Form sexualisierter Gewalt ist ein Verbrechen gegen einen Menschen. Sexualisierte Gewalt ist das Schlimmste, was man einem Menschen antun kann. Dies muss von allen Mitgliedern der Gesellschaft dringend akzeptiert und ernst genommen werden. Denn die Auswirkungen auf die Betroffenen sind dramatisch, oftmals verheerend. Ein Leben lang.

Die Lobby für Menschenrechte e.V. fordert 9 dringend umzusetzende Maßnahmen:

Gut informierte Politiker/innen (Gesetzgebung). Sie sollen auf Anhörungen und Fortbildungsveranstaltungen nicht nur ihre wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen senden, sondern selbst hingehen.

Es kann nicht sein, dass eine Bundesjustizministerin nicht weiß, was PTBS (post-traumatische Belastungsstörungen) sind; und lediglich verspricht, dass man sich demnächst damit beschäftigen wird. Die Basis für eine vernünftige Gesetzgebung und für verantwortungsvolles Handeln ist fundiertes Wissen und nicht eine leise Ahnung von etwas.

Verpflichtende Fortbildung von Richter/innen und Staatsanwält/innen (Rechtsprechung). Richter/innen sind frei (Gewaltenteilung). Frei kann man jedoch nur sein und urteilen, wenn man tief greifende Kenntnisse in einem Problembereich hat.

Es kann nicht sein, dass Opfer eben Glück haben, wenn sie an einen Richter geraten, der sich freiwillig fortbildet – und Pech, wenn dem nicht so ist.

Urteile, in denen Richter/innen die sexualisierte Gewalt gegen Babys und Kleinkinder als „nicht so schlimm“ beurteilen, da sie sich in dem jungen Alter irgendwann ohnehin nicht mehr erinnern würden – und dann den Täter freisprechen, müssen der Vergangenheit angehören. Aus psychologischer Sicht sind das regelrechte Wahnsinnsurteile, geprägt von völliger Ahnungslosigkeit, mit furchtbaren Auswirkungen auf die Betroffenen und die gesamte Gesellschaft.

Fortbildung von Mitarbeiter/innen der Jugendämter. Hier liegt noch Vieles im Argen. So ist die Zahl der Mitarbeiter/innen viel zu gering. Burnouts und keine Zeit für Fortbildungen sind u.a. die Folge. Diese Politik ist verantwortungslos. Jugendamtsmitarbeiter/innen müssen sorgfältiger ausgewählt werden, in genügender Zahl vorhanden sein, Fortbildungen machen dürfen/müssen und in Kontakt mit Strafverfolgungsbehörden, Frauenhäusern, Notrufen, Kinderschutzvereinen und ähnlichen Einrichtungen stehen.

Sicherung der Helfer/innen-Netzwerks. Erfahrene Vereine und Initiativen der letzten Jahrzehnte dürfen nicht länger „zusammengestrichen“ oder komplett abgeschafft werden. Sie waren und sind lebendige, gewachsene Mitglieder einer Struktur, die unendlich viel bewirkt  hat – und dies doch nie honoriert bekamen. Insbesondere NGOs und weitere autonome Projekte (z.B. autonome Frauenhäuser; Frauen- und Kindernotrufe, Männerberatungsstellen) müssen ohne jedwede staatliche Gängelung finanziell endlich abgesichert werden. Genau hier liegt einer der zentralen Punkte für ein vitales und effektives Helfer/innen-Netzwerk.

Anhörungen und Auswahl der Sachverständigen: Bei Anhörungen (Bundes- Landes- und Partei-Ebene) dürfen nicht länger nur die „üblichen Verdächtigen“ als Expert/innen geladen werden. Auch das partei-politische Kalkül hat hier nicht als Kriterium zu gelten. Ebenso nicht ein akademischer Titel. Das Wissen in Theorie und alltäglicher Praxis haben v.a. diejenigen, die seit Jahren an den „grassroots“ und mit realen Opfern oder realen Tätern arbeiten. Dazu gehören auch engagierte und spezialisierte Kriminalbeamte, deren Erfahrungen man dringend ernster nehmen sollte.

„It’s time to speak!“ Aufhebung der Verjährungsfristen im Zivilrecht. Es gibt keine logische Begründung, im Zivilrecht eine Verjährungsfrist aufrechtzuerhalten. Dass Überlebende sexualisierter Gewalt meist erst nach Jahrzehnten reden können oder wollen, ist eine Tatsache. Auch die Frauen, die gegen Ende des II. Weltkrieges vergewaltigt wurden, fangen jetzt erst mit dem Reden an. Nach über 60 Jahren! Manche sogar erst auf dem Sterbebett. Das ist erschütternd und liegt daran, dass Opfer sexualisierter Gewalt kaum Rechte haben/hatten und Scham und Schuld auf sich laden (sollen). So funktionieren dieses gewalttätige System und die dazu kompatible Gesellschaft, und damit muss Schluss sein. „It’s time to speak!“ – aber dazu muss man reden können und dürfen. Alles andere ist immer wieder eine Ohrfeige an die Adresse der Betroffenen.

Die sog. Sammler von Kinderfolterdokumentationen (Kinder“pornografie“) im Internet müssen stärker ins Visier genommen und härter bestraft werden.

Es ist ein Irrglaube, dass solche Täter „nur“ sammeln und weniger harmlos sind. Vielmehr tragen sie in erheblichem Maße dazu bei, den „Markt“ zu fördern. Bei Kinderfolter geht es um viel Geld! Insofern ist auch die OK (organisierte Kriminalität) viel stärker in den Fokus zu rücken.

Vergessen wird zudem, dass solche Pädokriminellen die Bilder und Videos oftmals dazu verwenden, um reale Kinder gefügig zu machen, um sie dann zu misshandeln oder misshandeln zu lassen. Eine Art „brainwash“; verbrochen an der Kleinsten unter uns; Motto: „Sieh mal, im Fernsehen zeigen sie das auch. Es ist also ganz normal.“ Normal ist hier jedoch gar nichts. Das Internet verursacht/e eine raum-zeitliche Verlängerung von Gewalt. Dies mittlerweile seit Jahrzehnten.

Generell muss bei den Maßnahmen zur Prävention zwischen kurz-, mittel- und langfristigen Präventionsmaßnahmen unterschieden werden.

Dabei sind ALLE – also kurz-, mittel- und langfristige Maßnahmen – erforderlich! Ziel: Nachhaltigkeit schaffen.

Opferschutz muss endlich vor Täterschutz gehen. Denn die Nachhaltigkeit der Auswirkungen sexualisierter Gewalt ist extrem. Für viele Generationen. Die simpel gedachten Ansätze, einige wenige potenziell Pädokriminelle dann eben zu „behandeln“, um damit angeblich grundsätzlich und nachhaltig vorzubeugen, sind gnadenlos naiv. Die Verbrechen zahlloser früherer und gegenwärtiger Täter/innen werden hier ausgeblendet; ebenso wie die Auswirkungen auf frühere und aktuelle Opfer. Die investierten Summen in entsprechende Projekte und die parallel stattfindenden ständigen Kürzungen für Frauenhäuser, Notrufe, Kinderschutzvereine, erfahrene Männerberatungsstellen und und und … stehen in keinem Verhältnis dazu.

Die Lobby für Menschenrechte e.V. fordert mehr Herz und Hirn im Einsatz für die Opfer.

Jetzt!