Kongregation für die Glaubenslehre
Brief an die Bischöfe der ganzen katholischen Kirche und an andere Bischöfe und Hierarchen, die es angeht, über die der Glaubenskongregation vorbehaltenen schweren Straftaten…

  • Straftat gegen die Sittlichkeit, nämlich:

die von einem Kleriker begangene Straftat gegen das sechste Gebot des Dekalogs mit einem noch nicht 18jährigen minderjährigen Menschen.

Nur diese oben namentlich aufgezählten Straftaten sind der Glaubenskongregation als Apostolischem Gerichtshof vorbehalten. Wenn ein Bischof oder Hierarch auch nur vage Kenntnis von einer derartigen Straftat hat, muss er sie nach abgeschlossener Voruntersuchung an die Glaubenskongregation weitermelden, die, wenn sie nicht wegen besonderer Umstände den Fall an sich zieht, durch Weitergabe der entsprechenden Vorschriften dem Bischof beziehungsweise Hierarchen gebietet, durch sein je eigenes Gericht das weitere Verfahren führen zu lassen; das Recht zur Berufung gegen das Urteil ersten Grades, sowohl auf Seiten des Angeklagten und seines Verteidigers als auch auf Seiten des Kirchenanwalts, besteht allein beim Obersten Gericht dieser Kongregation.

Zu beachten ist, dass die Verjährungsfrist für eine Strafklage gegen Strafhandlungen, die der Glaubenskongregation vorbehalten sind, zehn Jahre beträgt. Die Verjährung läuft nach dem allgemeinen Recht ab; aber bei einer von einem Priester begangenen Straftat an einer minderjährigen Person beginnt die Verjährung erst mit dem Tag, an dem die Person das 18. Lebensjahr vollendet hat.

An den bei den Bischöfen eingerichteten Gerichtshöfen dürfen für diese Strafverfahren nur Priester die Ämter des Richters, des Kirchenanwaltes, des Notars und des Strafverteidigers gültig wahrnehmen. Sobald der Fall vor Gericht wie auch immer beendet ist, sind die gesamten Akten des Verfahrens möglichst rasch von Amts wegen an die Glaubenskongregation zu übermitteln. Alle Gerichte der Lateinischen Kirche und der Katholischen Ostkirchen sind verpflichtet, die Rechtsvorschriften zu den Straftaten und Strafen sowie zum Strafverfahren jedes der beiden Kirchengesetzbücher einzuhalten zusammen mit den besonderen Vorschriften, die von der Glaubenskongregation für den Einzelfall herausgegeben und vollständig zur Durchführung gebracht werden müssen. Prozesse dieser Art unterliegen der päpstlichen Geheimhaltung.

Durch diesen Brief, der im Auftrag des Papstes an alle Bischöfe der katholischen Kirche, an die Höheren Oberen der Priesterorden päpstlichen Rechts und der Priestergesellschaften apostolischen Lebens päpstlichen Rechtes und an andere Bischöfe und Hierarchen, die er angeht, gesandt wurde, sollen nicht nur schwere Straftaten generell vermieden werden. Er bezweckt darüber hinaus, dass Bischöfe und Hierarchen wachsame Seelsorge betreiben, um vor allem für die Heiligkeit der Priester und der Gläubigen Sorge zu tragen, auch mit Hilfe notwendiger Strafen.

Rom, am Sitz der Glaubenskongregation, am 18. Mai 2001.

+ Joseph Kardinal Ratzinger
Präfekt

+ Tarcisio Bertone S.D.B.
Sekretär

Quelle:

www.uni-tuebingen.de/kirchenrecht/nomokanon/quellen/023.htm